§ 1 AusLBVO
Paragraph eins, Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
- 1.Ziffer einsdas ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
- 2.Ziffer 2das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School, an der Amadeus International School Vienna, an der Japanischen Internationalen Schule in Wien, an der International School Carinthia, am Akademischen Gymnasium Innsbruck, an der Lauder Business School und an den Schulen des Lauder Chabad Campus;
- 3.Ziffer 3Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
- 4.Ziffer 4Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
- 5.Ziffer 5ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
- 6.Ziffer 6Ausländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen und in ÖsterreichAusländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen und in Österreich
- a)Litera aeine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, odereine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
- b)Litera beine Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, einschließlich der Ausbildungen an Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung (§§ 83 oder 84 Schulorganisationsgesetz- SchOG, BGBl. Nr. 242/1962) oder an Fachschulen für Sozialberufe bzw. an Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung (§§ 63 oder 63a SchOG)eine Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, einschließlich der Ausbildungen an Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung (Paragraphen 83, oder 84 Schulorganisationsgesetz- SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) oder an Fachschulen für Sozialberufe bzw. an Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung (Paragraphen 63, oder 63a SchOG)
absolviert haben und zur Berufsausübung berechtigt sind; - 7.Ziffer 7Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
- 8.Ziffer 8Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
- 9.Ziffer 9Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (Paragraph 10 a, SPG);
- 10.Ziffer 10Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
- 11.Ziffer 11Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt;Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegt;
- 12.Ziffer 12Ehegatten, eingetragene Partner und Partnerinnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;Ehegatten, eingetragene Partner und Partnerinnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. römisch eins Nr. 54/2021; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;
- 13.Ziffer 13Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, unter der Voraussetzung, dass auf Basis der zugesicherten Gegenseitigkeit auf Grund bilateraler Absichtserklärungen auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) im jeweils anderen Staat oder Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;
- 14.Ziffer 14Staatsangehörige von Australien, Chile, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, Argentinien und Indien sowie Personen mit einem von den zuständigen Behörden in Chinesisch Taipeh oder in Hongkong ausgestellten Reisepass, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;
- 14a.Ziffer 14 aStaatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische Staatsangehörige in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen eines bilateralen Programmes für berufliche Entwicklung und kulturellen Austausch eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;
- 15.Ziffer 15Staatsangehörige der Volksrepublik China, die nachweislich ausgebildete Spezialitätenköche/köchinnen in der gehobenen Gastronomie sind, für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch/köchin in der gehobenen Gastronomie über einen Zeitraum von längstens drei Jahren, sofern österreichische Staatsbürger/innen in der Volksrepublik China auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;
- 16.Ziffer 16AusländerInnen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, hinsichtlich der Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstleistungsscheckgesetzes (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005.AusländerInnen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, hinsichtlich der Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Dienstleistungsscheckgesetzes (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,.
§ 2 AusLBVO
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 1 Z 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4,, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1993, treten mit 1. November 1993 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 1 Z 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2001, tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2006 tritt mit 1. November 2006 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2006, tritt mit 1. November 2006 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 367/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 1 Z 2, 12,13,14 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2016 tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 2,, 12,13,14 und 15 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2016, tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 1 Z 15 und Z 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 15 und Ziffer 16, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2017, tritt mit 1. April 2017 in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 1 Z 2 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 treten mit 26. September 2017 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 2 und 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, treten mit 26. September 2017 in Kraft.
- (9)Absatz 9§ 1 Z 2, 12, 13, und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 2,, 12, 13, und 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
- (10)Absatz 10§ 1 Z 6 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 6 und 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (11)Absatz 11§ 1 Z 2, 13, und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 2,, 13, und 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (12)Absatz 12§ 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (11)Absatz 11(Anm.: gemeint: (13)) § 1 Z 14 und 14a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Anmerkung, gemeint: (13)) Paragraph eins, Ziffer 14 und 14a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.