Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 13. (1) Wer als Verpflichtete oder Verpflichteter
1. | entgegen § 3 Z 1 Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wegen nicht rechtzeitiger, nicht wirksamer oder nicht sachgerechter Bekämpfung von Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, nicht freihält, | |||||||||
2. | entgegen § 3 Z 2 ein atypisches Auftreten oder den Verdacht eines solchen Auftretens von sich in Gefahr drohender Weise vermehrenden Schadorganismen nicht oder nicht unverzüglich der Gemeinde meldet, | |||||||||
3. | entgegen § 3 Z 3 das Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln nicht duldet oder die Entnahme von Pflanzenproben, Bodenproben, Proben von Pflanzenerzeugnissen u. dgl. nicht zulässt, | |||||||||
4. | entgegen § 3 Z 4 die zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, | |||||||||
5. | entgegen § 3 Z 5 die von der Behörde aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß §§ 4 und 5 nicht oder nicht sachgemäß oder nicht oder nicht ohne unnötigen Aufschub durchführt oder durchführen lässt, | |||||||||
6. | den in einer Verordnung gemäß § 5 enthaltenen besonderen Untersuchungs- und Anzeigepflichten nicht nachkommt, | |||||||||
7. | entgegen § 9 Abs. 1 Schadorganismen hält oder mit diesen manipuliert, | |||||||||
8. | die in Bescheiden gemäß § 9 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht einhält, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung stehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommenden Gegenstände können ungeachtet der Person des Verfügungsberechtigen für verfallen erklärt werden.
(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.