Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind:
- | Fahrzeuge inkl. Zubehör | |||||||||
- | Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren | |||||||||
- | Bodenbeläge | |||||||||
- | Brenn- und Treibstoffe | |||||||||
- | Stein- und Betonwaren | |||||||||
- | Pflanzen und Gartenbedarfsartikel | |||||||||
- | Holzrohstoffe | |||||||||
- | Möbel |
NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
StF: LGBl. 8000/95-0
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 30. Juni 2009 aufgrund des § 17 Abs. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–23 verordnet: