Gesamte Rechtsvorschrift NÖ DDM 1

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

NÖ DDM 1
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Stand der Gesetzesgebung: 24.12.2022
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1
StF: LGBl. Nr. 47/2015

§ 1 NÖ DDM 1


(1) Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 1 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) In den Fächern der Prüfungsgegenstände, ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:

-

Überblickskenntnisse: Wissen, um mit dem in der Verwaltung zur Anwendung kommenden Kernmaterien vertraut zu werden

-

Grundkenntnisse: Wissen zur Lösung einfacher Fälle sowie zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet

§ 2 NÖ DDM 1


in Grundkenntnissen.

§ 3 NÖ DDM 1


Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

  1. 1.

§ 4 NÖ DDM 1


(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium vorweisen können oder die sich in einer leitenden Kanzleiverwendung befinden, bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Staatskunde sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.

§ 5 NÖ DDM 1


Für Prüflinge, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2022 geltende Fassung des § 2 und § 3 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Jänner 2025, zur Anwendung.

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