(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung
1. | jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und | |||||||||
2. | die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3 | |||||||||
festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen. |
(2a) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Sachleistungen und deren anrechenbaren Wert in absoluten Beträgen oder Prozentsätzen des Mindeststandards, die jedenfalls vorrangig vor monatlichen Geldleistungen im Sinn der Anlage in Betracht kommen, sowie nähere Vorschriften über die Anrechnung solcher Sachleistungen einschließlich Gutscheinen festlegen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2016)
(3) Mindeststandards nach Abs. 2 sind in folgenden Relationen bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende jedenfalls festzusetzen für
1. | alleinstehende und alleinerziehende hilfebedürftige Personen | mindestens 100 % | |
2 | für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen |
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| a) | pro Person | mindestens 75 % |
| b) | ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte |
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3. | in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht |
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| a) | für die ersten drei minderjährigen Kinder | mindestens 18 % |
| b) | ab dem vierten minderjährigen Kind | mindestens 15 % |
4. | die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen untergebrachten Personen | mindestens 16 % | |
(3a) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 55/2014, 52/2017)
(3b) Personen gemäß § 4 Abs. 3 erhalten aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung die sich aus der Anlage ergebenden Sach- oder Geldleistungen. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur insoweit, als deren Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht im Rahmen der Grundversorgung oder auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 oder des Oö. Chancengleichheitsgesetzes gedeckt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2016)
(3c) Zusätzlich zur Leistung nach Abs. 3b wird diesen Personen ein vorläufiger Steigerungsbetrag zuerkannt, wenn sie gegenüber der Behörde eine Integrationserklärung abgeben. (Anm: LGBl. Nr. 36/2016)
(4) Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.
(5) Bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Im ersten und letzten Monat der Hilfeleistung ist eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen.
(6) Bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie bei Vorschussleistungen kann zum Ausgleich von allfälligen monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden. Dabei darf im Rahmen der monatlichen Auszahlungen maximal ein Betrag in Höhe von 15 % der zuerkannten Mindeststandards einbehalten werden. Davon unberührt bleiben Rückerstattungs- bzw. Kostenersatzansprüche.