(1) Arbeitsstoffe im Sinn dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen), biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Abs 4 bis 7 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinn der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), ABl Nr L 353 vom 31. Dezember 2008, zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht auf Grund dieser Verordnung eingestuft ist.
(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
1. | Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1), | |||||||||
b) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B, | |||||||||
c) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B; | |||||||||
2. | Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 14/2015, aufweisen. |
(2b) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
1. | oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||
b) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||
c) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14); | |||||||||
2. | extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), | |||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6), | |||||||||
d) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
e) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, | |||||||||
f) | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), | |||||||||
g) | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), | |||||||||
h) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
i) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), | |||||||||
j) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B; | |||||||||
3. | Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 14/2015, aufweisen. |
(2c) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind
1. | Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), | |||||||||
b) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), | |||||||||
c) | schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), | |||||||||
d) | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), | |||||||||
e) | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), | |||||||||
f) | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), | |||||||||
g) | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), | |||||||||
h) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), | |||||||||
i) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), | |||||||||
j) | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10); | |||||||||
2. | Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 14/2015, aufweisen; | |||||||||
3. | Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: | |||||||||
a) | ‚fibrogen‘, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können, | |||||||||
b) | ‚radioaktiv‘, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden, | |||||||||
c) | ‚biologisch inert‘, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können. |
(3) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. | |||||||||
2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Dienstnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. | |||||||||
3. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. | |||||||||
4. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Dienstnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. |
(3a) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. | Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder | |||||||||
2. | auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16). |
(4) Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(5) Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen können. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs 5 Folgendes:
1. | Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach | |||||||||
a) | der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung), | |||||||||
b) | dem Chemikaliengesetz 1996, | |||||||||
c) | dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, | |||||||||
d) | dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder | |||||||||
e) | dem Biozidproduktegesetz | |||||||||
gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind. | ||||||||||
2. | Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt. |
(7) Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen; die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.
(8) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (Abs 3) dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Bei Verwendung anderer gefährlicher Arbeitsstoffe gilt diese Maßnahme nur dann, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(9) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (Abs 3) zu verwenden, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen hat. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen. Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben Dienstgeber dieser im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher Stoffe Informationen über die Gründe der Verwendung, die Risikoabschätzung, die Tätigkeiten und die Anzahl der betreffenden Dienstnehmer, die Namen der Verantwortlichen, die Schutzmaßnahmen, Notfallpläne und Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung durch den Dienstgeber hat die Behörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Dienstnehmern an Arbeitsplätzen, an denen der gefährliche Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995
StF: LGBl Nr 7/1996 (WV)
Änderung
LGBl Nr 89/1996 (DFB)
LGBl Nr 126/2000
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 63/2002 (Blg LT 12. GP: RV 550, AB 612, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 57/2003 (Blg LT 12. GP: RV 378, AB 424, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 68/2003 (DFB)
LGBl Nr 121/2003 (Blg LT 12. GP: RV 104, AB 189, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 21/2006 (Blg LT 13. GP: RV 144, AB 188, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 37/2008 (Blg LT 13. GP: RV 188, AB 317, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 52/2009 (Blg LT 13. GP: RV 215, AB 253, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 58/2009 (DFB)
LGBl Nr 86/2010 (Blg LT 14. GP: RV 690, 2. Sess; AB 20, 3. Sess)
LGBl Nr 7/2011 (Blg LT 14 GP: RV 63, AB 111, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 66/2011 (Blg LT 14 GP: RV 379, AB 491, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 16/2012 (Blg LT 14 GP: RV 161, AB 216, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 58/2012 (Blg LT 14 GP: RV 537, AB 590, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14 GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 14/2013 (Blg LT 14 GP: RV 169, AB 271, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 91/2013 (Blg LT 15 GP: RV 31, AB 148, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 74/2014 (Blg LT 15. GP: RV 733, 2. Sess; AB 38, 3. Sess)
LGBl Nr 60/2015 (DFB)
LGBl Nr 57/2017 (Blg LT 15. GP: RV 344, AB 392, 5. Sess)
LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, 2. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Ausnahmen; Arbeiter und Angestellte in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien
§ 3 Ausnahmen; familieneigene Dienstnehmer und eingetragene Partner
§ 4 Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft; öffentlich Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
§ 5 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 5a Überlassung von Dienstnehmern; Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Dienstvertrag
§ 6 Abschluß des Dienstvertrages
§ 7 Dienstschein
§ 8 Inhalt des Dienstvertrages
§ 9 Dauer des Dienstvertrages
§ 9a Befristete Dienstverhältnisse
§ 10 Probedienstverhältnis
§ 11 Teilzeitarbeit
§ 11a Abbau von Zeitguthaben
§ 12 Dienstantritt
§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers
§ 14 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 14a Benachteiligungsverbot
§ 14b Kontrollmaßnahmen
Entgelt
§ 15 Allgemeine Vorschriften
§ 16 (entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
§ 17 (entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
§ 18 (entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
§ 19 (entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
§ 20 Barlohn
§ 21 Sonderzahlungen
§ 22 Deputate
§ 23 Wohnung
§ 24 Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 25 Landnutzung und Viehhaltung
§ 26 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
§ 27 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 28 Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 29 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 30 Günstigere Regelungen
§ 31 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aus wichtigen Gründen
§ 32 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung zur Berufsschulausbildung
§ 33 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 34 Kündigung
§ 35 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2008!)
§ 36 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2008!)
§ 37 Abfertigung
§ 37a Anwendungsbereich des § 37 und Übergang auf die betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 38 Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber
§ 39 Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 40 Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 41 Haftung bei Betriebsübergang
§ 42 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
§ 42a (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2017)!
§ 43 Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 44 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstnehmers
§ 45 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstgebers
§ 46 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 47 Schadenersatzpflicht des Dienstnehmers, Entgeltanspruch
§ 48 Ersatz bei beiderseitigem Verschulden
§ 49 Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
§ 49a Unzulässige Beendigung wegen bestimmter Tätigkeiten
§ 50 Dienstzeugnis
Flexible Gestaltung des Arbeitslebens
§ 50a Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
§ 50b Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 50c Solidaritätsprämienmodell
§ 50d Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 50e Kündigung
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 50f Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 50g Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 50h Beitragsleistung in besonderen Fällen
§ 50i Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse
§ 50j Beitrittsvertrag
§ 50k Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der betrieblichen Vorsorgekasse
§ 50l Auskunftspflicht
§ 50m Anspruch auf Abfertigung
§ 50n Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 50o Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
Begleitung Sterbender und von schwersterkrankten Kindern
§ 50p Sterbebegleitung naher Angehöriger
§ 50q Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
§ 50r Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 50s Pflegekarenz
§ 50t Pflegeteilzeit
Überlassung von Dienstnehmern
§ 51 Allgemeines
§ 51a Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung
§ 51b Ansprüche der Dienstnehmer
§ 51c Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung
§ 51d Informationspflicht
§ 51e Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote
§ 51f Meldepflichten
§ 51g Untersagung
§ 51h Zuständigkeit und Verfahren
§ 51i Überwachung und Auskunftspflicht
§ 51j Amtshilfe
3. Abschnitt
Kollektive Rechtsgestaltung
§ 51k Kollektivvertrag
§ 52 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 53 Verhältnis der Kollektivvertragsfähigkeit von Berufsvereinigungen und Interessensvertretungen
§ 54 Kollektivvertragsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften
§ 55 Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 56 Hinterlegung und Kundmachung
§ 57 Kundmachung des Kollektivvertrages durch den Dienstgeber
§ 58 Rechtswirkungen
§ 59 Verlängerung und Abänderung des Kollektivvertrages
§ 60 Geltungsdauer
§ 61 Satzung
§ 62 Rechtswirkung der Satzung
Betriebsvereinbarung
§ 63 Begriff
§ 64 Wirksamkeitsbeginn
§ 65 Rechtswirkungen
§ 66 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
§ 66a Ersatzweise Regelungen durch Betriebsvereinbarung
4. Abschnitt
Arbeitsschutz
§ 66b Überlassung von Dienstnehmern
§ 67 Arbeitszeit
§ 67a Durchrechnung der Normalarbeitszeit
§ 68 Arbeitszeit während der Arbeitsspitzen
§ 69 Gleitende Arbeitszeit
§ 70 Viehpflege und Melkung
§ 71 Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 72 Überstundenarbeit
§ 72a Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 73 Mindestruhezeit
§ 74 Arbeitspausen
§ 75 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 76 Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 77 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 78 Urlaub
§ 79 Anrechnungsbestimmungen
§ 80 Verbrauch des Urlaubes
§ 81 Erkrankung während des Urlaubes
§ 82 Urlaubsentgelt
§ 83 Ablöseverbot
§ 84 Aufzeichnungen
§ 85 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
§ 86 Urlaubsersatzleistung
§ 87 Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 88 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
§ 89 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 90 Einsatz der Dienstnehmer
§ 91 Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 92 Koordination
§ 93 Überlassung
§ 94 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 94a Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 95 Information
§ 95a Anhörung und Beteiligung
§ 95b Unterweisung
§ 96 Pflichten der Dienstnehmer
§ 97 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 98 Instandhaltung, Reinigung und Prüfung
§ 99 Arbeitsstätten
§ 99a Ausgänge und Verkehrswege
§ 99b Verkehr in den Betrieben
§ 99c Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen
§ 99d Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
§ 99e Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 99f Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 99g Wohnräume und Unterkünfte
§ 99h Nichtraucherschutz
§ 100 Arbeitsmittel
§ 101 Arbeitsstoffe
§ 101a Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 101b Grenzwerte
§ 101c Messungen
§ 101d Verzeichnis der Dienstnehmer
§ 101e Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 102 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 102a Handhabung von Lasten
§ 102b Lärm
§ 102c Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 102d Bildschirmarbeitsplätze
§ 102e Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 103 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
§ 104 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 104a Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 104b Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines
Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 105 Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 105a Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 105b Zusammenarbeit
§ 105c Meldung von Missständen
§ 105d Abberufung
§ 105e Sonstige Fachleute
§ 105f Präventionszeit
§ 106 Nähere Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz
§ 107 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
§ 108 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
§ 108a Maßnahmen bei Gefährdung
§ 109 Mutterschutz
§ 110 Beschäftigungsbeschränkungen
§ 110a Beschäftigungsbeschränkungen für stillende Mütter
§ 111 Beschäftigungsverbote
§ 112 Besondere Bestimmungen für werdende und stillende Mütter
§ 113 Ruhemöglichkeit
§ 114 Stillzeit
§ 115 Kündigungsschutz
§ 116 Befristete Dienstverhältnisse
§ 117 Entlassungsschutz
§ 118 Entgeltfortzahlung
Karenz und Teilzeitbeschäftigung für Mütter
§ 119 Karenz für Mütter
§ 119a Teilung der Karenz für Mutter und Vater
§ 119b Aufgeschobene Karenz
§ 119c Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 119d Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
§ 119e Gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 120 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 120a Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 120b Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 120c Verfahren bei Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 120d Verfahren bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung
§ 120e Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 120f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung
§ 120g Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 120h Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 121 Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 121a Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 122 Dienst-(Werks-)wohnung
§ 123 Anwendbarkeit der Bestimmungen des 5. Abschnittes
Karenz und Teilzeitbeschäftigung für Väter
§ 124 Anspruch auf Karenz
§ 125 Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
§ 126 Aufgeschobene Karenz
§ 127 Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 128 Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
§ 128a Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
§ 128b Gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 128c Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 129 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 129a Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 129b Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 129c Verfahren bei Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 129d Verfahren bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung
§ 129e Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 129f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung
§ 129g Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 129h Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 129i Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 130 Dienst-(Werks-)wohnung
Schutz der Kinder und Jugendlichen
§ 131 Schutz der Jugendlichen
§ 132 Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote
§ 133 Disziplinarmaßnahmen; Untersagung der Beschäftigung von Jugendlichen
§ 134 Kinderarbeit
Gleichbehandlung im Arbeitsleben
§ 134a Gleichbehandlungsgebot
§ 134b Begriffsbestimmungen
§ 134c Ausnahmen
§ 134d Sexuelle Belästigung
§ 134e Belästigung
§ 134f Positive Maßnahmen
§ 134g Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
§ 134h Entlohnungskriterien
§ 134i Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 134j Benachteiligungsverbot
§ 134k Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor Gericht, allgemein
§ 134l Fristen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wegen Behinderung
5. Abschnitt
Arbeitsaufsicht
§ 135 Allgemeines
§ 136 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 137 Information
§ 138 Belehrung und Vermittlung, Probenentnahme, Anzeigenerstattung
§ 139 Beseitigung von Mängeln
§ 140 Begutachtung
§ 141 Beschwerde durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 142 Verschwiegenheitspflicht
§ 143 Tätigkeitsbericht
§ 144 Rechtshilfe
§ 145 Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 146 Informationspflicht der Träger der Unfallversicherung und der Krankenkassen
§ 147 Verschwiegenheitspflicht der Organe der Träger der Sozialversicherung
6. Abschnitt
Lehrlingswesen
§ 148 Lehrverhältnis
§ 149 Lehrzeit
§ 150 Lehrvertrag
§ 151 Pflichten des Lehrlings
§ 152 Pflichten des Lehrberechtigten
§ 153 Lehrlingsentschädigung
§ 154 Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 155 Einvernehmliche Lösung
§ 156 Kündigung
§ 156a Außerordentliche Auflösung
§ 157 Ende des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
7. Abschnitt
Berufsausbildung
§ 158 Besondere gesetzliche Regelung
8. Abschnitt
Betriebsverfassung
§ 159 Betriebsbegriff
§ 160 Gleichstellung
§ 161 Dienstnehmerbegriff
§ 162 Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 163 Aufgabe der Organe der Dienstnehmerschaft
§ 164 Grundsätze der Interessenvertretung
Organisationsrecht
§ 165 Organe der Dienstnehmerschaft
Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung
§ 166 Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
§ 167 Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung
§ 168 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 169 Teilversammlungen
§ 170 Einberufung
§ 171 Vorsitz
§ 172 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 173 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 174 Stimmberechtigung und Beschlußfassung
Betriebsrat
§ 175 Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 176 Wahlgrundsätze
§ 177 Aktives Wahlrecht
§ 178 Passives Wahlrecht
§ 179 Berufung des Wahlvorstandes
§ 180 Vorbereitung der Wahl
§ 181 Durchführung der Wahl
§ 182 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 183 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 184 Anfechtung
§ 185 Nichtigkeit
§ 186 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 187 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 188 Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs
§ 189 Einheitlicher Betriebsrat
§ 190 Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 191 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 192 Ersatzmitglieder
§ 193 Konstituierung des Betriebsrates
§ 194 Sitzungen des Betriebsrates
§ 195 Beschlußfassung
§ 196 Übertragung von Aufgaben
§ 197 Autonome Geschäftsordnung
§ 198 Vertretung nach außen
§ 199 Beistellung von Sacherfordernissen
Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds
§ 200 Betriebsratsumlage
§ 201 Betriebsratsfonds
§ 202 Rechnungsprüfer
Betriebsausschuß
§ 203 Voraussetzung und Errichtung
§ 204 Geschäftsführung
Betriebsräteversammlung
§ 205 Zusammensetzung und Geschäftsführung
§ 206 Aufgaben
Zentralbetriebsrat
§ 207 Zusammensetzung
§ 208 Berufung
§ 209 Tätigkeitsdauer
§ 210 Geschäftsführung
§ 211 Aufwand
§ 212 Zentralbetriebsratsumlage
§ 213 Zentralbetriebsratsfonds
§ 214 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 215 Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
Befugnisse der Dienstnehmerschaft
Allgemeine Befugnisse
§ 216 Überwachung
§ 217 Intervention
§ 218 Allgemeine Information
§ 219 Beratung
§ 219a Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 219b Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
§ 220 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
§ 221 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 222 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 223 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 224 Ersetzbare Zustimmung
§ 225 Betriebsvereinbarungen
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 226 Personelles Informationsrecht
§ 227 Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 228 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
§ 229 Mitwirkung bei Versetzungen
§ 230 Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 231 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen
§ 232 Mitwirkung bei Beförderungen
§ 233 Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 234 Anfechtung von Kündigungen
§ 235 Anfechtung von Entlassungen
§ 236 Anfechtung durch den Dienstnehmer
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 237 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§ 238 Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 239 Mitwirkung im Aufsichtsrat
Organzuständigkeit
§ 240 Kompetenzabgrenzung
§ 241 Kompetenzübertragung
Rechtstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Grundsätze der Mandatsausübung
§ 242 Verschwiegenheitspflicht
§ 243 Freizeitgewährung
§ 244 Freistellung
§ 245 Bildungsfreistellung
§ 246 Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 247 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 248 Kündigungsschutz
§ 249 Entlassungsschutz
9. Abschnitt
Behörden und Verfahren
§ 250 Einigungskommissionen
§ 251 Allgemeine Aufgaben der Einigungskommission
§ 252 Aufgaben der Einigungskommission im einzelnen
§ 253 Obereinigungskommission
§ 254 Aufgaben der Obereinigungskommission
§ 255 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 256 Beisitzerlisten
§ 257 Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle
§ 258 Beschlußfähigkeit, Verfahren
§ 258a Mit der Gleichbehandlung im Arbeitsleben befasste Institutionen
§ 258b Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
§ 258c Verschwiegenheitspflicht
§ 259 Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 260 Gleichbehandlungskommission
§ 261 Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 261a Schlichtungsverfahren
§ 262 Zusammensetzung der Gleichbehandlungskommission
§ 263 Geschäftsbehandlung in der Gleichbehandlungskommission
10. Abschnitt
§ 264 Schutz der Koalitionsfreiheit
11. Abschnitt
§ 265 Streitigkeiten
12. Abschnitt
§ 266 Aufzeichnungspflichten
13. Abschnitt
§ 267 Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
14. Abschnitt
§ 268 Technischer Arbeitsschutz für Landwirte
15. Abschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 269 Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
§ 270 Anwendungsbereich bei SCE mit Sitz in Salzburg
§ 271 Anwendungsbereich bei SCE ohne Sitz in Salzburg
§ 272 Organe der Dienstnehmerschaft
§ 273 Beteiligung der Dienstnehmer
§ 274 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 275 Pflichten der Leitungs- oder Verwaltungsorgane
2. Unterabschnitt
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 276 Aufforderung zur Errichtung
§ 277 Zusammensetzung
§ 278 Entsendung der Mitglieder
§ 279 Zur Entsendung berechtigte Organe
§ 280 Konstituierung
§ 281 Sitzungen
§ 282 Beschlussfassungen
§ 283 Tätigkeitsdauer
§ 284 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 285 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
§ 286 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 287 Dauer der Verhandlungen
§ 288 Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch von Verhandlungen
§ 289 Strukturänderungen
§ 290 Verfahrensmissbrauch
§ 291 Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 292 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
3. Unterabschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
1. SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 293 Einrichtung
§ 294 Zusammensetzung
§ 295 Entsendung der Mitglieder
§ 296 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen und Beschlussfassung
§ 297 Engerer Ausschuss
§ 298 Tätigkeitsdauer und Dauer der Mitgliedschaft
§ 299 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
2. Befugnisse des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses
§ 300 Unterrichtung und Anhörung
§ 301 Mündliche Aussprache
§ 302 Befugnisse im Fall außergewöhnlicher Umstände
§ 303 Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
§ 304 Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung
3. Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 305 Anwendungsbereich
§ 306 Recht auf Mitbestimmung
§ 307 Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
§ 308 Entsendung der Mitglieder
§ 309 Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat
4. Unterabschnitt
Sonstiges
§ 310 Verschwiegenheitspflicht
§ 311 Rechte der Dienstnehmervertreter
§ 312 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
16. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 313 Strafbestimmungen
§ 314 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 315 Umsetzungshinweis
§§ 316 ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Anmerkung
Zu LGBl Nr 126/2000:
Informationsverfahrenshinweis: Die Kundmachung des vorstehenden Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Zu LGBl Nr 60/2015: DFB
Punkt 22: Falsche Anweisung in DFB