I. Allgemeine Bestimmungen
Baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt:
1. | Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. dgl.; | |||||||||
2. | die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern; | |||||||||
3. | die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen, Schaukästen, ausgenommen von je Gästeeingang einem, in dessen Bereich befindlichen und in ortsüblicher Form und Gestaltung ausgeführten Schaukästen für Speisekarten mit einem Ausmaß von höchstens 0,15 m²; | |||||||||
4. | die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und anderer Lichtquellen einschließlich die Änderung der Lichtwirkungen; | |||||||||
5. | die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl.; | |||||||||
6. | die Errichtung, Anbringung und Änderung von Verkaufsständen; | |||||||||
7. | die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk- oder Funkantennen; | |||||||||
8. | jede Färbelung von Fassaden und Teilen hievon sowie jede Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Toren; | |||||||||
9. | die Erneuerung des Putzes; | |||||||||
10. | jede Erneuerung von Dacheindeckungen sowie die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern. |
(2) Nicht bewilligungspflichtig nach Abs. 1 Z. 1 sind:
1. | Ankündigungen, die | |||||||||
a) | mit dem Bau in keine feste Verbindung gebracht sind, | |||||||||
b) | nur jeweils vorübergehend angebracht sind (z. B. Warenanpreisungen während der Geschäftsstunden) und | |||||||||
c) | eine Größe 80 x 60 cm nicht übersteigen; | |||||||||
2. | Hinweise auf Unternehmen und Büros u. dgl. neben Hauseingängen, wenn der einzelne Hinweis (Tafel, Schild u. dgl.) nicht größer als 40 x 50 cm ist und die Ausbildung in Marmor oder in nicht rostendem Metall mit matter Oberflächenwirkung (ohne Farbanstrich) erfolgt. Sofern neben einem Hauseingang an einer Seite mehrere derartige Hinweise angebracht werden, müssen diese in Größe und Material gleichartig ausgebildet und in Blockform angebracht sein und dürfen insgesamt eine Höhe von 1,2 m nicht übersteigen; | |||||||||
3. | die Anbringung und Änderung von Lichtquellen einschließlich die Änderung der Lichtwirkungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung in altstadtgerechter Ausführung (z.B. schmiedeeiserne Laternen); | |||||||||
4. | Ankündigungen im Erdgeschoßbereich | |||||||||
a) | in Form von einzelnen Fahnen; | |||||||||
b) | anläßlich von Schlußverkäufen zweimal jährlich und der Weltsparwoche u.dgl. für jeweils höchstens drei Wochen; | |||||||||
5. | Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach § 7 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975; | |||||||||
6. | im Erdgeschoß erfolgende ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen (Theater, Konzerte, Ausstellungen, Festlichkeiten, Sportveranstaltungen, Bälle, Vorträge, Kirtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, oder an Glasflächen sonstiger Bauten angebracht werden. |
(3) Unbeschadet einer sonst bestehenden Baubewilligungspflicht werden die Errichtung und erhebliche Änderung von sichtbaren Stütz- und Futtermauern sowie von Einfriedungen aller Art zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt.
(4) Bedarf die Anbringung oder Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken nach den vorstehenden Bestimmungen einer baubehördlichen Bewilligung, entfällt eine allfällige Anzeigepflicht der Maßnahme nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz. Auch für Maßnahmen gemäß Abs 2 besteht keine Anzeigepflicht nach diesen Gesetz.
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Allgemeines
(1) Charakteristische Bauten (§ 3 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980) sind in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen jedenfalls so zu erhalten bzw. zu gestalten, daß sie nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges entsprechen und sich in ihre Umgebung harmonisch einfügen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf charakteristische Bauten besonderer Art wie Kirchen, die Festung Hohensalzburg, Befestigungsanlagen nur insoweit Anwendung, als aus deren besonderer Zweckbestimmung oder aus besonderen historischen Umständen nicht Abweichungen erforderlich sind.
