Gesamte Rechtsvorschrift NÖ SMFP

NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)

NÖ SMFP
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)
StF: LGBl. 8103/1-0

§ 1 NÖ SMFP Sanierungsgebiet


(1) Das Sanierungsgebiet umfasst:

a)

das Sanierungsgebiet Waldviertel:

-

im Bezirk Gmünd die Gemeinde Schrems;

-

im Bezirk Waidhofen an der Thaya die Gemeinde Vitis;

-

im Bezirk Zwettl die Gemeinden Echsenbach, Groß Gerungs, Zwettl;

b)

das Sanierungsgebiet Mostviertel:

-

im Bezirk Amstetten die Gemeinden Amstetten, Kematen an der Ybbs, Winklarn, Zeillern;

c)

das Sanierungsgebiet NÖ Mitte:

-

die Stadt mit eigenem Statut St. Pölten;

-

im Bezirk Krems die Gemeinde Paudorf;

-

im Bezirk St. Pölten die Gemeinden Böheimkirchen, Kirchstetten, Neulengbach, Nussdorf ob der Traisen, Pyhra, Traismauer;

-

im Bezirk Tulln die Gemeinden Absdorf, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram, Langenrohr, Michelhausen, Tulln an der Donau, Zwentendorf an der Donau;

d)

das Sanierungsgebiet Weinviertel:

-

im Bezirk Hollabrunn die Gemeinden Göllersdorf, Hollabrunn;

-

im Bezirk Korneuburg die Gemeinden Ernstbrunn, Großmugl, Hausleiten, Sierndorf;

-

im Bezirk Mistelbach die Gemeinden Laa an der Thaya, Mistelbach, Poysdorf, Staatz, Stronsdorf, Wilfersdorf;

-

im Bezirk Gänserndorf die Gemeinde Zistersdorf;

e)

das Sanierungsgebiet Industrieviertel:

-

die Stadt mit eigenem Statut Wr. Neustadt;

-

im Bezirk Baden die Gemeinden Leobersdorf, Traiskirchen, Trumau;

-

im Bezirk Wr. Neustadt die Gemeinden Eggendorf, Felixdorf, Sollenau, Theresienfeld, Wöllersdorf-Steinabrückl;

f)

das Sanierungsgebiet Wiener Umland:

-

im Bezirk Bruck an der Leitha die Gemeinden Bad Deutsch-Altenburg, Bruck an der Leitha, Ebergassing, Enzersdorf an der Fischa, Fischamend, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg an der Donau, Haslau-Maria Ellend, Himberg, Höflein, Klein-Neusiedl, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Maria-Lanzendorf, Petronell-Carnuntum, Rauchenwarth, Rohrau, Scharndorf, Schwadorf, Schwechat, Trautmannsdorf an der Leitha, Zwölfaxing;

-

im Bezirk Gänserndorf die Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Deutsch-Wagram, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Raasdorf, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf;

-

im Bezirk Korneuburg die Gemeinden Bisamberg, Gerasdorf bei Wien, Hagenbrunn, Korneuburg, Langenzersdorf;

-

im Bezirk Mödling die Gemeinden Achau, Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Laxenburg, Münchendorf, Vösendorf, Wiener Neudorf;

-

im Bezirk Tulln die Gemeinde Klosterneuburg;

(2) Die Maßnahmen der §§ 3 bis 5 gelten für das gesamte Sanierungsgebiet.

§ 3 NÖ SMFP Maßnahmen für Streumittel


(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen im Sanierungsgebiet im Regelfall nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie – mit Ausnahme von geblähtem Ton – gewaschen oder gleichwertig, d.h. mit einem geringen Gehalt von Feinteilen (z. B. Staubanteil <0,063mm max. 1 %), und von hoher Abriebhärte sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.

(2) Sobald aufgebrachte abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Abhängigkeit der aktuellen und auch der zukünftig zu erwartenden Witterung, nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen im Sanierungsgebiet durch denjenigen, der zur Streuung verpflichtet war, zu reinigen. Bei Fahrbahnen im Ortsgebiet ist während der Reinigung grundsätzlich eine Befeuchtung des Räumgutes durchzuführen (bei geeigneter Witterung).

§ 4 NÖ SMFP Maßnahmen für Schüttgüter


Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.

§ 5 NÖ SMFP Maßnahmen für die Landwirtschaft


(1) Endlager für Fermentationsrückstände von Biogasanlagen müssen mit dichten Abdeckungen ausgestattet werden.

(2) Bei Tierhaltungsbetrieben, die dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, unterliegen, müssen die Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einer Abdeckung aus festen Baustoffen versehen sein oder künstliche oder natürliche Schwimmschichten (beispielsweise aus Strohhäcksel, Leinen, Folie, Torf, LECA-Ton, expandiertes Polystyrol - EPS) aufweisen.

(3) Durch Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.

(4) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 2 sind Güllelager außerhalb von Stallungen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß dauernd reduzieren, wie dies durch die Verwendung einer Abdeckung erzielt würde.

(5) Die Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramms 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008 in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 087 vom 4. Mai 2012 zu erfolgen.

§ 6 NÖ SMFP Maßnahmen für den Verkehr


(1) Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland (Abgaswerte schlechter Euro 1 im Sinne der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012).

(2) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Juli 2014 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ im Sinne der AbgKlassV fallen.

(3) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 2“ im Sinne der AbgKlassV fallen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für

a)

ausschließlich auf den nicht öffentlichen Teilen eines Flughafens verkehrende Fahrzeuge;

b)

Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in den Abs. 1 bis 3 jeweils vorgesehenen Zeitpunkten über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM10 nicht überschritten werden (z. B. auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung);

c)

Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, Fahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind, sowie historische Fahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2013;

d)

Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. I Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. I Nr. 57/2001, vorliegt;

e)

die Verwendung von Fahrzeugen im öffentlichen Interesse, wie zum Beispiel im Rahmen von Einsätzen oder Übungen der Feuerwehr oder im Rahmen der Katastrophenhilfe sowie zur Aufrechterhaltung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen;

f)

Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie Landesprüfstellen zum Zweck der Überprüfung, Begutachtung oder Genehmigung.

§ 7 NÖ SMFP Wirkung der Maßnahmen


Die Maßnahmen gemäß §§ 3 bis 5 wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten Anordnung durch Bescheid.

§ 8 NÖ SMFP Verweisungen


Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:

Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010.

§ 9 NÖ SMFP In-Kraft-Treten


(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 2 am 1. Jänner 2011

2.

§ 3 am 1. Oktober 2007

(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 lit. f in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) (NÖ SMFP) Fundstelle


NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)
StF: LGBl. 8103/1-0

Änderung

LGBl. 8103/1-1

LGBl. 8103/1-2

LGBl. Nr. 31/2015

LGBl. Nr. 29/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 11. Mai 2016 aufgrund des § 10 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, verordnet:

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