(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Landesverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
(4) Wurde auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine Landesbehörde übertragen, so hat die Landesbehörde den in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Tarif anzuwenden.
Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben
(1) Landesverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.
(2) Landesverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.
(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 79/2006, außer Kraft.
1. | Verleihung einer Berechtigung oder Erteilung einer Bewilligung auf Antrag der Partei 15,– Euro | |||||||||
2. | Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,– Euro | |||||||||
3. | Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen sowie die Durchführung von Beglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 5,– Euro | |||||||||
4. | Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite 5,– Euro | |||||||||
5. | Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite 5,– Euro |
Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013)
6. | Verleihung der Staatsbürgerschaft | |||||||||
a) | ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10) 500,– Euro | |||||||||
b) | bei Rechtsanspruch auf Verleihung | |||||||||
1. | nach den §§ 11a, 13 und 14 400,– Euro | |||||||||
2. | nach den §§ 12 Abs. 1 und 25 300,– Euro | |||||||||
3. | nach den §§ 11b und 12 Abs. 2 180,– Euro | |||||||||
7. | Nachweis von Grundkenntnissen der Geschichte Tirols – Prüfung (§ 10a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 5) 40,– Euro | |||||||||
8. | Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16) 180,– Euro | |||||||||
9. | Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20) 50,– Euro | |||||||||
12. | Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28) 500,– Euro | |||||||||
13. | Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30) 110,– Euro | |||||||||
14. | Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 42 Abs. 1) 160,– Euro | |||||||||
15. | Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1) 10,– Euro | |||||||||
16. | Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) | |||||||||
a) | für Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben frei | |||||||||
b) | für sonstige Personen 11,– Euro". |
II. Angelegenheiten der Krankenanstalten
(Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 152/2013)
17. | Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1) | |||||||||
a) | bis zu 400 m² Gesamtfläche 550,– Euro | |||||||||
b) | darüber 1.100,– Euro | |||||||||
18. | Bewilligung einer wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt (§ 5 Abs. 1) | |||||||||
a) | mit Durchführung einer Bedarfsprüfung 550,– Euro | |||||||||
b) | ohne Durchführung einer Bedarfsprüfung 275,– Euro | |||||||||
19. | Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1, § 4c Abs. 1) | |||||||||
a) | im Sinn der TP 17 b) 275,– Euro | |||||||||
b) | im Sinn der TP 17 a) und 18 150,– Euro | |||||||||
20. | Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1) 150,– Euro | |||||||||
21. | Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1) 50,– Euro |
III. Heilvorkommen- und Kurortewesen
(Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
22. | Anerkennung eines Heilvorkommens (§ 2 Abs. 1) 250,– Euro | |||||||||
23. | Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens (§ 6 Abs. 1) 150,– Euro | |||||||||
24. | Bewilligung zum Vertrieb von Produkten eines Heilvorkommens (§ 6 Abs. 1) 150,– Euro | |||||||||
25. | Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt (§ 16 Abs. 1) 150,– Euro | |||||||||
26. | Bewilligung von wesentlichen räumlichen Änderungen einer Kuranstalt sowie von wesentlichen Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien (§ 16 Abs. 6) 150,– Euro |
IV. Leichen- und Bestattungswesen
(Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
27. | Bewilligung zur Beisetzung von Leichen oder Leichenteilen oder von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes (§ 33 Abs. 2) 150,– Euro | |||||||||
28. | Bewilligung zur Überführung einer Leiche (§ 42) 35,– Euro | |||||||||
28a. | Ausstellung einer Bescheinigung zur Überführung einer Leiche in das Ausland (§ 43) 35,– Euro | |||||||||
29. | Bewilligung zur Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten (§ 46 Abs. 1) 70,– Euro |
V. Jagdangelegenheiten
(Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013)
30. | Feststellung bzw. Neufeststellung eines Eigenjagdgebietes (§ 4 Abs. 2 und 3 iVm § 5) je Hektar land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche 0,70 Euro, höchstens jedoch 1.100,– Euro | |||||||||
