Ab 1. Jänner 2017 lautet der Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe:
Tarif
über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe
Monatsabgaben je begonnenen Kalendermonat
1. | Für die Lagerung von Baustoffen und Schutt sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten, Container, Lademulden, Bauhütten und dergleichen, für mehr als drei Tage | |||||||||
je angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche höchstens € 5,55, | ||||||||||
für einen Monat mindestens aber € 33,27. | ||||||||||
2. | Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art | |||||||||
je angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens € 166,35. | ||||||||||
Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei. | ||||||||||
3. | Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen | |||||||||
je angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens € 27,73, | ||||||||||
jedoch mindestens € 55,45. | ||||||||||
4. | Für das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen | |||||||||
je begonnenem Monat und je Kraftfahrzeug höchstens € 33,27. |
Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr
5. | Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse | |||||||||
je begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 31,05. | ||||||||||
6. | Für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungssysteme mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse | |||||||||
je begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 31,05. | ||||||||||
Leitungen, die dem öffentlichen Telekommunikationsdienst dienen, sind abgabefrei. | ||||||||||
7. | Für Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Windfänge, Wetterschutz- und Vordächer, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen, | |||||||||
je angefangenem m² der Fläche und je Geschoß höchstens € 3,33. | ||||||||||
8. | Für standfeste Verkaufshütten, Kioske und dgl. | |||||||||
je angefangenen fünf m² Grundfläche höchstens € 110,90. | ||||||||||
9. | Für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände) | |||||||||
je angefangenem m² der Gesamtfläche höchstens € 5,55, | ||||||||||
für eine Ankündigungstafel jedoch mindestens € 33,27. | ||||||||||
10. | Für leuchtende Werbezeichen (Lichtreklame), ausgenommen Einrichtungen, die der Hoheitsverwaltung dienen. | |||||||||
a) | Leuchtschilder, Leuchtkästen, Leuchtschriften unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren und dergleichen, wenn diese flach an der Wand angebracht sind oder von der Wand senkrecht in den Luftraum oberhalb des öffentlichen Grundes in der Gemeinde hineinragen, | |||||||||
je angefangenem m² der Gesamtfläche (umschriebene Fläche) höchstens € 22,18. | ||||||||||
b) | Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leistenstreifen, Bänder, Umrahmungen und ähnlichem | |||||||||
je angefangenem Längenmeter höchstens € 3,33. | ||||||||||
11. | Für freistehende Schaukästen (Vitrinen) | |||||||||
je Schaukasten höchstens € 55,45. | ||||||||||
12. | Für Ständer zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungen | |||||||||
je Ständer höchstens € 27,73. | ||||||||||
13. | Für mobile Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung | |||||||||
je Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung höchstens € 22,18. | ||||||||||
14. | Für die regelmäßige Benützung öffentlichen Grundes in der Gemeinde zu gewerblichen Zwecken (als Material-, Lager- oder Arbeitsplatz), sofern die Abgabepflicht nicht nach einer anderen Tarifpost gegeben ist, | |||||||||
je angefangenem m² Grundfläche höchstens € 5,55, | ||||||||||
für die gesamte benützte Fläche jedoch mindestens € 22,18. | ||||||||||
15. | Für Gebrauchsarten, die nur vorübergehend ausgeübt werden, je begonnenen Tag höchstens 5 % der Jahresabgabe. |
NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017
StF: LGBl. Nr. 83/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß dem letzten Satz des Tarifs über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe gemäß dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2015: