Artikel I
(1) Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (im folgenden: Diskontsatz) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Landesgesetzen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Landesregierung mit Verordnung bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Landesregierung hat solche Änderungen des Basiszinssatzes unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(2) Die Landesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes dasjenige währungspolitische Instrument der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, das nach seiner Funktion und seiner voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskontsatzes am ehesten entspricht.
Artikel II
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(Anm: Betrifft eine Änderung des Oö. Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 59/1994, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 93/1996 und LGBl. Nr. 34/1997)
Landesgesetz, mit dem Maßnahmen aus Anlaß der Einführung der gemeinsamen Währung getroffen werden (1. Oö. Euro-Umstellungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 126/1998 (GP XXV RV 299/1998 AB 329/1998 LT 11)