Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LFW DOK-VO

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

NÖ LFW DOK-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (NÖ LFW DOK-VO)
StF: LGBl. 9020/6-0
[CELEX-Nr.: 31989L0391]

§ 1 NÖ LFW DOK-VO Allgemeine Bestimmungen


(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 74a der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, ist übersichtlich zu gestalten.

Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

§ 2 NÖ LFW DOK-VO Inhalt


(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

1.

Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;

2.

Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

3.

Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Dienstnehmer;

4.

die festgestellten Gefahren und Belastungen;

5.

die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;

6.

bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

1.

die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach § 92 der NÖ Land arbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;

2.

die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 78v Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, notwendig ist;

3.

Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;

4.

Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;

5.

Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 73 Abs. 3 und 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.

6.

ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 78n Abs. 2, 3 und 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020;

7.

ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 78l der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;

8.

Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.

(3) Die in Abs. 2 Z 6 bis 8 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(4) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 78s der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.

(5) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

(6) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.

§ 3 NÖ LFW DOK-VO Überprüfung und Anpassung


(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 74 Abs. 6 und 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, muss auch eine Anpassung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

§ 4 NÖ LFW DOK-VO Zuständige Personen


Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

§ 5 NÖ LFW DOK-VO Umgesetzte EG-Richtlinien


Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Artikel 9 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl.Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1

Anlage

Anl. 1 NÖ LFW DOK-VO


Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für Arbeitsstätten gemäß § 2 Abs. 6

 

Bezeichnung der Arbeitsstätte:

 

Adresse:

 

Zahl der im Zeitpunkt der

Gefahrenermittlung und

-beurteilung

beschäftigten AN:

 

 

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 74 NÖ Landarbeitsordnung 1973) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

 

Ermittlung durchgeführt von :

 

Datum, Unterschrift:

 

 

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (NÖ LFW DOK-VO) Fundstelle


Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (NÖ LFW DOK-VO)
StF: LGBl. 9020/6-0
[CELEX-Nr.: 31989L0391]

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2002 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–19, verordnet:

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