Fassaden
(1) Fassaden sind in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Insbesondere betrifft dies das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen, Fensteranordnung, Fensterumrahmungen, horizontalen Faschen im Anschluß an das Hauptgesimse oder an Kordongesimse, Verblechungen, Schmuckelemente sowie vorhandene Unregelmäßigkeiten der Fassadenfläche.
(2) Fassaden sind in einer für das Stadtbild und Stadtgefüge charakteristischen Art zu verputzen. Der Verputz ist handwerksgerecht freihändig aufzutragen. Verputzverfahren wie Kratzputz, Verputz mit betonten Abdrücken der Kelle, mit betonten Spuren von mitverriebenen Steinchen u. dgl. dürfen nicht angewendet werden; ebenso unzulässig ist eingefärbtes Putzmaterial. Im untersten Teil des Erdgeschoßes vorhandene Sockel (Spritzwassersockel) dürfen jedoch auch mit Kratzputz ausgeführt werden.
(3) Fassaden sind so zu färbeln, daß sie sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Bei Fassaden, die unter Bedachtnahme auf den historischen Bestand mehrfärbig zu gestalten sind, sind die Farben der Grundflächen und der Gliederungselemente harmonisch aufeinander abzustimmen. Es dürfen keine Färbelungsmaterialien verwendet werden, die eine glatte oder glänzende Oberflächenwirkung ergeben. Unzulässig ist ferner Färbelungsmaterial, das einen Kunstharzanteil von mehr als 5 v.H. im Trockenzustand aufweist, es sei denn, daß der bestehende Verputz und das bisher verwendete Färbelungsmaterial es technisch erfordern.
(4) Fassaden dürfen nur mit Natursteinen bodenständiger Art und nur insoweit verkleidet werden, als eine solche Verkleidung historisch begründet erscheint. Die Oberfläche einer solchen Verkleidung darf nicht poliert oder in bloß gesägtem Zustand belassen sein. In Obergeschoßen ist eine Verkleidung jedenfalls ausgeschlossen.
(5) Dachrinnen, Ablaufrohre und sonstige Verblechungen, die an der Fassade angebracht sind und nicht aus Kupfer bestehen, sind so zu streichen, daß sie sich harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen, jedoch als funktionelle und architektonische Gestaltungselemente erkennbar bleiben.
(6) Luft- und Dunstleitungen dürfen, sofern sie nicht im Inneren des Baues geführt werden können, außen an Bauten nur in verputzter Form und nur in solchen Bereichen geführt werden, daß dadurch der geringstmögliche Einfluß auf die äußere Gestalt des Baues ausgeübt wird; an Vorderfassaden sowie in Höfen im Bereich von Arkaden dürfen Luft- und Dunstleitungen keinesfalls geführt werden.
(7) Leitungen an Fassaden müssen unter Putz verlegt werden. Die Anbringung von Antennen an Fassaden ist unzulässig.
(8) Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl. dürfen in Fassaden nur so angebracht werden, daß durch Lage und Gestaltung auf die äußere Gestalt des Baues der geringstmögliche Einfluß ausgeübt wird; das gleiche gilt auch für Be- und Entlüftungsöffnungen, soweit eine Be- und Entlüftung über Dach technisch nicht möglich oder nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar ist.
(9) Die vorstehenden Bestimmungen über Fassaden gelten auch im Bereich von Durchhäusern (Passagen) und Höfen, ausgenommen untergeordnete Lichthöfe.
Fenster
(1) Die Fenster in Fassaden sind nach Proportion, Teilung, Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung zu gestalten bzw. zu erhalten; dies gilt sinngemäß auch für die Lage der Fenster zur Fassadenebene. Die Fenster sind in Holzkonstruktion mit echter Scheibenteilung und grundsätzlich zweiflügelig auszuführen.
(2) Fensterläden, Rollos, Jalousien und Innenflügel sind ein der Fassade zugehöriger Bestandteil der Fenster.
(3) Nach außen aufgehende Fenster dürfen nicht durch Fenster anderer Art ersetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der wertvollere historische Bestand der Fassade anderes zuläßt.
(4) Kipp- oder Drehkippflügel sind nur in Oberlichten bei Fenstern mit waagrechtem Kämpfer zulässig. Die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln soeie der Einbau von Ventilatoren innerhalb der Fensterflügel ist unzulässig. Fensterläden und außen angebrachte Rollos dürfen keine Beschriftung aufweisen.
(5) Die farbliche Behandlung der Fenster, Fensterläden und deren Vergitterung darf nur in Farben erfolgen, die sich harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen.
(6) Schaufenster haben in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner Umgebung eigentümlichen Art und Proportion ausgebildet zu sein.
(7) Verspiegeltes Glas ist unzulässig, ebenso, ausgenommen bei besonderer Notwendigkeit (z. B. bei Operationssälen), farblich getöntes Glas im Fassadenbereich der Obergeschoße.
Dächer
(1) Die Dächer einschließlich der Dachrinnen und Ablaufrohre sind in der für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes eigentümlichen Form (z. B. Grabendach, Walmdach, Satteldach oder Krüppelwalmdach) zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes entsprechenden Form zu gestalten.
(2) Für die Eindeckung der Dächer darf nur Blech, Faserzement (Rechteckform in Doppeldeckung oder sogenannte "Steinschindeln"), gebrannter Dachziegel oder Material verwendet werden, das in seiner äußeren Erscheinung diesen Materialien gleichkommt. Die Verwendung von Holzschindeln ist in historisch begründeten Fällen zulässig.
(3) Dächer haben sich farblich in die Dachlandschaft einzufügen. Blechdächer mit Ausnahme von Kupfer- und Zinkdächern sind mit einem matten Anstrich zu versehen. Über Dach befindliche Teile von Luft- und Dunstleitungen müssen ebenfalls, sofern sie nicht gemauert ausgeführt sind, matt gestrichen werden.
(4) Dachaufbauten anderer Art als übliche Dachgauben, Dachausstiege, Plattformen sowie Einschnitte (z. B. Terrassen) und sonstige Öffnungen im Dach (Dachluken, Dachflächenfenster u. dgl.) sind nur in einer solchen Art, Zahl, Größe, Lage und in solchem Material zulässig, daß hiedurch weder die eigentümliche Form des Daches noch das Stadtbild, insbesondere nicht das Gesamtbild der Dachlandschaft, beeinträchtigt wird.
(5) In oder auf der Dachfläche dürfen keine Ankündigungen, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u. dgl. angebracht werden.
(6) Rauchfangköpfe und gemauerte Ausmündungen von Luft- und Dunstleitungen müssen verputzt werden.
(7) Antennen dürfen nur so angebracht werden, daß durch Lage, Größe und Ausführung auf die äußere Gestalt des Baues, insbesondere auf die des Daches, und auf die Dachlandschaft der geringstmögliche Einfluß ausgeübt wird. Wo der Gemeinschaftsempfang möglich ist, ist die Errichtung von Einzelanlagen unzulässig.
Gestaltung des Erdgeschoßbereiches
(1) Für das charakteristische Gepräge des Baues eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster u. dgl.) sind zu erhalten bzw. diesem Gepräge entsprechend zu gestalten; diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Torflügel samt Beschlägen, Schmiedeeisenzierate, Glockenzüge u.dgl.
(2) Um- und Neugestaltungen im Erdgeschoßbereich in der Art von zurückgesetzten Lauben oder solchen Passagen sind mit Ausnahme von verkehrsbedingten Sonderfällen oder zur Verbesserung der architektonischen Gestalt des Baues unzulässig. Alle Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen, auch solche für Auslagen, Vitrinen u.dgl., haben in ihren Ausmaßen und in ihrer Anordnung unter Bedachtnahme auf die historischen bautechnischen Möglichkeiten die tragende Funktion der Mauern klar erkennen zu lassen. Sie müssen ferner im Sinne des § 3 Abs. 3 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 mit der äußeren und inneren Struktur des Baues im Einklang stehen.
(3) Die Anbringung von Vitrinen (Vitrinenkästen), Automaten und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische Struktur harmonisch einfügen. Ihre Anbringung in Tür- oder Portalgewänden ist unzulässig.
(4) In Durchhäusern und Passagen sowie im räumlichen Bereich des Einganges von Bauten (Hausflure, Vorhäuser) sind Einbauten für Verkaufszwecke unzulässig, sofern sie das lichte Raumprofil oder die Deckenstruktur störend beeinflussen.
(5) Der Fußboden hat in den im Abs. 4 genannten Bereichen sowie in Höfen, ausgenommen untergeordnete Lichthöfe, hinsichtlich des Materials und der Gestaltung handwerksgerecht und in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Baues entsprechenden Weise ausgeführt zu werden. Jedenfalls unzulässig ist die Verwendung von glasierten keramischen Fliesen oder von Waschbetonplatten.
(6) Verkleidungen von Pfeilern, Sockeln und Wandflächen u. dgl. sind im Sichtbereich unter Bedachtnahme auf deren tektonische Funktion und Wirkung und in einem Material bodenständiger Art herzustellen. Die Verwendung von glänzendem Material, Glas oder Mosaik sowie von Kunststoffen ist unzulässig.
III. Bestimmungen für charakteristische und sonstige Bauten
Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften
(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 und 3 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Dies gilt ebenso für sonstige Schilder, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u. dgl. an Bauten.
(2) Unzulässig ist:
a) | die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren; | |||||||||
b) | die Anbringung von Einzelbuchstaben und Schriftzügen, bei denen erkennbar ist, daß sie aus Kunststoff gefertigt sind; | |||||||||
c) | die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der Obergeschoße. |
(3) Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften dürfen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden. Ausgenommen davon sind:
1. | Steckschilder, die im Bereich des ersten Obergeschoßes angebracht werden; | |||||||||
2. | Namensbezeichnungen für öffentliche Theater, Konzerthäuser und Museen; | |||||||||
3. | Ankündigungen für eine Veranstaltung oder eine Veranstaltungsreihe in öffentlichen Theatern, Konzerthäusern und Museen, soweit sie an diesen Bauten in keiner festen Verbindung und höchstens ein Monat vor und während der Veranstaltung (Veranstaltungsreihe) angebracht werden. |
(4) Nicht unter die Verbote des Abs 2 lit c und Abs 3 sowie des § 5 Abs 5 fällt die Änderung oder das Ersetzen von bestehenden Aufschriften zu Reklamezwecken, wenn dadurch die Schrifthöhe nicht verändert wird.
Bauliche Schmuckelemente
(1) Bauliche Schmuckelemente besonderer Art wie Werke der Malerei, der Bildhauerei und des Kunstgewerbes, die einen festen Bestandteil eines charakteristischen Baues bilden, dürfen von diesem nur getrennt werden, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit darstellt, um ihre Erhaltung zu gewährleisten.
(2) Die Anbringung solcher Schmuckelemente an der äußeren Gestalt von Bauten ist nur dann zulässig, wenn sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Markisen
(1) Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach ihrer Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen. Sie dürfen nicht in der Art von Korbmarkisen ausgeführt werden.
(2) Die Verwendung von glänzendem Material für die Bespannung ist unzulässig.
(3) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, sonstigen Aufschriften, bildlichen Darstellungen u. dgl. auf Markisen und markisenähnlichen Vordächern ist unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für Bildsymbole sowie auf dem Volant für Geschäftsaufschriften und Hinweise auf das Warenangebot; hierauf findet § 7 Abs. 1 Anwendung.
Beleuchtung
Die Außenbeleuchtung von und an Bauten hat in einer Weise zu erfolgen, daß keine Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Baues oder des Stadtbildes eintritt, wobei insbesondere auch auf die Lichtfarbe und die Helligkeit Bedacht zu nehmen ist.
Bekleben von Auslagen
(1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl. ist unzulässig.
(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich ihrer Strafbarkeit und der Beseitigung des Hergestellten als bauliche Maßnahmen im Sinne des Baupolizeigesetzes.
Verblendungen vor Auslagen und Fassaden
(1) Die Errichtung und Anbringung von Verblendungen u. dgl. zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. sowie vor Fassadenbereichen ist unzulässig.
(2) § 10 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen sinngemäß.
(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.
(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern haben sich über die in den §§ 41 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 festgelegten Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einzufügen.
Bauliche Anlagen sonstiger Art
Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen.
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
(1) Für das Bewilligungsansuchen und die erforderlichen Unterlagen gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Baupolizeigesetzes.
(2) Soweit die Unterlagen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der beabsichtigten baulichen Maßnahme in bezug auf die besonderen Erfordernisse der Gestaltung und Ausführung im Sinne der Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 eine Beurteilung und Begutachtung nicht ermöglichen, sind über Aufforderung der Baubehörde noch weitere näher zu bezeichnende Detailpläne in dem jeweils von ihr festgelegten Maßstab in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(3) In Bezug auf Fassadengestaltungen und -färbelungen hat die technische Beschreibung jedenfalls folgende Angaben und Beilagen zu enthalten:
a) | Angaben über die Art und das Material des bestehenden Verputzes und über die bestehende Fassadenfärbelung unter Beifügung eines Farblichtbildes im Format von mindestens 13 x 18 cm, das den Bestand der Fassade wiedergibt; | |||||||||
b) | Angaben über die beabsichtigte Verputzart und Fassadenfärbelung einschließlich des hiefür zu verwendenden Materials. |
VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung
(1) Von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind ausgenommen:
a) | an Bauten: | |||||||||
1. | Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) und von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften; es sei denn, es handelt sich um Namensbezeichnungen gemäß § 7 Abs 3 Z 2; | |||||||||
2. | die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern; | |||||||||
3. | die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen und Schaukästen; | |||||||||
4. | die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der Lichtwirkungen; | |||||||||
5. | die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl.; | |||||||||
6. | die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk- oder Funkantennen; | |||||||||
7. | die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern; | |||||||||
b) | die Umgestaltung und Verwendung von Grundflächen und Anlagen gemäß § 8 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, die ohne ortsfeste Anlagen erfolgt, einschließlich der Errichtung und Änderung von Verkaufsständen, die bis längstens einen Monat aufgestellt werden bzw. sind, sowie die Ausstattung solcher Grundflächen und Anlagen mit Bodengefäßen, Bänken, Tischen, Apparaten, Behältern u. dgl. | |||||||||
Dies gilt jedoch nicht, wenn die genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen ausgeführt werden sollen, für die ein Gutachten der Sachverständigenkommission von der Behörde einzuholen ist. |
(2) Ein im Abs. 1 angeführtes Vorhaben kann der Sachverständigenkommission jedoch zur Begutachtung vorgelegt werden, wenn die Baubehörde diesem besondere Bedeutung zumißt. Eine solche Vorlage ist zu begründen.
(3) Bei baupolizeilichen Aufträgen ist die Behörde nicht verpflichtet, ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
VII. Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Jänner 1968, LGBl. Nr. 15, mit der nähere Bestimmungen über die Erhaltung der äußeren Gestalt der Bauten in der Altstadt von Salzburg getroffen werden, außer Kraft.
(1) § 1 Abs. 1, § 7 und § 14a, ausgenommen Abs. 1 lit. a Z 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/1988 treten mit 1. Oktober 1988, § 14a Abs. 1 lit. a Z 1 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1, 2 und 4, 8 Abs. 2, 14 und 14a Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/1997 tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2000 tritt mit 16. Juni in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.
(6) Die §§ 7 Abs. 3 und 14a Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(7) § 12 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 1982, mit der nähere Bestimmungen zur Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges der Salzburger Altstadt erlassen werden (Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 - AStEVO 1982)
StF: LGBl Nr 60/1982
Änderung
LGBl Nr 69/1988
LGBl Nr 99/1995
LGBl Nr 22/1997
LGBl Nr 89/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung wird für das Gebiet der Schutzzone I des Schutzgebietes (§ 2 des Gesetzes) verordnet: