Gesamte Rechtsvorschrift AusfFG

Ausfuhrförderungsgesetz

AusfFG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.12.2023

§ 1 AusfFG (weggefallen)


§ 1 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 2 AusfFG (weggefallen)


§ 2 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 2a AusfFG (weggefallen)


§ 2a AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 2b AusfFG (weggefallen)


§ 2b AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 3 AusfFG (weggefallen)


§ 3 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 4 AusfFG (weggefallen)


§ 4 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 5 AusfFG (weggefallen)


§ 5 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 6 AusfFG (weggefallen)


§ 6 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 7 AusfFG


  1. (1)Absatz einsDas Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.
  2. (2)Absatz 2Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.Wird der Bund aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß Paragraph 9, eingesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß § 1 und § 2 für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.

§ 8 AusfFG (weggefallen)


§ 8 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 8a AusfFG (weggefallen)


§ 8a AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 9 AusfFG (weggefallen)


§ 9 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 10 AusfFG (weggefallen)


§ 10 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 11 AusfFG (weggefallen)


§ 11 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) Fundstelle


Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) Fundstelle seit 01.01.2023 weggefallen.

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