31. | Feststellung bzw. Neufeststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 je Hektar land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche 0,70 Euro, höchstens jedoch 1.100,– Euro | |||||||||
32. | Bewilligung der Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 6 Abs. 2) 800,– Euro | |||||||||
33. | Bewilligung der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung eines Geheges (§ 7 Abs. 2) | |||||||||
a) | bis zu einem Hektar 100,– Euro | |||||||||
b) | über einem Hektar 300,– Euro | |||||||||
34. | Bewilligung einer Angliederung (§ 8 Abs. 2) 100,– Euro | |||||||||
35. | Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen (§ 8 Abs. 3) 100,– Euro | |||||||||
36. | Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte (§ 27 Abs. 2) 50,– Euro | |||||||||
37. | Gestattung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers (§ 31 Abs. 3) 300,– Euro | |||||||||
38. | Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 2: | |||||||||
a) | für Nachtabschüsse (lit. a) 30,– Euro | |||||||||
b) | vom Verbot des Haltens und Errichtens eines Futterplatzes (lit. b erster Satz) 100,– Euro | |||||||||
c) | vom Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen, künstliche Lichtquellen, Spiegel und Vorrichtungen zum Blenden oder zur Beleuchtung von Zielen, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und Infrarot- oder elektronische Zielgeräte sowie Narkosegewehre zu verwenden (lit. b zweiter und dritter Satz) 30,– Euro | |||||||||
39. | Ausnahmen vom Verbot des Haltens und Beförderns ganzjährig geschonter Greifvögel zum Zweck der Ausübung der Beizjagd (§ 42 Abs. 3) 65,– Euro | |||||||||
40. | Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Futterplätzen (§ 45 Abs. 1) 160,– Euro | |||||||||
41. | Bewilligung zur Aussetzung nicht heimischer Tierarten (§ 53 Abs. 1) 175,– Euro |
VI. Fischereiangelegenheiten
(Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
42. | Festlegung, Teilung und Zusammenlegung von Eigenrevieren (§ 5 Abs. 1 und 2) 85,– Euro | |||||||||
43. | Festlegung und Grenzänderung von Gemeinschaftsrevieren, Einbeziehung in Gemeinschaftsreviere (§ 6 Abs. 1, 2 und 4) 85,– Euro | |||||||||
44. | Zuweisung von Fischwässern (§ 8 Abs. 1) 65,– Euro | |||||||||
45. | Bewilligung der Selbstbewirtschaftung (§ 13 Abs. 2) 85,– Euro | |||||||||
46. | Verleihung des Berufsfischerpatentes (§ 16 Abs. 2) 85,– Euro | |||||||||
47. | Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (§ 19 Abs. 2) 65,– Euro | |||||||||
48. | Bewilligung zur Aussetzung von Wassertieren (§ 21 Abs. 3) 65,– Euro | |||||||||
49. | Ausstellung von Fischereikarten (Namens- oder Gastkarten, § 27) 50,– Euro | |||||||||
50. | Bewilligung zur Entnahme von Wassertieren unter dem Mindestmaß oder während der Schonzeit (§ 30 Abs. 4) 65,– Euro | |||||||||
51. | Bewilligung zur Verwendung verbotener Fangvorrichtungen (§ 31 Abs. 7) 65,– Euro | |||||||||
52. | Bewilligung eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebes oder eines Angelteiches (§ 38 Abs. 2 und 9, § 40 Abs. 2) 85,– Euro | |||||||||
53. | Bewilligung eines Netzgeheges (§ 41 Abs. 2) 65,– Euro | |||||||||
54. | Festlegung eines Aufzuchtgewässers, Ausnahmebewilligung vom Verbot der Angelfischerei oder von sonstigen verbotenen Tätigkeiten in Aufzuchtgewässern (§ 42 Abs. 1 und 4) 65,– Euro |
VII. Tierzuchtangelegenheiten
(Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
55. | Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 3) | |||||||||
a) | mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (Abs. 5) 500,– Euro | |||||||||
b) | ohne die Ermächtigung nach lit. a 450,– Euro |
sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag nach lit. a oder b
c) | im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse 100,– Euro | |||||||||
d) | im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse 150,– Euro | |||||||||
56. | Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5) 50,– Euro | |||||||||
57. | Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation (§ 5) | |||||||||
a) | für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen für jede Rasse | |||||||||
1. | im Fall von Zuchtorganisationen für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse 100,– Euro | |||||||||
2. | im Fall von Zuchtorganisationen für Equiden für jede Rasse 150,– Euro | |||||||||
b) | für jede sonstige wesentliche Änderung 50,– Euro | |||||||||
58. | Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union (§ 19) 50,– Euro |
VIII. Naturschutzangelegenheiten
(Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
61. | Bewilligung nach § 14 Abs. 4 220,– Euro | |||||||||
62. | Bewilligung nach § 14 Abs. 5 870,– Euro | |||||||||
63. | Bewilligung nach § 15 Abs. 1 220,– Euro | |||||||||
64. | Schriftliche Zustimmung nach § 16 Abs. 4 220,– Euro | |||||||||
65. | Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs. 2 220,– Euro | |||||||||
66. | Verleihung der Befugnis als Naturhöhlenführer (§ 28a) 45,– Euro | |||||||||
67. | Anerkennung von Ausbildungen für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen und der Berufspraxis von Begünstigten im Rahmen der europäischen Integration (§ 28b) 55,– Euro | |||||||||
68. | Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 Z. 1 220,– Euro | |||||||||
69. | Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 Z. 2 870,– Euro | |||||||||
70. | Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. a 870,– Euro | |||||||||
71. | Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. b (ausgenommen zu Wissenschafts- und Forschungszwecken) 870,– Euro | |||||||||
72. | Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. b ausschließlich zu Wissenschafts- und Forschungszwecken 220,– Euro | |||||||||
73. | Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. c 220,– Euro | |||||||||
74. | Bewilligung nach Verordnungen, die nach § 48 Abs. 1 als Gesetz in Geltung stehen, und bei denen das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt 220,– Euro | |||||||||
75. | Bewilligung nach Verordnungen, die nach § 48 Abs. 1 als Gesetz in Geltung stehen, und bei denen andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen 870,– Euro |
IX. Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2014)
76. | Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 auf Antrag des Projektwerbers 100,– Euro | |||||||||
77. | Genehmigung nach § 17 1.100,– Euro | |||||||||
78. | Grundsätzliche Genehmigung nach § 18 Abs. 1 1.100,– Euro | |||||||||
79. | Abschnittsgenehmigung nach § 18a 1.100,– Euro | |||||||||
80. | Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang nach § 18b 500,– Euro | |||||||||
81. | Abnahmebescheid nach § 20 Abs. 2 500,– Euro | |||||||||
82. | Teilabnahmebescheid nach § 20 Abs. 3 250,– Euro | |||||||||
83. | Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen und Feststellungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 50,– Euro |
X. Verkehrswesen
(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 27/2014)
84. | Ausstellung eines Ausweises für Inhaber und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung verfügen (§ 29b Abs. 1) frei | |||||||||
85. | Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1) | |||||||||
a) | für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 70,– Euro | |||||||||
b) | für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat 160,– Euro | |||||||||
c) | für eine Bewilligung mit einer längeren Zeitdauer 450,– Euro | |||||||||
d) | hinsichtlich Fahrten, die als Folge von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im regionalwirtschaftlichen Interesse für die Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt werden frei | |||||||||
86. | Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten (§ 45 Abs. 2): | |||||||||
a) | soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge handelt, | |||||||||
1. | für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 70,– Euro | |||||||||
2. | für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat 160,– Euro | |||||||||
3. | für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei Jahren 450,– Euro | |||||||||
4. | hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei | |||||||||
5. | hinsichtlich Fahrten, die als Folge von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im regionalwirtschaftlichen Interesse für die Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt werden frei | |||||||||
b) | soweit es sich um andere Bewilligungen handelt, | |||||||||
1. | für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 45,– Euro | |||||||||
2. | für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat 90,– Euro | |||||||||
3. | für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei Jahren 200,– Euro | |||||||||
4. | bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung oder eines erheblichen körperlichen Gebrechens des Antragstellers oder der zu befördernden Person | |||||||||
aa) | für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 2,– Euro | |||||||||
bb) | für mehrmalige Fahrten für die Dauer von höchstens zwei Jahren 9,– Euro | |||||||||
5. | hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei | |||||||||
6. | hinsichtlich Fahrten, die als Folge von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im regionalwirtschaftlichen Interesse für die Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt werden frei | |||||||||
87. | Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen (§ 45 Abs. 2a) | |||||||||
a) | für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 70,– Euro | |||||||||
b) | für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens sechs Monaten 200,– Euro | |||||||||
c) | hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei | |||||||||
88. | Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahe gelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a) | |||||||||
a) | bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro | |||||||||
b) | bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro | |||||||||
c) | bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro | |||||||||
89. | Bewilligung für die Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4): | |||||||||
a) | für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro | |||||||||
b) | für eine Dauerbewilligung 150,– Euro | |||||||||
90. | Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64), | |||||||||
a) | wenn für die Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist 55,– Euro | |||||||||
b) | wenn für die Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 110,– Euro | |||||||||
91. | Ausstellung eines Radfahrausweises (§ 65 Abs. 2) frei | |||||||||
92. | Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 76a Abs. 1) | |||||||||
a) | für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro | |||||||||
b) | für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei Jahren 150,– Euro | |||||||||
93. | Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82): | |||||||||
a) | Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 15,– Euro | |||||||||
b) | Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der in Anspruch genommenen Fläche 20,– Euro |
höchstens jedoch 550,– Euro
c) | Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellung von Gerüsten | |||||||||
1. | in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,– Euro |
höchstens jedoch 550,– Euro
2. | in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 2,– Euro |
höchstens jedoch 550,– Euro
d) | für sonstige Zwecke 100,– Euro | |||||||||
94. | Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3) je angefangenem m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 120,– Euro |
höchstens jedoch 700,– Euro
95. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1):
a) | bis zur Dauer einer Woche 50,– Euro | |||||||||
b) | bis zur Dauer eines Monats 100,– Euro | |||||||||
c) | darüber 200,– Euro | |||||||||
96. | Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6) 20,– Euro |
XI. Schifffahrtswesen
(Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 180/2013)
97. | Bewilligung von Wassersportveranstaltungen, Wasserfesten und sonstigen Veranstaltungen (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Verordnung betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 258/2013 65,– Euro | |||||||||
98. | Bewilligung zur Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, zur Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage sowie zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage (§ 47 Abs. 1) 100,– Euro | |||||||||
99. | Einräumung von Zwangsrechten im Zusammenhang mit Schifffahrtsanlagen (§ 61 Abs. 3) 65,– Euro | |||||||||
100. | Genehmigung von Tarifen für Hafenentgelte von | |||||||||
a) | öffentlichen Häfen (§ 68 Abs. 4) 40,– Euro | |||||||||
b) | privaten Häfen (§ 69) 40,– Euro | |||||||||
101. | Erteilung einer Schifffahrtskonzession (§§ 75 Abs. 1 und 77) 200,– Euro |
XII. Grundverkehr
(Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
102. | Verlängerung der Frist, innerhalb der ein unbebautes Baugrundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen ist (§ 11 Abs. 3) 40,– Euro | |||||||||
103. | Erteilung einer Bieterbewilligung (§ 20 Abs. 3) 25,– Euro | |||||||||
104. | Feststellung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 24 Abs. 1 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 40,– Euro | |||||||||
105. | Feststellung, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach § 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes fällt (§ 24 Abs. 3) (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 70,– Euro | |||||||||
106. | Feststellung, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist (§ 24 Abs. 2) (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 70,– Euro | |||||||||
107. | Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nach § 25 Abs. 1 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 70,– Euro | |||||||||
108. | Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 25,– Euro |
XIII. Höferecht
(Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
109. | Bewilligung zur Neubildung oder Erweiterung eines geschlossenen Hofes nach § 3 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 50,– Euro | |||||||||
110. | Bewilligung zur Vereinigung zweier Höfe nach § 4 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 50,– Euro | |||||||||
111. | Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes nach § 5 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 50,– Euro | |||||||||
112. | Aufhebung der Höfeeigenschaft nach § 7 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 50,– Euro |
XIV. Starkstromwegerecht
(Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013)
113. | Feststellungsbescheid (§ 4 Abs. 4), der im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens erlassen wird, das auf Antrag eines Bewilligungswerbers eingeleitet wurde, für elektrische Leitungsanlagen | |||||||||
a) | unter 30 kV 70,– Euro | |||||||||
b) | von 30 kV bis 110 kV 170,– Euro | |||||||||
c) | über 110 kV 260,– Euro | |||||||||
114. | Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 5) 120,– Euro | |||||||||
115. | Bewilligung für den Bau und den Betrieb (§ 7 Abs. 1) einer elektrischen Leitungsanlage | |||||||||
a) | unter 30 kV 240,– Euro | |||||||||
b) | von 30 kV bis 110 kV 345,– Euro | |||||||||
c) | über 110 kV 475,– Euro |
für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge, höchstens jedoch 1.100,– Euro
116. | Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 8 Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage | |||||||||
a) | unter 30 kV 260,– Euro | |||||||||
b) | von 30 kV bis 110 kV 410,– Euro | |||||||||
c) | über 110 kV 500,– Euro | |||||||||
117. | Einräumung von Leitungsrechten (§ 10) zugunsten elektrischer Leitungsanlagen | |||||||||
a) | unter 30 kV 150,– Euro | |||||||||
b) | von 30 kV bis 110 kV 260,– Euro | |||||||||
c) | über 110 kV 435,– Euro | |||||||||
118. | Ausspruch der Enteignung (§ 16) zugunsten elektrischer Leitungsanlagen | |||||||||
a) | unter 30 kV 150,– Euro | |||||||||
b) | von 30 kV bis 110 kV 260,– Euro | |||||||||
c) | über 110 kV 435,– Euro |
XV. Elektrizitätswesen
(Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, LGBl. Nr. 88,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
119. a) | Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 12 ) 1.100,– Euro | |||||||||
b) | Aufhebung von Auflagen (§ 12 Abs. 2) 180,– Euro | |||||||||
c) | Verlängerung der Frist (§ 12 Abs. 5) 180,– Euro | |||||||||
120. a) | Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 13 Abs. 3) 550,– Euro | |||||||||
b) | Aufhebung von Auflagen (§ 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 2) 180,– Euro | |||||||||
121. a) | Bewilligung eines Probebetriebes (§ 14) 550,– Euro | |||||||||
b) | Aufhebung von Auflagen (§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2) 180,– Euro | |||||||||
122. a) | Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Bestellung zum Betriebsleiter (§ 15 Abs. 4) 130,– Euro | |||||||||
b) | Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 15 Abs. 6 lit. a) 130,– Euro | |||||||||
123. | Verlängerung einer befristet erteilten Errichtungs- oder Betriebsbewilligung (§ 23) 550,– Euro | |||||||||
124. a) | Schriftliche Zustimmung zur Anzeige (§ 24 Abs. 2 lit a 550,– Euro | |||||||||
b) | Genehmigung der Anzeige (§ 24 Abs. 2 lit. b) 550,– Euro | |||||||||
c) | Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 24 Abs. 7) 180,– Euro | |||||||||
125. a) | Bewilligung der vorübergehenden Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten (§ 26) 550,– Euro | |||||||||
b) | Verlängerung der Frist (§ 26 Abs. 5) 180,– Euro | |||||||||
126. | Enteignung für die Errichtung bewilligungspflichtiger Stromerzeugungsanlagen (§§ 27 und 28) 1.100,– Euro | |||||||||
126a. | Erteilung der Bewilligung (§ 30) 1.100,– Euro | |||||||||
126b. | Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Sanierungsprojekt (§ 30 Abs. 2) 1.100,– Euro | |||||||||
126c. | Feststellung betreffend Vorliegens des Domino-Effekts (§ 34 Abs. 2) 550,– Euro | |||||||||
126d. | Feststellung betreffend Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen oder die Anwendung der Verordnung nach § 34 Abs. 6 (§ 34 Abs. 9) 550,– Euro | |||||||||
127. a) | Erteilung der Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes (§ 42 in Verbindung mit § 47) 550,– Euro | |||||||||
b) | Absehen von den Erfordernissen nach § 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 lit. a 550,– Euro | |||||||||
c) | Absehen von den Erfordernissen nach § 44 Abs. 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 550,– Euro | |||||||||
d) | Absehen von den Erfordernissen nach § 45 Abs. 4 130,– Euro | |||||||||
128. a) | Aufhebung von Auflagen im Konzessionsbescheid (§ 47 Abs. 2) 180,– Euro | |||||||||
b) | Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebs (§ 47 Abs. 5) 180,– Euro | |||||||||
128a. | Teilweiser oder gänzlicher Betrieb eines von einer anderen Konzession umfassten Gebiets aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (§ 47 Abs. 7) 1.100,– Euro | |||||||||
129. | Genehmigung des Wechsels des Geschäftsführers bzw. des technischen Betriebsleiters (§ 48) 130,– Euro | |||||||||
130. | Feststellung über das Bestehen der allgemeinen Anschlusspflicht auf Antrag (§ 51 Abs. 2) 330,– Euro | |||||||||
131. a) | Bewilligung der Verpachtung einer Konzession (§ 53) 550,– Euro | |||||||||
b) | Aufhebung von Auflagen (§ 53 Abs. 3) 180,– Euro | |||||||||
132. | Feststellung über das Erlöschen einer Konzession auf Antrag (§ 56) 180,– Euro |
XVI. Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenrecht
(Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111)
133. | Bewilligung zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes (§ 5 Abs. 1 lit. a) 130,– Euro | |||||||||
134. | Bewilligung zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Gas im Normzustand pro Stunde (§ 5 Abs. 1 lit. b), entsprechend dem Gesamtvolumen der projektierten Lagerkapazität des Gasspeichers: | |||||||||
a) | bis 100 m³ Lagervolumen 360,– Euro | |||||||||
b) | mehr als 100 bis 500 m³ Lagervolumen 730,– Euro | |||||||||
c) | über 500 m³ Lagervolumen 1.100,– Euro | |||||||||
135. | Bewilligung für Anlagen zum Befüllen von Behältern oder Kraftgastanks (Füllstellen im Sinn der Versandbehälterverordnung 2011) (§ 5 Abs. 1 lit. c) 130,– Euro | |||||||||
136. | Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen (§ 11 Abs. 2 lit. a Z. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5) 130,– Euro | |||||||||
137. | Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (§ 27 Abs. 4) 1.100,– Euro | |||||||||
138. | Feststellung der Einhaltung der Wirkungsgrade – EG-Baumusterprüfbescheinigung (§ 28 Abs. 5) 730,– Euro |
XVIII. Bergsportführerwesen
(Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2014)
141. | a) Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer (§ 4 Abs. 1) 110,– Euro | |||||||||
b) | Anerkennung von Ausbildungen (§ 10 Abs. 7), von Prüfungen (§ 11 Abs. 6) oder von Fortbildungsveranstaltungen (§ 13 Abs. 3) 45,– Euro | |||||||||
142. | a) Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer (§ 16 Abs. 1) 80,– Euro | |||||||||
b) | Anerkennung von Ausbildungen (§ 18 Abs. 5) oder von Prüfungen (§ 19 Abs. 5) 30,– Euro | |||||||||
143. | a) Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer (§ 21 Abs. 1) 110,– Euro | |||||||||
b) | Anerkennung von Ausbildungen (§ 23 Abs. 6), von Prüfungen (§ 24 Abs. 6) oder von Fortbildungsveranstaltungen (§ 25 Abs. 3) 45,– Euro | |||||||||
143a. | a) Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer (§ 25b) 110,-- Euro | |||||||||
b) | Anerkennung von Ausbildungen (§ 25d Abs. 8), von Prüfungen (§ 25e Abs. 6) oder von Fortbildungsveranstaltungen (§ 25f Abs. 3) 45,-- Euro | |||||||||
144. | Anerkennung von Berg- und Schiführerausbildungen und der Berufspraxis im Rahmen der europäischen Integration (§ 12, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17, § 22 oder § 25c) 55,-- Euro | |||||||||
145. | Ausfolgung eines neuen | |||||||||
a) | Berg- und Schiführer-, Bergwanderführer-, Schluchtenführer- oder Sportkletterlehrerabzeichens (§ 7 Abs. 5) 25,-- Euro | |||||||||
b) | Berg- und Schiführer-, Bergwanderführer-, Schluchtenführer- oder Sportkletterlehrerausweises (§ 7 Abs. 5) 35,-- Euro | |||||||||
146. | Bestätigung über die rechtmäßige Niederlassung in Tirol (§ 12b) 40,– Euro |
XIX. Schischulwesen
(Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
147. | Bewilligung zum Betrieb (§ 5 Abs. 1) | |||||||||
a) | einer Schischule 110,– Euro | |||||||||
b) | einer Spartenschischule 80,– Euro | |||||||||
148. | Anerkennung von Tätigkeiten als Schilehrer (§ 5 Abs. 7) 45,– Euro | |||||||||
149. | Erteilung der Nachsicht | |||||||||
a) | von der fachlichen Befähigung (§ 5 Abs. 11) 45,– Euro | |||||||||
b) | von der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen (§ 39), je Ausbildungslehrgang 35,– Euro | |||||||||
150. | Anerkennung von Ausbildungen (§ 37 Abs. 2), von Prüfungen (§ 37 Abs. 4 und 5) oder von Fortbildungsveranstaltungen (§ 40 Abs. 4) 45,– Euro | |||||||||
151. | Anerkennung von Schi- und Sportlehrerprüfungen und der Berufspraxis von Begünstigten im Rahmen der europäischen Integration (§ 38) 55,– Euro | |||||||||
151a. | Bescheinigung über das rechtmäßige Führen des Namens der Schischule (§ 56c) 40,– Euro |
XX. Sonstige Angelegenheiten
153. | Schriftliche Zurkenntnisnahme der beabsichtigten Errichtung eines Campingplatzes oder der beabsichtigten wesentlichen Änderung eines Campingplatzes (§ 4 Abs. 4 lit. a des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 500,– Euro | |||||||||
154. | Zustimmung zur beabsichtigten Errichtung eines Campingplatzes oder zur beabsichtigten wesentlichen Änderung eines Campingplatzes (§ 4 Abs. 4 lit. b des Tiroler Campinggesetzes 2001) 500,– Euro | |||||||||
155. | Bewilligung der Tätigkeit als Totalisateur (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 175,– Euro | |||||||||
156. | Bewilligung der Tätigkeit als Buchmacher (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes) 330,– Euro | |||||||||
156a. | Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis von Begünstigten im Rahmen der europäischen Integration (§5a des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes) 70,– Euro | |||||||||
156b. | Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 11c des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes) 40,– Euro | |||||||||
157. | Bestellung zum Hebeanlagenprüfer (§ 16 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153) 130,– Euro | |||||||||
158. | Soweit Akte der Vollziehung in Angelegenheiten von Aufzugs- und Hebeanlagen in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallen (§ 19 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 in Verbindung mit den §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013), gilt der Abschnitt III des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Tarifes der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung. | |||||||||
159. | Soweit Akte der Vollziehung in Angelegenheiten des Veranstaltungswesens in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallen (§ 25 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2014), gilt der Abschnitt IV des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Tarifes der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung. | |||||||||
160. | Soweit Akte der Vollziehung in Bauangelegenheiten in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallen (§§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013), gilt der Abschnitt I des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Tarifes der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung. | |||||||||
161. | Feststellung der Übereinstimmung eines Bauproduktes gemäß § 22 Abs. 2 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013 1.100,– Euro | |||||||||
162. | Genehmigung der Festsetzung eines Benützungsentgeltes nach § 57 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013 70,– Euro | |||||||||
163. | Zustimmung nach § 7 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2013 500,– Euro | |||||||||
164. | Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit nach § 7 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 110,– Euro | |||||||||
165. | Zustimmung nach § 10a Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 500,– Euro | |||||||||
166. | Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 34 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1.100,– Euro | |||||||||
167. | Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aufgrund des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2014, bzw. des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2014 70,– Euro | |||||||||
168. | Anerkennung inländischer Ausbildungen oder von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration (§ 34 bzw. § 35 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 70,– Euro | |||||||||
170. | Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Landeswappengesetzes, LGBl. Nr. 61/2006) 1.100,– Euro | |||||||||
171. | Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration (§ 25 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 152/2012) 70,– Euro | |||||||||
172. | Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis von Begünstigten im Rahmen der europäischen Integration (§ 44 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 40,– Euro | |||||||||
173. | Bescheinigung über das rechtmäßige Führen einer Berufsbezeichnung (§ 58 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes) 40,– Euro |
Im RIS seit 17.07.2014 Zuletzt aktualisiert am 04.11.2014 Gesetzesnummer 20000248 Dokumentnummer LTI40036744 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007 über das Ausmaß der
Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und
über die Art ihrer Einhebung bei den Landesbehörden (Landes-
Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV)
LGBl. Nr. 30/2007
Änderung
LGBl. Nr. 62/2007, 13/2008, 118/2009, 93/2011, 120/2013, 154/2013, 82/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet: