(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(5) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog)
I. Urproduktion
1. | Bergbau | |||||||||
a) | Arbeiten, die keine Unterbrechung erleiden dürfen; | |||||||||
b) | Arbeiten, die nur zu einer Zeit vorgenommen werden können, in welcher der Betrieb ruht; | |||||||||
c) | Arbeiten, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt oder von Lagerstätten oder für den Bestand oder die Betriebsfähigkeit eines Bergbaues unaufschiebbar sind. | |||||||||
2. | Blumen und Pflanzen (einschließlich Champignonzucht) | |||||||||
a) | Die notwendige Pflege von Blumen, Pflanzen und Sämereien; | |||||||||
b) | unaufschiebbare Arbeiten am lebenden Pflanzenmaterial, Fertigung von Gebinden und Dekorationen zwecks Belieferung von Veranstaltungen (insbesondere Hochzeiten, Firmungen, Bällen, Kongressen, Begräbnissen), sofern diese Tätigkeiten außerhalb der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nicht ausgeführt werden können; | |||||||||
c) | in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder die Betreuung der Kunden im Detailverkauf | |||||||||
aa) | bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten; | |||||||||
bb) | an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten. | |||||||||
3. | Klenganstalten | |||||||||
Dörren, Ausnehmen der gedörrten Zapfen, Absieben des Samens aus den Zapfen. 1. Oktober bis 30. April. | ||||||||||
4. | Hopfendarren und Hopfenschwefeleien | |||||||||
Übernahme des Grünhopfens; | ||||||||||
Darren des Grünhopfens; Schwefeln des Hopfens; Schütten des | ||||||||||
getrockneten und geschwefelten Hopfens. | ||||||||||
1. August bis 30. November. | ||||||||||
5. | Anbau von Feldfrüchten in landwirtschaftlichen Betrieben Anbau von Feldfrüchten in der Anbauzeit an Samstagen bis 18 Uhr. | |||||||||
6. | Erntearbeiten | |||||||||
Ernten sowie die Einbringung und Lagerung der Ernte, wenn dies mit Rücksicht auf die Verderblichkeit der Produkte und die Witterung erforderlich ist. | ||||||||||
7. | Forstaufsicht, Forst-, Jagd- und Fischereibetriebs- und -schutzdienst | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die in diesem Zusammenhang unbedingt erforderlich sind. | ||||||||||
8. | Forstarbeiten auf Truppenübungsplätzen | |||||||||
Schlägerungs- und Bringungsarbeiten (Auszeige) in Forstbetrieben des Bundes an Samstagen bis 18 Uhr, sofern diese während der Woche infolge Nutzung der Forstfläche als Truppenübungsplatz nicht durchgeführt werden können. |
II. Steine, Erden, Ton und Glas
1. | Steinbrüche | |||||||||
Ausführung von Gesteinsschnitten im gewachsenen Gestein mit Hilfe von Drahtseilen. | ||||||||||
2. | Stahlsandgatter und Stahlsandtrennsägen für Granit und Marmorsorten, die nicht auf Diamantgatter gesägt werden können Bedienung der im ununterbrochenen Betrieb stehenden Säge- und Schnittgutfördereinrichtungen bei Blöcken, deren Schnitt voraussichtlich länger als 144 Stunden dauert. | |||||||||
3. | Kalkbrennereien | |||||||||
Kontinuierlich betriebene Kalkbrennöfen. | ||||||||||
Beschicken der Öfen, Überwachen des Brennprozesses, Ziehen sowie Vermahlung und Hydration des erzeugten Kalkes. | ||||||||||
4. | Quarzbrennereien | |||||||||
Kontinuierlich betriebene Schachtöfen. | ||||||||||
Beschicken der Öfen, Überwachen des Brennprozesses und Ziehen des Materials. | ||||||||||
5. | Gipsbrennereien | |||||||||
Kontinuierlich betriebene Gipsbrenn- und -trocknungsanlagen. Beschicken der Brennanlagen, Überwachen des Brenn- und Trocknungsprozesses und Ziehen bzw. Abtransport des gebrannten Materials. | ||||||||||
5a. | Gipskartonplattenerzeugung | |||||||||
Bedienung der Dosier- und Mischstation, der Formstation und des Formstranges, Beaufsichtigung und Regelung des kontinuierlichen Trocknungsprozesses, Beaufsichtigung und Regelung der Formatsäge einschließlich Abnahme und Lagerung sowie die im kontinuierlichen Prozeß erforderliche Qualitätskontrolle. | ||||||||||
6. | Magnesitbrennereien | |||||||||
Der Brenn- und Schmelzprozeß, Vortrocknen und Aufbereiten des Rohmaterials, Brikettieren des Ofenaufgabematerials, Beschicken der Öfen, Ziehen, Fortschaffen und Aufbereiten des gebrannten oder geschmolzenen Materials. | ||||||||||
7. | Magnesit-Dolomitbrennereien | |||||||||
Der Brenn- und Schmelzprozeß; Brechen, Mischen und Pressen des gesinterten Materials sowie das Brennen, Teertränken, Tempern und Verpacken von Magnesit-Dolomit und Dolomitmaterialien, die der Gefahr des raschen Verderbens als Rohstoff ausgesetzt sind. | ||||||||||
8. | Zementerzeugung | |||||||||
Vortrocknen und Zerkleinern des Rohmaterials, Aufbereiten einschließlich des Brikettierens des Ofenaufgabematerials, Beschicken der Brenn- bzw. Schmelzöfen, Überwachen des Brenn- bzw. Schmelzprozesses, Ziehen, Fortschaffen und Aufbereiten des gebrannten bzw. geschmolzenen Materials; bei Drehöfen auch der Betrieb der Schlämmgruben und der Kohlenstauberzeugung. | ||||||||||
9. | Feuerfeste Steine; gebrannte Karborundum- und Schmirgelscheiben | |||||||||
a) | Beaufsichtigung und Regelung des Trocknungsprozesses; | |||||||||
b) | Überwachung des Brennprozesses einschließlich der Brennstoffzubringung, Beschicken der Öfen, Ziehen und Fortschaffen des gebrannten Materials, sofern das Brennen in Öfen erfolgt, die infolge ihrer Bauart das Entleeren der Öfen mittels mechanischer Transportvorrichtungen selbsttätig und ständig besorgen (Tunnel- oder Kanalöfen); | |||||||||
c) | im unmittelbaren Stofffluß das anschließende Tränken des gebrannten Steines mit Teer oder Pech. | |||||||||
10. | Ziegeleien | |||||||||
a) | Beaufsichtigung und Regelung der im unmittelbaren Stofffluß liegenden Formungsprozesse, die wegen der Kontinuität des gesamten Produktionsprozesses nicht unterbrochen werden können; | |||||||||
b) | Beaufsichtigung und Regelung des Trocknungsprozesses; | |||||||||
c) | der Brennprozeß einschließlich der Brennstoffzubringung, Beschicken der Öfen, Ziehen und Fortschaffen des gebrannten Materials, sofern das Brennen in Öfen erfolgt, die infolge ihrer Bauart das Entleeren der Öfen mittels mechanischer Transportvorrichtungen selbsttätig oder ständig besorgen (Tunnel- oder Kanalöfen), jedoch mit der Beschränkung, daß das Unterzünden der Öfen mit ununterbrochener Feuerung spätestens Samstag um 18 Uhr zu erfolgen hat. | |||||||||
11. | Tonwaren und Porzellan | |||||||||
a) | Beaufsichtigung und Regelung der Trocknung; | |||||||||
b) | Bedienung der Tunnel-, Kammer- und Herdwagenöfen. | |||||||||
12. | Glaserzeugung, Glasbe- und Glasverarbeitung, Erzeugung von Steinwolle | |||||||||
Wannenöfen, Hafenöfen, Tageswannen, kontinuierlich betriebene Gesteinsschmelzöfen, Maschinen für die vollautomatische Glasverarbeitung und synchrongeschaltete Bearbeitungsmaschinen, Kühlöfen | ||||||||||
Bedienung der Gasgeneratoren und Heizungseinrichtungen, Aufbereiten, Befördern und Einlegen des Gemenges und der Scherben, Führung des Schmelzprozesses und Warmhalten der Öfen, Qualitätskontrolle, die im kontinuierlichen Anschluß erforderliche Verpackung und der Abtransport ins Lager. | ||||||||||
13. | Doppelwände und Elementdecken aus Beton im durchgehend vernetzten CAD/CIM-Verfahren auf Basis individuellen Plottens, Bewehrens und Betonierens | |||||||||
Magazinieren und Reinigen auf der Palettenstation; Transport und Reinigung der Paletten und Schalungen; Aufplotten der Bauteilkonturlinien und Einbauteilpositionen im Maßstab 1:1; Absetzen von Schalungen und Abstellern aus Stahl, Holz, Kunststoff; Befestigen der Schalung; Herstellen von Sonderschalungsteilen; Schneiden, Biegen und Schweißen der Bewehrung; plangemäßes Einbringen der Bewehrung; Absetzen von Einbauteilen und der Bewehrung; Einbringen und Verdichten des Betons; Einstapeln in die Härtekammer; Beaufsichtigung und Regelung des Härteprozesses; Entschalen und anschließendes Einstapeln der Fertigteile auf den Lagerplatz. | ||||||||||
14. | Faserzementplattenerzeugung | |||||||||
Aufbereiten der Rohstoffe und Herstellung der Materialmischung; Beschicken der Faserzementplattenmaschine mit dem Rohstoffgemisch; Abnehmen, Ablängen, Stanzen, Beschichten, Pressen, Lösen von der Form (Ausblechen) - jeweils im kontinuierlichen Stofffluss; Transporte und Nachbehandlung. |
III. Hüttenwerke und Metallverarbeitung
1. | Eisenhüttenwerke | |||||||||
a) | Kokereien (einschließlich ihrer Nebengewinnungsanlagen) Zulieferung, Aufbereitung und Mischung der Kohle, Transport des Kokses zum Hochofen, zu den Versandstellen oder Lagern; | |||||||||
b) | Hochofenanlagen (einschließlich der Erzvorbereitungsanlagen) Zufuhr von Möllerungsmaterial und Betreiben aller Hochofennebenanlagen einschließlich des Granulierens und Schäumens und im unmittelbaren Stofffluß das anschließende Brechen und Sieben der Schlacke sowie Abfuhr sämtlicher Hochofenerzeugnisse und Nebenprodukte; | |||||||||
c) | Stahlwerke, die nach dem Sauerstofffrischverfahren arbeiten, Martinanlagen sowie Elektrostahl- und Induktionsöfen, die durch Verwendung flüssigen Einsatzes oder von Hochofengas zu Feuerungs- oder Kraftzwecken mit dem Hochofen in unmittelbarer Verbindung stehen | |||||||||
Zufuhr des geschmolzenen Roheisens und der notwendigen Zuschläge und Legierungen zu den Konvertern, Martinöfen, Mischern und Elektroöfen, Bedienung der Generatoren und Gebläse, Chargieren und Schmelzarbeiten in den Konvertern, Martinöfen, Mischern und Elektroöfen, Abstich des fertigen Produktes in Kokillen und Stranggußanlagen sowie dessen Transport, Transport der Schlacken auf die Lagerplätze; | ||||||||||
d) | Siemens-Martin-, Elektro- und Induktionsofenanlagen, die nicht mit Hochöfen in Verbindung stehen | |||||||||
Zufuhr des festen oder flüssigen Einsatzes zu den Schmelzöfen, die Bedienung der Krane und Gebläse, das Chargieren und Schmelzen, das Vergießen des flüssigen Stahles in Kokillen und Stranggußanlagen, das Ziehen und Transportieren der Blöcke (mit den dazugehörigen Nebenarbeiten, insbesondere der Oberflächenbearbeitung der Rohstahlblöcke und Brammen durch Flämmen), den Transport der Zaggeln und Plantinen in die Tieföfen bzw. auf die Lagerplätze, das Zurichten der Gruben, Pfannen, Kokillen und Stranggußanlagen, den Transport von Schlacke und Schutt auf die Lagerplätze bzw. Halden, das Putzen und Markieren der gegossenen Blöcke an Sonn- und Feiertagen ab 18 Uhr; | ||||||||||
e) | Elektroschlackenumschmelzanlagen | |||||||||
Einbau der Kokillen und Elektroden, Vorschmelzen der Schlacke, Schmelzen des Blockes, Ausbauen und Ausheben des Blockes von der Anlage; Warmtransport an die Verformungsbetriebe; | ||||||||||
f) | Walzwerke oder Schmieden (einschließlich ihrer Adjustagen und Scherenstraßen), die auf Grund der vorgeschalteten Stahlwerk- oder Walzwerkanlagen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß erreichen müssen oder die bei der Edelstahlerzeugung eine vollkontinuierlich betriebene Wärmebehandlung beliefern Übernahme der Blöcke und Strangguß-Produkte vom Stahlwerk, Einsatz in Tief-, Stoß- und Herdwagenöfen und ähnlichen Erwärmungseinrichtungen; Aufheizen auf Verarbeitungstemperatur für die nachgeschalteten Verformungseinrichtungen; Betrieb von Walzstraßen einschließlich ihrer Entzunderungseinrichtungen, Betrieb von Schmiedepressen und Hämmern, Anlieferung in den Adjustagen und Betrieb der Adjustageneinrichtungen wie Scherenstraßen, Besäumeeinrichtungen, Richtmaschinen, Brenn-, Flämm- und Schneideeinrichtungen, Übergabe und Übernahme der in den vorstehend angeführten Anlagen erzeugten Produkte an die nachgeschalteten Lager, Vorbereitungen für das Walzplattieren von Blechen, deren metallurgische Zusammensetzung ein Schweißen im warmen Zustand erfordert; | |||||||||
g) | Glüh- und Warmbehandlungsöfen (in der Edelstahlerzeugung einschließlich ihrer Adjustagen mit deren Einrichtungen wie Richtaggregaten, Schneid- und Zerspanungseinrichtungen, Prüfanlagen und der zur Betreibung der Anlagen erforderlichen Infrastruktur), wenn der Erzeugungsprozeß technologisch eine Warmbehandlung in unmittelbarem Anschluß an die vorgeschalteten Warmverformungsbetriebe im Sinne der vorstehenden lit. b bis e oder eine Ofenverweildauer von mehr als 24 Stunden erfordert | |||||||||
Beschicken und Bedienen der Glüh- und Warmbehandlungsöfen; | ||||||||||
h) | Glüheinrichtungen, bei denen der Abkühl- und Anfahrvorgang wegen Explosionsgefahr eine dauernde Aufsicht erfordert Betreiben dieser Anlage; | |||||||||
i) | Schweiß- und Schneidearbeiten | |||||||||
Schweiß- und Schneidearbeiten an Großgußstücken und legierten Gußstücken, bei denen aus metallurgischen Gründen das Anwärmen und Abkühlen länger als 24 Stunden dauert. | ||||||||||
2. | Glüh-, Verzinn-, Verzink- und Vergüteanlagen; Massegalvanik | |||||||||
a) | Beschicken und Bedienen der Anlagen, Entnahme, Löschen sowie die unbedingt notwendige Prüfung des Produktes; | |||||||||
b) | Bedienung der Massegalvanikanlagen in Verbindung mit Zinktrommelstraßen, bei denen die Abwasserentgiftung und -neutralisation durch eine automatische Kontrolle über PH-Schreiber erfolgt. | |||||||||
3. | Metallurgische Produkte | |||||||||
a) | Hüttenmännische Gewinnung der Produkte | |||||||||
Betrieb der Öfen (Röst-, Reduktions- und Schmelzöfen), Raffinieren und Gießen des geschmolzenen Produktes in Barren, Blöcke, Platten usw.; Vorbereiten der Formen bzw. des Gußbettes und das Räumen derselben; | ||||||||||
b) | Gewinnung der Produkte auf elektrothermischem oder elektrolytischem Wege | |||||||||
Der im ununterbrochenen Stofffluß vorgeschaltete Betrieb der Erzvorbehandlung, der Erzlaugerei und der Laugenvorbereitung; Betrieb der Elektroöfen, Schmelzöfen, Elektrolysebäder einschließlich der Gaswaschanlagen, Kryolitrückgewinnung, Soederbergfabrik bzw. Anodenfabrik, Anodenanschlägerei, Kathodenreparatur sowie der Zersetzungsapparate, Raffinieren und Gießen der geschmolzenen Produkte in Barren, Blöcke, Platten usw.; | ||||||||||
Vorbereiten der Formen bzw. des Gußbettes und das Räumen desselben; Raffinieren und Verpacken des Ferrosiliziums; | ||||||||||
c) | Walz- und Preßwerke, die aus technologischen Gründen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß erreichen müssen | |||||||||
Übernahme und Vorbereiten der Stranggußprodukte von der Gießerei, Einsatz in Erwärmungseinrichtungen, Aufheizen auf Verarbeitungstemperatur für die nachgeschalteten Verformungseinrichtungen, Betrieb von Walzstraßen und Strangpreßanlagen, Anlieferung an die Adjustagen und Betrieb von Adjustageeinrichtungen wie Scherenstraßen, Besäumeeinrichtungen, Richtmaschinen, Reck- und Ziehanlagen, Schneideeinrichtungen. | ||||||||||
d) | Schleiferei/Preßblechfertigung | |||||||||
Das Schleifen von Preßblechen (Fertigschliff) in kontinuierlicher Fertigung, sofern für die Einhaltung engster Dickentoleranzen und Planparallelitäten die Beibehaltung einer für die gesamte Einheit konstanten Betriebstemperatur erforderlich ist. | ||||||||||
e) | Herstellung von atomisierten (verdüsten) Metallpulvern mittels Versprühen von flüssigem Metall mit komprimierten Gasen | |||||||||
Betrieb der Öfen und Vorbereitung der technologischen Produktionseinrichtungen; Transport des flüssigen Metalls vom Schmelzofen zum Verdüsungsraum; Austausch und innerbetrieblicher Transport der Auffangbehälter. | ||||||||||
4. | Gießereien | |||||||||
a) | Eisen- und Stahlgießereien | |||||||||
Elektro-, Schmelz- und Warmhalteanlagen wie Lichtbogenöfen und Induktionsofenanlagen in Gießereien, die automatische Form- oder Gießanlagen betreiben oder Großgußstücke, deren Auskühlzeit mehr als acht Stunden beträgt, herstellen Beschicken und Anheizen von Schmelzöfen und Schmelzen, Anwärmen der Formen und der Kokillen an Sonn- und Feiertagen ab 18 Uhr, Warmhalten und Nachbehandeln von Großgußstücken mit einer Auskühlzeit von mehr als acht Stunden, Trocknen von Formen, deren Herstellung und Trocknung mehr als fünfeinhalb Tage erfordern, Beaufsichtigen und Warmhalten der Öfen; | ||||||||||
b) | Nichteisenmetallgießereien | |||||||||
Elektro-, Schmelz- und Warmhalteanlagen wie Induktionsofenanlagen sowie Fertigungsanlagen wie Induktionserwärmungsanlagen und Druckgießmaschinen im kontinuierlichen, vollautomatisierten Betrieb in Nichteisengießereien; | ||||||||||
Beschicken und Anheizen von Schmelzöfen sowie Schmelzen, Anwärmen der Formen und der Kokillen an Sonn- und Feiertagen ab 18 Uhr; | ||||||||||
Warmhalten und Nachbehandeln von Großgußstücken mit einer Auskühlzeit von mehr als acht Stunden, Trocknen von Formen, deren Herstellung und Trocknung mehr als fünfeinhalb Tage erfordern; | ||||||||||
Beaufsichtigen und Warmhalten der Öfen; | ||||||||||
Beschicken der Induktionserwärmungsanlage mit im Strangguß gerührten feinstkörnigen Aluminium-Bolzenabschnitten, welche nach Vollendung der Erwärmung im Temperaturbereich zwischen Solidus und Liquidus thixotrope Eigenschaften aufweisen und unter stabiler Verarbeitungstemperatur ohne Schwankungsbreiten kontinuierlich und vollautomatisiert in einer Druckgießmaschine oder vergleichbaren Presse verarbeitet werden. | ||||||||||
c) | Umschmelzen von verunreinigten Aluminiumschrotten Vorbereitung der Schrotte auf den Schmelzbetrieb, Beschickung und Betrieb der Schmelz- und Gießöfen, Behandlung der Schmelze, Abgießen zu Massel und Umreifung der Massel. | |||||||||
5. | Emaillieren | |||||||||
Warmhalten oder Fortführen der Glüh- und Brenndauer der eingesetzten Öfen, nicht jedoch das Beschicken und Entleeren. | ||||||||||
6. | Halbfabrikate aus Eisen, Stahl und anderen metallischen Werkstoffen im Warmbetrieb | |||||||||
Der kontinuierliche Betrieb von Warmbehandlungsöfen. | ||||||||||
7. | Kabel | |||||||||
a) | Der Betrieb an den Barrenöfen, Drahtglühöfen und Emailöfen (Lackdrahtöfen); | |||||||||
b) | der Trocken- und Tränkprozeß für Starkstromkabel. | |||||||||
8. | Lackdrahterzeugung | |||||||||
Drahtziehen; der Betrieb an den Barrenöfen und Emailöfen (Lackdrahtöfen); Prüfen; Umspulen und Verpacken von Feindraht bis 0,1 mm. | ||||||||||
9. | Akkumulatoren | |||||||||
Betrieb von Bleikugelmühlen sowie Durchführung von Formierungsprozessen von Großoberflächen und Panzerplatten. | ||||||||||
10. | Elektrische Großmaschinen und Großtransformatoren | |||||||||
a) | Der Trocken- und Tränkprozeß der Wicklungen für elektrische Großmaschinen; | |||||||||
b) | Trocknung und Ölfüllung von Großtransformatoren; | |||||||||
c) | Prüfung von elektrischen Großmaschinen und Großtransformatoren ab 20 MVA Nennleistung. | |||||||||
11. | Präparation von Stahlflaschen | |||||||||
Beschicken und Entleeren von Trocken- und Härteöfen für die Präparationsmasse. | ||||||||||
12. | Stahlcorderzeugung | |||||||||
Einsetzen von Vormaterialspulen, Anschweißen, Patentieren und Vermessingen, Drahtziehen, Verseilen, Umspulen und der mit dem jeweiligen Produktionsvorgang verbundene Spulenwechsel sowie Verpacken. | ||||||||||
13. | Gemüse- und Obstkonservendosenerzeugung | |||||||||
Sofern der Vorrat an gebrauchsfähigem Lagergut wegen des starken Anfalls von verderblichen Produkten nicht ausreicht: | ||||||||||
Bedienung der Dosenfertigungsanlage, die unmittelbar anschließende Verpackung des fertigen Produktes und der Abtransport ins Zwischenlager, Auslieferung des Produktes zum Konservenabfüller: 1. Juni bis 31. Oktober und an zwei Samstagen im November. | ||||||||||
14. | Fertigung von Antriebselementen und Zahnrädern Arbeiten an Antriebselementen und Zahnrädern - Endverzahnung, Schlichtspan, Schleifen des Zahnrades, Härtevorgang -, sofern diese aus technologischen Gründen vollkontinuierlich durchgeführt werden müssen. | |||||||||
15. | Integrierte Schaltungen | |||||||||
Die Fertigung von integrierten Schaltungen, soweit diese aus technologischen Gründen vollkontinuierlich durchgeführt werden muß. | ||||||||||
16. | Bimetallbandfertigung | |||||||||
Das Elektronenstrahlschweißen von Bimetallbändern im Durchzugsverfahren, sofern für die Einhaltung der optimalen Nahtausführung und Konstanz der Schweißparameter die Beibehaltung einer für die gesamte Einheit konstanten Betriebstemperatur erforderlich ist. | ||||||||||
17. | Herstellung von Farbbildröhren | |||||||||
Die Bedienung von Glühöfen zur Maskenkonditionierung und oxydierenden Behandlung der Metallteile, Pressen der konditionierten Masken, die Bedienung von synchrongeschalteten Bearbeitungsmaschinen zum Aufbringen der Leuchtstoffe, der Aluminiumschicht, zum Verschmelzen von Glasschirm und Glaskonus, des Elektronenstrahlsystems mit dem Glaskörper und zum Evakuieren und Verschließen des Glaskörpers. | ||||||||||
18. | Herstellung keramischer Vielschichtbauelemente und von Elektrokeramik-Bauelementen. | |||||||||
Die Fertigung von keramischen Vielschichtbauelementen und von Elektrokeramik-Bauelementen, soweit dazu thermische Prozesse notwendig sind, sowie die Durchführung von Messungen an solchen Bauteilen. | ||||||||||
19. | Herstellung von Leiterplatten in Feinstleitertechnologie | |||||||||
Das Bohren der Leiterplatten, das galvanische Aufbringen von Kupfer und die Strukturierung der Leiterplatten mittels Fotoprozeß. | ||||||||||
20. | Herstellung von Aluminium-Getränkedosen | |||||||||
Stanzen und Ziehen des Aluminium-Bandmaterials, Reinigung und Behandlung der Blankdose, Vorlackieren und Drucken einschließlich der Trocknung, Innenlackieren, Necken und Bördeln, Testen sowie Palettieren. | ||||||||||
21. | Beschichtung von Preßwalzen für Papiermaschinen mit Granitersatz-Keramikbezügen Sandstrahlen, Korrosionsbeschichtung und Aufbringung der Granitersatz-Schicht. | |||||||||
22. | Bestücken von Printplatten | |||||||||
Bestücken von Printplatten in Verbindung mit elektromechanischen Großkomponenten (Laufwerken) unter Verwendung der Spitzenfertigungstechnologien des Wellen- und Reflowlötens (Feinstleitertechnik) in Größtserienfertigung. | ||||||||||
23. | Edelstahlröhrchen mit integrierter Glasfaser mit Längen von mindestens 50 km | |||||||||
a) | Hochfahren des Lasers auf Betriebstemperatur; | |||||||||
b) | Probeproduktion zur Einstellung der Laserparameter und Qualitätssicherung; | |||||||||
c) | Produktion der Edelstahlröhrchen (Formen, Einbringen der Glasfaser und des Gels, Verschweißen, Durchmesserkalibrieren, Reinigen und Bedrucken, Aufwickeln auf Spule). |
IV. Holzverarbeitung
1. | Spanplattenerzeugung | |||||||||
a) | Betreiben der Anlagen zur Erzeugung der Vormaterialien, wie Leim bzw. Bindemittel, die auf Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen, einschließlich Trocknung, Aufarbeitung und Lagerung; | |||||||||
b) | Betreiben der Späneerzeugung und der Trockner, der im kontinuierlichen Stofffluß unmittelbar anschließenden Silo- und Verleimstationen, der Schüttstation und des Formstranges sowie der Heißpressen, Aufteilsäge, Zuschnitt, Nachbearbeitung und Schleifstraße einschließlich Abnahme, Klimatisierung und Lagerung, der Beharzungs-, Imprägnier- und Beschichtungsanlagen einschließlich Zuschnitt, Nachbearbeitung, Veredelung und Lagerung, der Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen, die für die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes erforderlich sind, sowie Abluftreinigung. | |||||||||
2. | Faserplattenerzeugung | |||||||||
a) | Betreiben der Anlagen zur Erzeugung der Vormaterialien, wie Leim bzw. Bindemittel, die auf Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen, einschließlich Trocknung, Aufarbeitung und Lagerung; | |||||||||
b) | Betreiben der im kontinuierlichen Stofffluß unmittelbar anschließenden Defibratoren und Refiner, der Materialzufuhr, der Stoffaufbereitungs- und Verleimungsanlagen einschließlich Kalandrierung und Vernadelung, der Langsiebmaschine sowie der Heißetagenpresse bzw. der Trockner, Aufteilsäge und Schleifstraße einschließlich Abnahme, Klimatisierung und Lagerung des gepreßten Produktes, der Beharzungs-, Imprägnier- und Beschichtungsanlagen einschließlich Zuschnitt, Nachbearbeitung, Veredelung und Lagerung, der Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen, die für die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes erforderlich sind, sowie Abluft- und Wasserreinigung. | |||||||||
3. | Holztrockenkammern | |||||||||
Die für mehrtägige Holztrocknungsprozesse unbedingt erforderlichen Arbeiten bei Trockenkammern und Trockenkanälen, wie die rechtzeitige Entladung und Beschickung dieser mit vorbereitetem Holz, sowie der Betrieb der Anlagen zur Bereitstellung der Wärmeenergie. | ||||||||||
4. | Brettschichtholzerzeugung im Durchlaufpressverfahren Beschicken und Bedienen der Vorhobelanlage, der Beleimung und der Durchlaufleimpresse und der Nachhobelung einschließlich Lagerung des fertigen Produktes. |
V. Bauwirtschaft
1. | Vermessungen | |||||||||
Ausführung von Vermessungsarbeiten, bei denen nur während der Ruhezeiten einwandfreie geophysikalische Untersuchungsergebnisse erzielt werden können. | ||||||||||
2. | Bauarbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen | |||||||||
a) | Auf öffentlichen Verkehrswegen, | |||||||||
b) | auf gefährlichen Böden, | |||||||||
c) | zur Fortführung von Betonierungsvorgängen (zB bei Gleitschalungsbauten), die einen kontinuierlichen Arbeitsablauf von mehr als 152 Stunden in Anspruch nehmen, | |||||||||
d) | bei Stollen und Tunnels, | |||||||||
e) | bei Wasserbauten, | |||||||||
sofern alle diese Arbeiten aus Gründen der Sicherheit der Allgemeinheit bzw. der Beschäftigten oder aus bautechnischen Gründen während der Wochenend- oder Feiertagsruhezeit nicht unterbrochen oder nur in diesen Zeiten durchgeführt werden können; | ||||||||||
f) | Einbauten und Montagen auf Baustellen von Kraftwerken, die nur während der Durchführung der Bauarbeiten im Sinne der lit. c bis e durchgeführt werden können. | |||||||||
3. | Transportbeton | |||||||||
Belieferung von während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführten gesetzlich erlaubten öffentlichen Bauvorhaben, der Betrieb der Mischanlage und das Abfüllen in die Fahrmischer. | ||||||||||
4. | Gleitbauarbeiten | |||||||||
Gleitbauarbeiten (z. B. bei der Neuerrichtung von Silos), die aus bautechnischen Gründen einen kontinuierlichen Arbeitsablauf von mehr als 152 Stunden erfordern. |
VI. Leder und Textil
1. | Gerberei | |||||||||
a) | Chrom- und pflanzliche Gerberei; Weiß- und Sämischgerberei | |||||||||
An Vormittagen bis 12.00 Uhr: | ||||||||||
aa) | Übernahme, Aufsalzen oder Einweichen der am Vortag eingelieferten frischen Häute 1. Mai bis 30. September; | |||||||||
bb) | Wechseln des Weichwassers, Aufschlagen und Bewegen der Häute, Einäschern der Häute, Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Umhängen oder Abnehmen der Leder im Trockenraum; in der Chrom- und Weißgerberei auch Schwöden und Enthaaren der Felle, die am Vortag geschwödet worden sind. | |||||||||
b) | Herstellung chromfreier Leder auf Wet-White-Basis | |||||||||
aa) | Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Bedienen der Reckmaschine, Nassstutzen der Wet-White im Rahmen des Trocknungsprozesses, Befüllung und Bedienung der Vakuumierungs- und Konditionierungsanlage, Regelung der Betriebstemperatur und des Trocknungsprozesses sowie Durchführung der Qualitätskontrolle; | |||||||||
bb) | Kontroll-, Regelungs- und Steuertätigkeiten im Zuge des Produktionsprozesses, Weiterführung von kontinuierlichen Herstellungsprozessen mittels eines Prozessleitstandes, die einen ununterbrochenen Fortgang von der Gerbung bis zur Trocknung erfordern; | |||||||||
cc) | Beschicken und Bedienen zur Auf- und Verarbeitung von Leimleder dienenden Anlagen zur Gewinnung von Nebenprodukten und Stoffen aus den durch den kontinuierlichen Produktionsprozess anfallenden biogenen Stoffen, deren Herstellung eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluss erfordert. | |||||||||
2. | Herstellung von hochgedrehten Garnen und Zwirnen aus synthetischen Spinnstoffen Bedienen der Texturiermaschinen und Zwirnmaschinen für texturierte und umsponnene Garne. | |||||||||
3. | Spinnerei | |||||||||
Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß erfolgende Verarbeitung von Fasern aller Art zu Garnen und Zwirnen | ||||||||||
a) | nach dem Openend-Spinnverfahren: | |||||||||
Bedienen der Anlagen zum Öffnen, Mischen, Kardieren, Kämmen, Strecken und Spinnen; | ||||||||||
b) | nach dem Baumwollspinnverfahren mit und ohne Flyern: | |||||||||
Bedienen der Anlagen zum Öffnen, Mischen, Kardieren, Kämmen, Strecken, Flyern und Spinnen, der automatischen Spulmaschinen und der Zwirnmaschinen; | ||||||||||
c) | nach dem Kammgarnspinnverfahren: | |||||||||
Bedienen der Anlagen zum Mischen, Krempeln, Strecken, Kämmen, Vorspinnen und Spinnen, der automatischen Spulmaschinen, der Zwirnmaschinen und Schrumpfanlagen; | ||||||||||
d) | nach dem Halbkammgarnspinnverfahren: | |||||||||
Bedienen der Anlagen zum Mischen, Krempeln, Strecken, Vorspinnen und Spinnen, der automatischen Spulmaschinen, der Zwirnmaschinen und Schrumpfanlagen; | ||||||||||
e) | nach dem Leinengarnspinnverfahren: | |||||||||
Bedienen der Anlagen zum Hecheln, Kardieren, Kämmen, Strecken, Vorspinnen, Vorgarnbleichen, Spinnen, Spulen, Garnbleichen und Zwirnen. | ||||||||||
4. | Weberei | |||||||||
Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß erfolgende Herstellung von Geweben aus Fasern aller Art auf schützenlosen Webmaschinen: | ||||||||||
Einlegen der Kette, Einziehen und Anknüpfen an der Webmaschine, Bedienen der Webmaschine. | ||||||||||
5. | Strickerei | |||||||||
Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß erfolgende Verarbeitung von Chemiefasern und deren Mischungen mit Naturfasern zu | ||||||||||
a) | gestrickter Oberbekleidung auf Single-Ringel-Maschinen, Single-Wrapper-Maschinen und Interlock-Ringel-Maschinen: | |||||||||
Einziehen und Anknüpfen, Bedienen der genannten Maschinen; | ||||||||||
b) | Strumpferzeugnissen unter Verwendung von elastischen Garnen: | |||||||||
Einlegen der Kette und/oder Mustertrommel, Einziehen und Anknüpfen an den Strickmaschinen, Bedienen der genannten Maschinen sowie der Relaxier-Anlagen. | ||||||||||
c) | Stoffen für Autoinnenausstattungen auf Henkelplüschstrickmaschinen sowie die unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Ausrüstung und Veredelung der Stoffe, insbesondere Scheren, Waschen, Fixieren und Beschichten; | |||||||||
d) | gewirkten Einlagestoffen auf Wirk- und Raschelmaschinen; | |||||||||
e) | durchwirkten Vliesen auf Vliesraschelmaschinen. | |||||||||
6. | Textilveredlung | |||||||||
a) | Unbedingt notwendige Arbeiten an jenen Feiertagen, die auf einen Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fallen; | |||||||||
b) | unbedingt notwendige Arbeiten an zwölf Wochenenden im Kalenderjahr, wenn die Fortführung der am Freitag eingeleiteten Chargenprozesse einen ununterbrochenen Fortgang erfordern. |
VII. Zellstoff und Papier
1. | Zellstofferzeugung | |||||||||
a) | Bedienen der im kontinuierlichen Produktionsfluß den Zellstofferzeugungsanlagen unmittelbar vorgeschalteten Holzvorbereitungsanlagen und der Anlagen zur Gewinnung der Kochflüssigkeit; | |||||||||
b) | Beschicken und Bedienen der Zellstoffkocher, der Wasch-, Sortier- und Entwässerungsvorrichtungen sowie Erfassen, Eindämpfen und Verbrennen der Kocherablauge in kontinuierlich betriebenen Einrichtungen; Bedienen der Anlagen zur Gewinnung von Nebenprodukten und Stoffen aus der durch den kontinuierlichen Produktionsprozeß anfallenden Kocherablauge, soweit die Fortführung von Gewinnungsprozessen aus biologischen oder ökologischen Gründen unbedingt notwendig ist; | |||||||||
c) | Bedienen der Anlagen für die der Bleiche vorgeschaltete Bereitung und Lagerung von Bleichmitteln, der Anlagen der Bleicherei sowie der Anlagen im Rahmen des Trocknungsprozesses. | |||||||||
2. | Papier- und Kartonerzeugung | |||||||||
Bedienen der im kontinuierlichen Produktionsfluß unmittelbar vorgeschalteten Rohstoffaufbereitungsanlagen, der Stoffaufbereitungsanlagen, der Papier- und Kartonmaschinen, der Umroller und Rollenschneidemaschinen, Papier- und Kartonveredlungsmaschinen, Papier- und Kartonausrüstung, soweit alle diese Tätigkeiten im ununterbrochenen Produktionsfluß erforderlich sind. | ||||||||||
3. | Holzschleifereien | |||||||||
Bedienen der Holzschleifereianlagen mit Wasserantrieb oder solcher, die Kraftstrom ausschließlich von Wasserkraftwerken beziehen, bei eingetretenem Wassermangel an 15 Sonntagen im Kalenderjahr. |
VIII. Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel)
1. | Getreide | |||||||||
Übernahme und Einlagerung des in die Mühle oder in die Außenlager während der Erntezeit zugeführten Getreides. | ||||||||||
2. | Kartoffelstärke | |||||||||
a) | Entnahme der Kartoffeln aus den Lagern, Waschen und Reiben, Ausbringen der Stärke, Gewinnung und Reinigung der Rohstärke sowie der Nebenprodukte (Kartoffeleiweiß, Kartoffelpülpe), Verarbeitung der Abfallstärke, Entwässern, Trocknen und Verpacken bzw. Lagern der gereinigten Produkte während der Zeit der Industriekartoffelkampagne; | |||||||||
b) | ganzjährig die Aufbereitung und Beseitigung der während der Kampagne anfallenden Abwässer. | |||||||||
3. | Getreidestärken (Mais-, Reis- und Weizenstärke) Entnahme des Rohstoffes aus den Lagern, Reinigen, Quellen, Vermahlen und Anteigen, Gewinnung, Reinigung und Trocknung der Stärke sowie der Nebenprodukte, deren Sichtung, Abfüllung und Lagerung. | |||||||||
4. | Dextrin und andere abgebaute und modifizierte Stärken Einbringen und Vorkonditionieren der Stärken, Durchführung des Aufschlusses, Einbringen der Chemikalien, Durchführung der chemischen Reaktion, Reinigen, Trocknen, Kühlen, Befeuchten, Mischen, Sichten, Abfüllen (ausgenommen in Kleinpackungen) und Lagern. | |||||||||
5. | Stärkeverzuckerungsprodukte | |||||||||
Einbringen, Verflüssigen und Verzuckern der Stärke mittels Säure oder Enzymen, Neutralisation, Raffinieren und Eindampfen; bei Trockenstärkesirup auch die Sprühtrocknung; bei Stärke- und Traubenzucker auch Kristallisation und Trocknen; bei allen die Abfüllung. Ferner die Aufbereitung und Abfüllung der anfallenden Nebenprodukte. | ||||||||||
6. | Kartoffeldauerprodukte in Stücken, in Flocken-, Grieß- oder Pulverform | |||||||||
Während der Zeit der Industriekartoffelkampagne die Entnahme der Kartoffeln aus den Lagern, Sortieren, Waschen, Schälen, Auslesen, Reiben oder Schneiden, Blanchieren, Kochen und Trocknen, Vermahlen, Mischen und Sichten der Produkte und Nebenprodukte und deren Lagerung; bei Püree und Kartoffelteig auch die Abfüllung in Kleinpackungen. | ||||||||||
7. | Chips und Minifrittes | |||||||||
Übernahme der Frühkartoffeln, Waschen, Schälen, Ausstechen, Schneiden, Sortieren, Rösten und Würzen, Verpacken und Lagern. 1. Juni bis 31. Juli. | ||||||||||
8. | Frittaten und Backerbsen | |||||||||
Überwachung der Erzeugung von Frittaten und Backerbsen an jedem zweiten Wochenende. | ||||||||||
9. | Zuckererzeugung | |||||||||
Während der Zeit der Zuckerrüben- und Raffinationskampagne | ||||||||||
a) | Übernahme und Lagerung von Zuckerrüben; | |||||||||
b) | die Verladung von Zuckerrüben, soweit aus Witterungsgründen ein Transport in die Fabriken notwendig ist; | |||||||||
c) | die Rohzuckererzeugung und Raffination des Zuckers einschließlich Einlagerung der fertigen Ware; | |||||||||
d) | Betrieb von Schnitzeltrocknungs- und Melasseentzuckerungsanlagen, Lagerung der Rübenschnitzel sowie Verladung der Schnitzel; | |||||||||
e) | Abfüllen von Liefergrünsirup und Melasse. | |||||||||
10. | Milch und Milchprodukte | |||||||||
a) | Rohmilch, Rohrahm, Babymilch und molkereimäßig behandelte Milch | |||||||||
Sammlung, Übernahme, Qualitätskontrolle, molkereimäßige Behandlung, Versand an Be- und Verarbeitungsbetriebe; für Frischmilch „Baby“ zusätzlich noch die Abfüllung; | ||||||||||
b) | Milchprodukte | |||||||||
Belieferung bei Messe-, Sport-, Fest- und marktähnlichen Veranstaltungen sowie an Bäder und Eissalons. Weiters an Sonn- und Feiertagen vor Werktagen ab 18 Uhr Beginn der notwendigen Vorarbeiten und anschließend die Belieferung des Groß- und Kleinhandels sowie sonstiger Großverbraucher mit Milch und Milchprodukten; bei mehreren aneinanderschließenden Sonn- und Feiertagen am letzten Ruhetag auch Abfüllen der Trinkmilch und flüssiger Milchprodukte; | ||||||||||
c) | Butter | |||||||||
Fetteinstellung und Ansäuerung des Rahms, Verbutterung von Käsereirahm und Abpackung der dabei hergestellten Butter; | ||||||||||
weiters an zwölf Wochenenden bzw. Feiertagen auch Verbutterung des Molkereirahms und Abpackung der dabei hergestellten Butter; | ||||||||||
d) | Käse und Topfen | |||||||||
aa) | Frischkäse und Topfen | |||||||||
Füllen der Fertiger, Einstellen des Fettgehaltes und Behandlung der Kesselmilch; weiters an zwölf Wochenenden bzw. Feiertagen auch die Topfenerzeugung und Abpackung in Großpackungen; | ||||||||||
bb) | Weich-, Schnitt- und Hartkäse | |||||||||
Füllen der Fertiger, Einstellen des Fettgehaltes, Behandeln der Kesselmilch und Weiterverarbeitung des Käsebruches sowie die unbedingt notwendigen Arbeiten am Salzbad und in den Reifungs- und Lagerräumen; weiters an zwölf Wochenenden bzw. Feiertagen Abpackung von Weich- und Schnittkäse bei Gefahr des sonstigen raschen Verderbens beim Versand; | ||||||||||
e) | Dauermilchprodukte | |||||||||
aa) | Milch-, Buttermilch- und Molketrocknung sowie die Herstellung von Milchkonzentraten zur Weiterverarbeitung und die Herstellung von Futtermitteln | |||||||||
Tankversand zum und vom Trockenwerk, Übernahme, Qualitätskontrolle, Einstellen des Fettgehaltes, molkereimäßige Behandlung, Konditionieren, Eindampfen, Trocknen, Sichten, Abfüllen in Großpackungen und Lagern; | ||||||||||
bb) | Kaseintrocknung | |||||||||
Übernahme, Einbringung und Qualitätskontrolle, Zerkleinern, Trocknen, Mahlen, Sichten, Abfüllen in Großpackungen und Lagern des Produktes; | ||||||||||
cc) | Naßkaseinerzeugung und die im kontinuierlichen Stofffluß erfolgende Kaseintrocknung | |||||||||
Zerkleinern, Mahlen und Sichten an zwölf Wochenenden bzw. Feiertagen. | ||||||||||
11. | Frische Fische | |||||||||
Verarbeitung einschließlich des Einlegens in das Garbad. | ||||||||||
12. | Rohwürste | |||||||||
Lagern und Wenden der Ware, Überwachung und Steuerung des Trocknungsprozesses. | ||||||||||
13. | Tiefgefrierwaren (Gemüse und Obst) | |||||||||
Übernahme der frisch geernteten Ware, die erforderliche Verarbeitung einschließlich Abfüllen und Einlagern in das Tiefkühllager | ||||||||||
a) | Kochsalat - 1. Juni bis 15. August | |||||||||
b) | Erdbeeren - 1. Juni bis 15. Juli | |||||||||
c) | Erbsen - 1. Juni bis 31. Juli | |||||||||
d) | grüne und gelbe Bohnen - 4 Wochenenden während der Erntezeit und am 15. August | |||||||||
e) | Blattspinat - 10. April bis 15. Juni, 16. August bis 15. November | |||||||||
f) | Tomatenmark - 1 Wochenende und 1 Feiertag im August | |||||||||
g) | sonstige Tiefgefrierwaren - insgesamt 5 Wochenenden und 1 Feiertag während der Erntezeit | |||||||||
14. | Gemüse- und Obstkonserven | |||||||||
a) | aa) Erbsen | |||||||||
1. Juni bis 31. Juli; | ||||||||||
bb) | grüne und gelbe Bohnen | |||||||||
vier Wochenenden während der Erntezeit und am 15. August; | ||||||||||
cc) | Tomatenmark | |||||||||
15. August bis 30. September; | ||||||||||
dd) | Gurken | |||||||||
10. Juli bis 10. September; | ||||||||||
ee) | Zuckermais | |||||||||
15. August bis 30. September; | ||||||||||
ff) | Kirschen | |||||||||
15. Juni bis 30. Juli; | ||||||||||
gg) | Pflaumen | |||||||||
1. September bis 30. September; | ||||||||||
Übernahme der Ware, die erforderliche Verarbeitung der frisch geernteten Ware einschließlich Abfüllen und Verpacken, wenn dies im kontinuierlichen Stofffluß erfolgt sowie Lagern. | ||||||||||
b) | aa) Sauerprodukte | |||||||||
Überwachung des Gär- oder Säuerungsvorganges; | ||||||||||
bb) | Erdbeeren | |||||||||
Übernahme der geernteten Ware; Reinigen, Sortieren (Verlesen), Vermarken oder Pulpen in Großgebinde, 1. Juni bis 15. Juli; | ||||||||||
cc) | Marillen | |||||||||
Übernahme der geernteten Ware; Reinigen, Sortieren (Verlesen), Vermarken oder Pulpen in Großgebinde, 15. Juli bis 15. August; | ||||||||||
dd) | Waldpilze | |||||||||
Übernahme der Ware, Blanchieren, Bereitstellen der Hüllgüter und des Packmediums, Verpacken, Verschließen, Sterilisieren, Verpacken und Etikettieren, wenn dies im kontinuierlichen Stofffluß erfolgt, Lagern, 1. Juli bis 30. September; | ||||||||||
ee) | sonstiges leicht verderbliches Obst und Gemüse Übernahme und Lagern, | |||||||||
15. Mai bis 31. Oktober. | ||||||||||
15. | Verarbeitung von Beeren-, Stein- und Kernobst sowie Gemüse zu Säften und anderen Produkten der gärungslosen Obst- und Gemüseverwertung | |||||||||
Übernahme, Sortieren, Waschen, Zerkleinern, Pressen (oder Dämpfen, Passieren, Homogenisieren); Klären, Konzentrieren, Haltbarmachen, Abfüllen und Lagern. | ||||||||||
1. | juni bis 15. Dezember. | |||||||||
16. | Kaffeemittel- und Instantkaffee-Erzeugung | |||||||||
a) | Darren | |||||||||
aa) | Zichorie | |||||||||
Übernahme der Zichorienwurzeln, Waschen, Zerkleinern, Darren und Kühlen, Verladen, Lagern, | ||||||||||
1. September bis 15. Dezember; | ||||||||||
bb) | Rohfeigen | |||||||||
Übernahme, Ausleeren und Aufschütten auf die Darranlage, Darren und Kühlen, Verpacken und Lagern, 1. November bis 30. Juni; | ||||||||||
b) | Extrahieren und Sprühtrocknen von Bohnenkaffee und Kaffeemittelextrakten | |||||||||
Mischen, Füllen der Extraktionsanlage, Extrahieren und Kühlen, Sprühtrocknen des Extraktes, Verpacken und Zwischenlagern des Extraktes. | ||||||||||
17. | Mälzerei | |||||||||
Einweichen, Überwachung des Weichprozesses, Ausweichen, Überwachung des Keim- und Röstprozesses des Getreides und des Darrprozesses sowie Entkeimen des Malzes. | ||||||||||
18. | Bierbrauerei | |||||||||
a) | Führung der Haupt- und Nachgärung; | |||||||||
b) | Brauen im Sudhaus am Sonntag ab 20 Uhr; | |||||||||
c) | Zulieferung des Bieres in Ausflugsgebiete und zu Bädern vom 15. Mai bis 31. August und zu behördlich genehmigten Veranstaltungen. | |||||||||
19. | Zustelldienst von alkoholfreien Getränken | |||||||||
Zulieferung alkoholfreier Getränke in Ausflugsgebiete und zu Bädern vom 15. Mai bis 31. August und zu behördlich genehmigten Veranstaltungen. | ||||||||||
20. | Zustelldienst von Speiseeis | |||||||||
Zulieferung von Speiseeis in Ausflugsgebiete und zu Bädern vom 1. Mai bis 30. September, während der gesetzlichen Schulferien nach § 2 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie zu behördlich genehmigten Veranstaltungen. | ||||||||||
21. | Zustelldienst von Tiefkühlkost | |||||||||
a) | Zulieferung von Tiefkühlkost zu behördlich genehmigten Veranstaltungen; | |||||||||
b) | Zulieferung von Tiefkühlkost zur Versorgung der Fremdenverkehrsbetriebe am Samstagnachmittag vom 1. Mai bis 30. September und während der gesetzlichen Schulferien nach § 2 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77. | |||||||||
22. | Äthylalkoholerzeugung | |||||||||
a) | Auf Basis von Melasse und Liefergrünsirup | |||||||||
aa) | Übernahme der Melasse und des Liefergrünsirups während der Kampagne; | |||||||||
bb) | Bereitung der Maischen und Überwachung des im kontinuierlichen Stofffluß anschließenden Gär-, Destillations- und Raffinationsprozesses an Feiertagen und an drei Wochenenden im Jahr; | |||||||||
b) | Auf Basis von Knollen- und Körnerfrüchten sowie deren Nebenprodukten | |||||||||
Entnahme der Rohstoffe aus den Lagern, Aufschluß, Bereitung der Maischen, Bedienung und Überwachung des im kontinuierlichen Stofffluß anschließenden Gär-, Destillations- und Raffinationsprozesses sowie Lagerung und Kontrolle der anfallenden Erzeugnisse durch einen Zeitraum von 10 Monaten im Jahr. | ||||||||||
23. | Backhefeerzeugung | |||||||||
a) | Übernahme der Melasse und des Liefergrünsirups während der Kampagne; | |||||||||
b) | Bereitung der Melassemaischen und Nährsalzlösungen, Herführung der Anstellhefen, Fermentation, Hefezentrifugierung und Zwischenlagerung an Feiertagen und an drei Wochenenden im Jahr; | |||||||||
c) | Hefeentwässerung, Hefepfundierung, Verpackung sowie Transport in die Kühlräume an drei Wochenenden im Jahr. | |||||||||
24. | Erzeugung von Gärungsessig | |||||||||
Einstoßen der Essigmaische in die Essigbildner, Überwachung des Gärprozesses und der Essigbildner, Ausstoßen des Essigs aus den Essigbildnern. | ||||||||||
25. | Weinkellereien, Winzergenossenschaften | |||||||||
a) | Zufuhr, Übernahme und Lagerung der Trauben und des Mostes; | |||||||||
b) | Abpressen der Trauben und der Weinmaische einschließlich der Einlagerung; | |||||||||
c) | Überwachung des Gärprozesses. | |||||||||
26. | Gewinnung von Quellwässern | |||||||||
Transport der Flaschen zur Quelle (Brunnen), Füllen und Verschließen, Transport zum Lager. 15. Mai bis 31. August. | ||||||||||
27. | Konditoren (Zuckerbäcker) im Sinne des § 94 Z 40 GewO 1994 und Speiseeiserzeuger Tätigkeiten einschließlich der Erzeugung, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste und Kunden (Endverbraucher) erforderlich sind. | |||||||||
28. | Bandtabak | |||||||||
Bedienung der Stoffaufbereitungsanlagen, der Bandtabakformer und der Trocknungs- und Zerkleinerungsanlagen, soweit alle diese Tätigkeiten im kontinuierlichen Stofffluß erforderlich sind. | ||||||||||
29. | Industrielle Gewinnung von Pflanzenrohölen. | |||||||||
Die im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Überwachungs-, Kontroll- und Einstellarbeiten, ausgenommen die Rohstoffeinlagerung und die Produktverladung. | ||||||||||
30. | Vollkontinuierliche industrielle Herstellung von Flach- und Rollwaffeln | |||||||||
Entnahme der Rohstoffe aus den Lagern, Zubereitung der Teig-, Creme- und Schokolademassen, Bedienung und Überwachung des Back- und Verarbeitungsprozesses, Kontrolle, Verpackung und Lagerung der anfallenden Erzeugnisse. |
IX. Chemie
1. | Schwefelsäure, schwefelige Säure, deren Anhydride und Salze | |||||||||
a) | Schwefeldioxyd (schwefelige Säure), Schwefelsäure Aufbereitung der Rohstoffe durch Brechen, Mahlen, Sichten, Mischen, Homogenisieren und Granulieren; Bedienen der Anlagen zur Erzeugung von Schwefeldioxyd durch Rösten von Kiesen, Blenden und gebranchten Gasreinigungsmassen, durch Verbrennen von Elementarschwefel und durch Reduktion von Kalziumsulfat; Entstauben und Reinigen der schwefeldioxydhältigen Gase, Trocknen und Verflüssigen des Schwefeldioxyds, Oxydation nach dem Turmverfahren oder in Kontaktanlagen; kontinuierliche Umsetzung von Schwefeltrioxyd mit organischen Substanzen zu organischen Sulfonaten und Sulfaten; Absorption des Schwefeltrioxyds und Einstellen der Säure auf den erforderlichen Gehalt (einschließlich Oleum); Speichern und Abfüllen in Transport- und Betriebsbehälter; | |||||||||
b) | Chemisch reine Schwefelsäure | |||||||||
Beschicken und Bedienen der Destillationsgefäße und der Kühlvorrichtungen für die Säuredämpfe; Abziehen der chemisch reinen Säure in die Gefäße; | ||||||||||
c) | Kupfervitriol | |||||||||
Bedienen der Schmelz- und Röstöfen, der Türme, der Laugerei und Kristallisationsanlagen, der Zentrifugen und Waschanlagen, Abfüllen des Produktes; | ||||||||||
d) | andere Salze der Schwefelsäure und der schwefeligen Säure Bedienen der Absorptionsgefäße für die Salze; Bereitung und Konzentration der Laugen; Bedienen der Kristallisationsanlagen, Zentrifugen, Trocknungs- und Zerkleinerungsapparate, Abfüllen der Produkte ausgenommen in Kleinpackungen. | |||||||||
2. | Salpetersäure, Nitrate und Nitrite | |||||||||
a) | Salpetersäure | |||||||||
Bedienen der Gebläse zur Förderung des Ammoniak-Luftgemisches zu den Verbrennungsöfen und der nitrosen Gase zur Absorption; Bedienen der Abhitzekessel nach den Ammoniakverbrennungsöfen sowie der Anlagen zur Absorption und Oxydation der Nitrose, Konzentrieren und Abfüllen der Säure; | ||||||||||
b) | Nitrate und Nitrite | |||||||||
Bedienen der Absorptionsgefäße für die Salze, Bereitung und Konzentration der Laugen; Bedienen der Kristallisationsanlagen, Zentrifugen, Trocknungs- und Zerkleinerungsapparate; Abfüllen der Produkte ausgenommen in Kleinpackungen. | ||||||||||
3. | Salzsäure | |||||||||
Betrieb der Synthese-, Zersetzungs- und Absorptionsapparate, der Öfen, der Laugenbereitung und der Kristallisationsanlagen, der Zentrifugen, Abfüllen ausgenommen in Kleingebinde, Lagern. | ||||||||||
4. | Phosphorsäure, phosphorsaure Salze, Superphosphat, Komplex- und Mischdünger sowie Nebenprodukte der Phosphorsäureerzeugung Mahlen und Aufschluß der Rohphosphate; Abtrennen und Aufbereiten der Phosphorsäure und ihrer Nebenprodukte, insbesondere Konzentrieren, Mischen der Düngerkomponenten, Granulieren, Waschen, Trocknen, Brennen, Klassieren und Einspeichern. | |||||||||
5. | Kieselfluorwasserstoffsäure, Silicofluoride und Fluoride Bedienen der Anlagen zur Erzeugung von Kieselfluorwasserstoffsäure durch Auswaschen der Abgase beim Aufschluß von Rohphosphaten, Wartung der Umsetz-, Fällungs- und Zentrifugiereinrichtungen zur Gewinnung von Silicofluoriden und Fluoriden, Überwachung der Trocknungs- bzw. Kalziniereinrichtungen, Abfüllen und Lagern. | |||||||||
6. | Soda und deren Nebenprodukte; kohlensaurer Kalk Bereiten und Verarbeiten der Salzsole; Verarbeiten des Bikarbonates und der Laugen zu kalzinierter Soda und Chlorkalzium; Bedienen der Kristallisationsanlagen; Betrieb der Kalköfen; Erzeugung der Kalkmilch und deren Verarbeitung zu kohlensaurem Kalk; Herstellung von Reinbikarbonat, Entschwefelungsgranulat (Soda und Kalksteinmehl) und Ätznatron, Mahlen, Sichten, Abfüllen und Lagern der genannten Produkte. | |||||||||
7. | Ätzalkalien (Ätznatron und Ätzkali); Chlor und Chlorprodukte, erzeugt auf elektrolytischem Weg | |||||||||
a) | Bereiten der Salzsole; Elektrolyse, Eindampfen der Lauge oder Abfüllen der Lauge, ausgenommen in Kleingebinde; | |||||||||
Bedienen der Schmelzkessel, Gießen, Zerkleinern und Verpacken der Produkte; | ||||||||||
b) | Verarbeitung des anfallenden gasförmigen Chlors durch Trocknung, Kompression und Verflüssigung des Chlors oder durch Herstellung von organischen oder anorganischen Chlorverbindungen, Abfüllen, ausgenommen in Flaschen, Lagern. | |||||||||
8. | Wasserglas | |||||||||
Betrieb der Wannenöfen und Ausgießen. 9. Ammoniak, | ||||||||||
9. | Ammoniak, Ammoniaklösungen, Ammonsalze | |||||||||
a) | Ammoniak, Ammoniaklösungen | |||||||||
Bedienen der Spalt- und Konvertierungsanlagen, der Anlagen für die Reinigung des Synthesegases und der Drucksyntheseanlagen, Abfüllen und Lagern des flüssigen Ammoniaks; | ||||||||||
b) | Ammonnitrat | |||||||||
Bedienen der Neutralisations- und Verdampferanlagen, Wartung des Prillturmes zur Erzeugung des technischen Ammonnitrates, Verpacken und Lagern; | ||||||||||
c) | Kalkammonsalpeter | |||||||||
Bedienen der Kalksteinmühlen und Mischaggregate, Überwachen der Granulierungs-, Trocknungs-, Klassierungs-, Kühl- und Konditionierungseinrichtungen, Silolagerung; | ||||||||||
d) | Ammonsulfat | |||||||||
Bedienen der Kalzinierungseinrichtungen für Fällungsgips; | ||||||||||
Überwachen der Absorptions-, Misch- und Trenneinrichtungen, Bedienen der Eindampf-, Kristallisations-, Trocknungs- und Klassierungsanlagen, Silolagerung. | ||||||||||
10. | Natriumperborat | |||||||||
Lösen und Reinigen von Rohboraten, Bedienen der Kristallisationsanlagen, Zentrifugen und Trockner, Absieben und Abfüllen. | ||||||||||
11. | Natriumchlorid und dessen Nebenprodukte | |||||||||
Verarbeiten von Sole zu Salz in der Solereinigung und im Eindampfprozeß; Betrieb der Trocknungsanlagen, Abfüllen und Lagern der genannten Produkte. | ||||||||||
12. | Karbiderzeugung auf elektrothermischem Weg Rohstoffaufbereitung, Betrieb der Elektroöfen, Zerkleinern, Abfüllen und Verpacken des fertigen Produktes sowie Betrieb der Kalköfen. | |||||||||
13. | Korunderzeugung auf elektrothermischem Weg | |||||||||
Zulieferung, Aufbereitung und Mischung der Roh- und Zuschlagstoffe, Beschicken, Bedienen und Entleeren der Elektroöfen, Zerkleinern der Blöcke; Glühen und Klassieren, Abfüllen und Lagern. | ||||||||||
14. | Email und Emailtrübungsmittel | |||||||||
Betrieb der Naßmühlen, Schmelzrührwerke, Schmelzmuffel, Schmelztrommel, Filterpressen und Zentrifugen, Eindampfen der Laugen und Glühen des Produktes, Ablassen der Schmelze. | ||||||||||
15. | Bor, Molybdän, Nickel, Niob, Vanadium, Wolfram, Tantal, Titan und seltene Erdmetalle sowie deren Oxyde, Salze und Karbide | |||||||||
Betrieb der Aufschlußanlagen (wie Röst-, Muffel-, Glühöfen), der Extraktionsanlagen und der Karburierungsanlagen, der Fällungs- und Trocknungsanlagen, der Absorptionsapparate, der Kristallisationsanlagen, der Reduktionsöfen, der Sinteranlagen, insoweit sie mit Reduktionsöfen in Verbindung stehen, Schmelzen, Reduzieren, Laugen, Gewinnung des Wasserstoffgases. | ||||||||||
16. | Ultramarin | |||||||||
Überwachen des Ofenbetriebes und Bedienen der Naßmühlen. | ||||||||||
17. | Zinkweiß und Zinkgrau | |||||||||
Anheizen und Warmhalten der Schmelz- und Verbrennungsöfen. | ||||||||||
18. | Minium und Bleiglätte | |||||||||
Betrieb der Schmelzkessel und Öfen, Mahlen und Sichten sowie Abfüllen des Produktes. | ||||||||||
19. | Extrakte aus Farb- und Gerbmaterialien | |||||||||
Auslaugen der Rohprodukte und Eindampfen der Extrakte. | ||||||||||
20. | Kohle- und Graphitelektroden sowie andere Gegenstände, die aus amorphem Kohlenstoff, Elektrographit oder Sondergraphit hergestellt werden | |||||||||
Bedienen der Pressen, der Trocken- und Brennöfen mit ununterbrochener Feuerung sowie der Graphitöfen mit ununterbrochenem Ein- und Ausbau. | ||||||||||
21. | Wasserstoffperoxyd | |||||||||
Betrieb der Elektrolysen, der Hydrier-, Oxydations-, Extraktions-, Destillations- und Kondensationsanlagen, Abfüllen des Produktes. | ||||||||||
22. | Verdichtete oder verflüssigte Gase | |||||||||
a) | Sauerstoff, Stickstoff, Edelgase | |||||||||
Bedienen der Kompressoren, der Gasverflüssigungs- und Gastrennungsanlagen, Abfüllen und Einlagern der Produkte; | ||||||||||
b) | Kohlensäure | |||||||||
Tätigkeiten im Sinne der lit. a, jedoch nur vom 15. Mai bis einschließlich 15. August; | ||||||||||
c) | Wasserstoff | |||||||||
Bedienen der Anlagen zur Elektrolyse bzw. zur oxydativen Spaltung; Konvertierung und CO-Wäsche, Komprimieren, Abfüllen und Lagern; | ||||||||||
d) | Stickoxydul aus Ammonnitrat | |||||||||
Bedienen der Zersetzungsapparate, der Gaswäscher und der Kompressoren, Abfüllen und Lagern; | ||||||||||
e) | Azetylen | |||||||||
Bedienen der Gasentwicklungsanlagen, Komprimieren, Abfüllen und Lagern. | ||||||||||
23. | Methanol, Formaldehyd und Methylal | |||||||||
Betrieb der Destillations-, Zersetzungs- und Kontaktanlagen, die technisch einen ununterbrochenen Fortgang erfordern. | ||||||||||
24. | Organische Säuren, deren Anhydride, Ester und Salze | |||||||||
a) | Essigsäure, Essigsäureester, Lösungsmittel und aus diesen Stoffen hergestellte organische Grundchemikalien Betrieb der Destillations-, Zersetzungs- und Kontaktapparate, Abfüllen und Lagern; | |||||||||
b) | Zitronensäure | |||||||||
Betrieb der Rohstoffaufbereitungsanlagen, des Gärhauses, der Filterstation, der Kalkstation, der Maischeaufbereitungsanlage samt Kristallisation, Abfüllen und Lagern; | ||||||||||
c) | Benzoesäure und Natriumbenzoat | |||||||||
Betrieb der Reaktoren und der Kompressoren, Vakuumdestillation und Neutralisation, Betrieb der Gegenstromwäscher, Oxydation und Filtration, Betrieb der Walzensprühtrockner, Mahlen, Abfüllen und Lagern; | ||||||||||
d) | andere organische Säuren (insbesondere Dicarbonsäuren wie Phthal-, Malein-, Fumar-, Apfel- und Weinsäure sowie Formamidinsulfinsäure und Polyoxycarbonsäuren), deren Anhydride, Ester und Salze | |||||||||
Betrieb der Verdampfer-, Autoklaven-, Oxydations-, Hydrier-, Sublimations-, Destillier-, Kristallisations-, Veresterungs- und Trocknungsanlagen sowie der Lagerungsanlagen der Schmelzen, die technisch einen ununterbrochenen Fortgang erfordern oder auf Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß bedingen; Abfüllen und Lagern; | ||||||||||
e) | Gleichgewichtsperessigsäure | |||||||||
Betrieb der Abmischanlagen, Abfüllen und Lagern. | ||||||||||
25. | Fructose-Glucose | |||||||||
Zuckerauflösung und Hydrolyse, fraktionierte Kristallisation von Fructose und Glucose, Entwässerung, Verdampfung und Rektifikation im Verdampfer- und Kolonnensystem. | ||||||||||
26. | Harnstoff und Harnstoffderivate | |||||||||
a) | Harnstoff | |||||||||
Bedienen der Reinigungs-, Kompressions- und Hochdrucksyntheseanlagen sowie der Anlagen zur Aufarbeitung des Syntheseproduktes, Abfüllen, Lagern und Verladen; | ||||||||||
b) | Harnstoffderivate | |||||||||
Bedienen der Umsetzungs-, Abscheidungs-, Umkristallisations-, Trocknungs- und Aufarbeitungsanlagen, Abfüllen und Lagern. | ||||||||||
27. | Düngemittel auf Torfbasis Witterungsabhängige Arbeiten bei der Rohtorfgewinnung in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober an maximal fünf Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr. | |||||||||
28. | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Bedienen der in mehreren Stufen im kontinuierlichen Fluß gekoppelten Syntheseanlagen, Wartung der Salz- bzw. Säurefällungsapparate sowie der Apparate zur Veresterung und Formulierung, Überwachung der Trocknungseinrichtungen, Verpacken und Lagern. | |||||||||
29. | Pharmazeutische Produkte | |||||||||
Bedienen der Anlagen zur Synthese von Wirkstoffen; Aufarbeitung unmittelbar vor dem Ruhetag angefallener tierischer Organe; Tierbehandlung zur Serum- und Impfstoffgewinnung; Betreuung von Arzneipflanzenkulturen; Bedienen der Anlagen zur Herstellung mikrobiologischer Produkte einschließlich der Vorbereitung der Nährlösungen, Extraktion, Aufarbeitung, Destillation der Lösemittel und Verarbeitung der Abfallprodukte. | ||||||||||
30. | Sonstige organische Chemikalien, die in speziellen Mehrzweckanlagen hergestellt werden | |||||||||
Bedienen von Mehrzweckanlagen zur Erzeugung organischer Produkte, deren Herstellung einen ununterbrochenen Fortgang oder auf Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß erfordern, Abfüllen und Lagern. | ||||||||||
31. | Humane Blutderivate und Impfstoffe | |||||||||
Weiterführung von kontinuierlichen Herstellungsprozessen bis zum abfüllbaren Produkt (einschließlich der Gefriertrocknung), soweit diese Arbeiten während der Wochenend- oder Feiertagsruhe nicht durch entsprechende organisatorische Maßnahmen verhindert werden können und die Beendigung aus biologischen oder chemischen Gründen notwendig ist. | ||||||||||
32. | Petrochemische Produkte | |||||||||
a) | Olefine | |||||||||
Bedienen der Spaltöfen, Destillation, Raffination, Aufarbeitung der anfallenden Nebenprodukte, Ableiten und Abfüllen; | ||||||||||
b) | Alkohole | |||||||||
Bedienen der Anlagen zur Erzeugung und Reinigung von Synthesegas der Aldehyd- und Alkoholerzeugungsanlage sowie der Anlagen zur Reindarstellung, Abfüllen und Lagern. | ||||||||||
33. | Bitumenverarbeitung | |||||||||
Bedienen und Überwachen der Anlagen zum Warmhalten des geschmolzenen Bitumens. | ||||||||||
34. | Kunstseide | |||||||||
Bedienen der Viskoseanlagen, Aufbereiten bis zur Spinnerei, Bedienen der Spinnanlagen und Wäscherei, Weiterverarbeiten und Nachbehandeln der gesponnenen Fäden, Verpacken und Lagern. | ||||||||||
35. | Synthetische Spinnstoffe, Kunststoffvliese und Splitfasern | |||||||||
a) | Synthetische Spinnstoffe und Kunststoffvliese Bedienen der Extrusions- und Spinnanlagen sowie der Anlagen zum Verstrecken der Primärprodukte, zum Avivieren, Fixieren, Kräuseln, Zwirnen und Aufspulen, zum Schneiden zu Stapelfasern sowie zum Verfestigen der Spinnvliese, Verpacken und Lagern; | |||||||||
b) | Splitfasern | |||||||||
Bedienen der Anlagen zum Extrudieren und Schneiden der Kunststoffolien, zum Verstrecken, Schneiden zu Stapelfasern, Avivieren, Fixieren und Kräuseln sowie Aufspulen der Fäden, Verpacken und Lagern. | ||||||||||
36. | Acrylnitril und Folgeprodukte | |||||||||
Bedienen der Anlagen zur Herstellung von Acrylnitril, der Umsetzeinrichtungen zur Verwertung der dabei anfallenden Nebenprodukte Blausäure, Acetonitril und Ammonsulfat, Lagern und Abfüllen der Roh-, Zwischen- und Fertigprodukte. | ||||||||||
37. | Zellwolle | |||||||||
Bedienen der Viskose-, Spinn- und Schneideanlagen, erforderliche Nachbehandlung einschließlich Trocknen und Öffnen, Verpacken und Lagern. | ||||||||||
38. | Kunstharze und Kunststoffe | |||||||||
Bedienen der Anlagen zur Erzeugung der Vorprodukte und der monomeren Zwischenprodukte, die selbst oder auf Grund der vor- bzw. nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen, Bedienen der Anlagen zur Polymerisation, Polykondensation und Polyaddition, zur Trocknung, Sichtung und Aufarbeitung bis einschließlich Granulieren, zur Aufarbeitung der Nebenprodukte sowie zur Abfüllung, Verpacken und Lagern. | ||||||||||
39. | Stabilisatoren für die Kunststoffindustrie | |||||||||
Fällen und Trocknen sowie das Schmelzen der Reaktionsgemische, Kühlen, Mahlen, Mischen und Verpacken. | ||||||||||
40. | Be- und Verarbeitung von Thermoplasten, Duroplasten, Elastomeren und Silikonen sowie deren Materialkombinationen Bedienen der plastifizierenden Kunststoffverarbeitungsanlagen bzw. der Anlagen zur Warmbehandlung von Kunststoffen | |||||||||
a) | mit einem Stundendurchlaufsatz von mehr als 50 kg oder | |||||||||
b) | deren Anheiz-, technische Einstellzeit bzw. Dauer bis zur Erreichung der Prozeßfähigkeit mehr als vier Stunden in Anspruch nimmt | |||||||||
inklusive dem Bedienen der Anlagen zur Vor- und Nachbehandlung auch in komplexen Fertigungsanlagen sowie das unmittelbare Recyclieren von produktionsbedingt ausgeschiedenen Kunststoffen, wenn diese im kontinuierlichen Stofffluß anschließen. Eine komplexe Fertigungsanlage liegt vor, wenn mindestens drei aufeinander abgestimmte bzw. zusammenarbeitende Maschinen, Aggregate bzw. Periphergeräte zum Einsatz gelangen. Ausgenommen sind Montagestraßen, die ohne gleichzeitigen Produktionsprozeß ausschließlich vom Lager beschickt werden. | ||||||||||
40a. | Die Ausführung von Arbeiten mit Werkstoffen aus Kunststoff im Rahmen der Tätigkeit der kunststoffverarbeitenden Betriebe, die aus technologischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes des externen Auftraggebers in der Wochenend- und Feiertagsruhe ausgeführt werden können. | |||||||||
41. | Be- und Verarbeitung von Polycarbonat und Polycarbonatcompounds | |||||||||
Die Be- und Verarbeitung von Polycarbonat und Polycarbonatcompounds, wenn wegen der hohen Maßgenauigkeit des Produktes ein kontinuierlicher Produktionsablauf notwendig ist, an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, höchstens jedoch an 14 Wochenenden bzw. Feiertagen pro Kalenderjahr. | ||||||||||
42. | Imprägnieren mit Kunstharzen | |||||||||
Bedienen des Imprägnierturms oder vergleichbarer Anlagen zum Imprägnieren von Verstärkungsmaterialien mit Kunstharzen, deren Anheiz- und technische Einstellzeit mehr als vier Stunden in Anspruch nimmt, sowie der im kontinuierlichen Stofffluß anschließenden Anlagen zum Trocknen, Aushärten, Ablängen und Kühllagern. | ||||||||||
43. | Kunststoffschichtplatten | |||||||||
Die Bedienung der Anlagen zur Imprägnierung der Schichten, der Pressen, der Anlagen zum Schneiden und Schleifen; Lagerung. | ||||||||||
44. | Knochenverarbeitung | |||||||||
Mazerieren (Auslaugen) der Knochen, Extraktion des Fettes, Waschen des entfetteten Schrotes und Weiterverarbeitung bis zum trockenen, unter normalen Bedingungen lagerfähigen Produkt zwecks Aufarbeitung des sonst ohne Gefahr des Verderbens nicht zu verarbeitenden Knochenanfalles. | ||||||||||
45. | Sprengstofferzeugung | |||||||||
Überwachen der Anlagen und Einrichtungen, in welchen Sprengstoffe erzeugt oder gelagert werden. | ||||||||||
46. | Holzverkohlung in Meilern und Haufen | |||||||||
Überwachen der vor Beginn der Wochenendruhe angezündeten Meiler und Haufen. | ||||||||||
47. | Verarbeitung von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas | |||||||||
a) | Entladen, Übernahme und Lagerung des durch Bahn und Schiff bzw. Pipeline zugeführten Erdöls, Erdgases, der Halbfabrikate und Zusatzstoffe; | |||||||||
b) | Verarbeitungsanlagen, die technisch einen ununterbrochenen Fortgang erfordern oder auf Grund der vorgeschalteten Anlagen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß bedingen | |||||||||
Zuleitungen von Einsatzstoffen, Bedienung und Wartung von Anlagen zum Destillieren, selektiven Raffinieren, Cracken, Coken, Reformieren, Entschwefeln, Süßen, Hydrieren, Entparaffinieren, Oxydieren, Isomerisieren, Alkylieren, In-line-Blending; | ||||||||||
c) | Ableiten, Transport und Lagern von Halbfertig- und Fertigprodukten. | |||||||||
48. | Erzeugung von Vermiculite-(Glimmer-, Brandschutz-)Platten | |||||||||
Die Bedienung der Blähöfen, der Mischstationen, der Schüttstationen und des Formstranges einschließlich Abnahme, Schneiden, Schleifen und Lagern. | ||||||||||
49. | Herstellung von elastomeren Hochleistungsindustriewalzenbezügen Fertigung des Walzenunter- und -überbaues und alle im vollkontinuierlichen Betrieb damit verbundenen Fertigungsstufen. | |||||||||
50. | Herstellen von Compact-Discs | |||||||||
Das Spritzgießen und Beschichten (Aufbringen von Reflexions- und Schutzschichten inklusive Printing) einschließlich der Qualitätskontrolle. | ||||||||||
51. | Hochtemperatur-Isoliermaterial (Isolierplatten und Formkörper) | |||||||||
Die Bedienung der Trockenöfen, wenn die Trocknung an den Formungsprozeß wegen der beschränkten Lagerfähigkeit des Zwischenprodukts bei sonstiger Gefahr des Verderbens unmittelbar bzw. kurzfristig anschließen muß. | ||||||||||
52. | Herstellung von hochelastischen medizinischen Handschuhen aus Latex | |||||||||
Bedienen der Anlagen zur Erzeugung der vorvernetzten Mischungen, die selbst oder auf Grund der vor- bzw. nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen; Bedienung der Anlagen zur Tauchfertigung, Trocknung, Fertigvernetzung und Vulkanisation, Sichtung und Aufarbeitung bis einschließlich zum Produktionsablauf gehörende Prüfarbeiten. | ||||||||||
53. | Herstellung von Printrelais | |||||||||
Bedienen und Überwachen von automatischen Produktionsanlagen zum Abdichten von Printrelais unter Anwendung von unter UV-Licht polymerisierenden Kunstharzen, deren sekundäre oxygene Aushärtungskomponente einen kontinuierlichen Stofffluß erfordert. | ||||||||||
54. | Herstellung von Papiermaschinensieben | |||||||||
Einziehen und Einknüpfen am Webstuhl, Bedienen der Webmaschine. | ||||||||||
55. | Erzeugung von Fettsäure-Methylester sowie Bioethanol und der dabei anfallenden Zwischenprodukte: | |||||||||
Kontroll-, Regelungs- und Steuertätigkeiten im Zuge des Produktionsprozesses einschließlich allenfalls erforderlicher Ein- und Auslagerungstätigkeiten. | ||||||||||
56. | Herstellung von Waschmitteln und Waschmittelkonzentraten im Dampftrocknungsverfahren | |||||||||
Wartung der Dampftrocknungsanlage und Qualitätskontrolle der in dieser Anlage durch überhitzten Wasserdampf erzeugten Produkte. | ||||||||||
57. | Herstellung von Additiven für Reibbeläge | |||||||||
Bedienen und Überwachen von Anlagen zum Aufschwefeln (Sulfidieren) und Schmelzen von Reaktionsgemischen, einschließlich diesen Verfahren vor- und nachgeschalteten und unbedingt notwendigen Prozessen, wie Kühlen, Trocknen, Mahlen, Mischen und Verpacken. |
X. Energieerzeugungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
1. | Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischer Energie, | |||||||||
von Stadt-, Spalt-, Erd- und Heizgas, | ||||||||||
von Wärme in Form von Dampf oder Heißwasser sowie | ||||||||||
Anlagen zur Wasserversorgung | ||||||||||
a) | Unbedingt erforderliche Arbeiten zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Betriebes dieser Anlagen; | |||||||||
b) | Arbeiten, die aus technischen Gründen nur bei einer Betriebseinschränkung oder -abschaltung durchgeführt werden können. | |||||||||
2. | Fernleitungssysteme zum Transport von Erdöl, Erdölprodukten Arbeiten zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Betriebes dieser Fernleitungssysteme. | |||||||||
3. | Müllabfuhr | |||||||||
Müllabfuhr, sofern diese Tätigkeit während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden muß. | ||||||||||
4. | Kläranlagen, Kanalräumung | |||||||||
Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung von Störungen und Gebrechen der Kanalsysteme, Bedienen und Überwachen von Kläranlagen. |
XI. Verkehr
1. a) | Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957: | |||||||||
Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse | ||||||||||
b) | Unternehmungen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62 | |||||||||
c) | Unternehmungen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, und des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/1998 | |||||||||
d) | Kraftfahrlinienbetriebe im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999 | |||||||||
e) | Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103: | |||||||||
Haupt- und Kleinseilbahnen, Schlepplifte | ||||||||||
f) | Schlaf-(Liege-)Wagen- und Speisewagenbetriebe | |||||||||
g) | Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe, Mietwagengewerbe mit Omnibussen | |||||||||
h) | Mietwagengewerbe mit Pkw, Taxi-, Hotelwagen-, Fiakergewerbe, Kraftfahrzeugverleih sowie Funkzentralen der Taxigewerbe. | |||||||||
Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten. | ||||||||||
i) | Abschleppdienst | |||||||||
unbedingt erforderliche Tätigkeiten des Abschleppdienstes; | ||||||||||
j) | Personenrückholdienst | |||||||||
unbedingt erforderliche Rückholdienste nach Unfällen bzw. Fahrunfähigkeit des Lenkers; | ||||||||||
k) | Garagen | |||||||||
die zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten. | ||||||||||
2. | Straßenbetriebsunternehmungen | |||||||||
Unbedingt erforderliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Straßenbetriebes (einschließlich der Überwachung, Wartungs- und Sicherheitsarbeiten); Mauteinhebung. | ||||||||||
3. | Tankstellen sowie der Einzelhandel mit flüssigen und gasförmigen Brenn-, Treib- und Schmierstoffen über öffentliche Zapfstellen | |||||||||
a) | Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von öffentlichen Zapfstellen; | |||||||||
b) | Verkauf von Flüssiggas und Schmierstoffen; | |||||||||
c) | notwendige Tätigkeiten sowie Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig ist; | |||||||||
d) | an Tankstellen die Aufsicht und Bedienung maschineller Waschanlagen. | |||||||||
4. | Güterbeförderung | |||||||||
a) | Zu- und Abfuhr von Materialien bei kontinuierlichen Bauvorhaben, die zur Aufrechterhaltung der Kontinuität unbedingt erforderlich ist und die während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden muß; | |||||||||
b) | Fortsetzung der Güterbeförderung im nationalen und internationalen Güterfernverkehr zur Erreichung des Zieles der Fahrt, wenn in unvorhersehbaren Fällen (außergewöhnliche Verzögerung bei der Grenzabfertigung, Pannen, Unfälle) Verzögerungen eingetreten sind; | |||||||||
c) | Beförderung von Schlacht-, Stech- und Lebendvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln sowie von landwirtschaftlichen Produkten, sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen; | |||||||||
d) | Beförderung von Expreßgut, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), soweit es sich um die Zu- und Abfuhr zu und von den Abgabestellen der öffentlichen Verkehrsmittel handelt und sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen; | |||||||||
e) | Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport nicht lagerfähiger oder zur kurzfristigen Verwendung bestimmter radioaktiver Arzneimittel; | |||||||||
f) | Übersiedlungen, sofern diese während der Wochenend- und Feiertagsruhe infolge des Betriebsablaufes oder der Funktion des Auftraggebers durchgeführt werden müssen; | |||||||||
g) | im Rahmen des kombinierten Verkehrs (§ 2 Z 40 Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 267/1967) | |||||||||
aa) | Fahrten mit Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhängern und Sattelkraftfahrzeugen innerhalb eines Umkreises von 65 km zu und von den durch Verordnung gemäß § 42 Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, festgelegten Be- und Entladebahnhöfen sowie Be- und Entladehäfen, | |||||||||
bb) | Be- und Entladetätigkeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß. | |||||||||
5. | Spedition | |||||||||
a) | Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Schlacht-, Stech- und Lebendvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln sowie von landwirtschaftlichen Produkten, sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen; | |||||||||
b) | Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Expreßgut, Luftfracht, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen; | |||||||||
c) | speditionelle Transitabfertigung, wenn in der Güterbeförderung Verzögerungen im Sinne der Z 4 lit. b eingetreten sind und diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen. | |||||||||
6. | Kraftfahrschulen | |||||||||
Erteilung des Fahrunterrichtes an Samstagen bis 16 Uhr. | ||||||||||
7. | Schiffsführerschulen (Motorbootfahrschulen und Segelschulen) im Sinne des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62 Alle Tätigkeiten zur privaten Ausbildung an Samstagen bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis 12 Uhr. | |||||||||
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2011) | ||||||||||
9. | Zustelldienste der Mineralölwirtschaft | |||||||||
a) | Vor Feiertagen, die auf einen Montag fallen, darf am vorhergehenden Samstag eine zweite Schicht gefahren werden, die spätestens um 22 Uhr zu enden hat; | |||||||||
b) | bei Doppelfeiertagen ist die ausschließliche Belieferung von Tankstellen am ersten Feiertag zulässig; | |||||||||
c) | erteilt der Landeshauptmann für Sonderfälle eine Ausnahmebewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, so ist in diesen Sonderfällen die Beschäftigung von Arbeitnehmern im erforderlichen zeitlichen Ausmaß, längstens jedoch bis 22 Uhr zulässig. |
XII. Fernmeldewesen, Nachrichtenmedien, Datenverarbeitung und Informationstechnik
1. | Herstellung und Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern: | |||||||||
Sämtliche Tätigkeiten, die zur Herstellung und zum Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern unbedingt notwendig sind, soweit diese nicht außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden können. | ||||||||||
2. | Fernmeldewesen, Nachrichtenagenturen, Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen | |||||||||
Tätigkeiten zur Aufbringung, Verarbeitung und zum Vertrieb von Nachrichten einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten. | ||||||||||
3. | Rundfunkwesen | |||||||||
Tätigkeiten zur Gestaltung, Produktion, Abwicklung und Ausstrahlung von Programmen einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten. | ||||||||||
4. | Kabel-TV-Unternehmen | |||||||||
Abwicklung und Ausstrahlung von Programmen einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten. | ||||||||||
5. | Automationsunterstützte Datenverarbeitung und Informationstechnik | |||||||||
Technische, Programmierungs- und Inbetriebnahmearbeiten im Rahmen der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Informationstechnik in Sonderfällen. Solche Sonderfälle sind zB: | ||||||||||
a) | Betriebsstörungen | |||||||||
b) | Systemumstellungen | |||||||||
c) | Sonderarbeiten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, | |||||||||
sofern diese Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Anwenderbetriebes oder wegen der unbedingt erforderlichen Wiederaufnahme der Arbeit am Montag (nächsten Werktag) unumgänglich während der Wochenend-(Feiertags-)Ruhe durchgeführt werden müssen. | ||||||||||
6. | Herstellung und Auslieferung von Gesetz- und Verordnungsblättern, parlamentarischen Materialien sowie von Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und der Länder | |||||||||
Sämtliche Tätigkeiten, die zur Herstellung und Auslieferung unbedingt notwendig sind, soweit diese nicht außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden können. |
XIII. Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung, Kongresse, Konferenzen
1. | Betriebe des Gastgewerbes | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind. | ||||||||||
2. | Reisebüros | |||||||||
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung der am Ort anwesenden in- und ausländischen Reisenden (Incoming-Geschäft), Abfertigung von Reisenden, Reisebetreuung, jedoch nur im unbedingt notwendigem Zeitausmaß, sowie Tätigkeiten im Internationalen Zentrum Wien an jenen Feiertagen, die nach den bei den internationalen Organisationen geltenden Regelungen als Werktag anzusehen sind. | ||||||||||
3. | Touristeninformation und Zimmervermittlung durch Reisebüros und befugte Fremdenverkehrsstellen, die ihre Tätigkeit auf Grund einer gesetzlichen Bewilligung, einer behördlichen Erlaubnis oder von der Vereinsbehörde genehmigter Statuten ausüben Auskunfterteilung und Beratung von Touristen sowie Vermittlung von Zimmern im unbedingt notwendigen Zeitausmaß. | |||||||||
4. | Einrichtungen der Kraftfahrerorganisationen an Grenzübergängen Unbedingt notwendige Tätigkeiten zur Deckung von Bedürfnissen, die ausschließlich und regelmäßig nur im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt auftreten. | |||||||||
5. | Wechselstuben | |||||||||
Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft) sowie der schaltermäßige An- und Verkauf ausländischer Geldsorten und Reiseschecks (Wechselstubengeschäft) auf dem Flughafen Wien-Schwechat sowie in jeweils einer Wechselstube | ||||||||||
a) | auf sonstigen Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr sowie in zentralen Bus- und Bahnabfertigungsstellen (Air terminals) dieser Flugplätze; | |||||||||
b) | auf folgenden Bahnhöfen mit internationalem Zugsverkehr: | |||||||||
Villach, | ||||||||||
Klagenfurt, | ||||||||||
Graz, | ||||||||||
Wien, Süd-, West- und Franz-Josefs-Bahnhof, Bahnhof | ||||||||||
Wien-Mitte, | ||||||||||
Linz, | ||||||||||
Salzburg, | ||||||||||
Innsbruck, | ||||||||||
Bregenz, | ||||||||||
Feldkirch; | ||||||||||
c) | auf folgenden Grenzübergängen: | |||||||||
Burgenland: Bonisdorf, Deutschkreutz, Heiligenkreuz, Klingenbach, Nickelsdorf, Rattersdorf, Schachendorf; | ||||||||||
Kärnten: Loibltunnel, Naßfeld/Sonnalpe, Plöckenpaß (Saison), Rosenbach (nach Eröffnung des Karawankentunnels), Thörl-Maglern, Wurzenpaß; Niederösterreich: Berg, Drasenhofen, Gmünd, Kleinhaugsdorf, Laa an der Thaya, Neunagelberg; Oberösterreich: Achleiten, Obernberg, Simbach-Innbrücke, Suben-Autobahnzollamt, Wullowitz; Salzburg: Großgmain, Hangendenstein, Saalbrücke, Steinpaß-Unken, Walserberg-Autobahn, Walserberg-Bundesstraße; Steiermark: Langegg (1. Mai bis 30. September), Radkersburg, Radlpaß, Spielfeld-Bahn, Spielfeld-Bundesstraße; Tirol: Achenwald, Arnbach, Brenner-Autobahn, Brenner-Bundesstraße, Eben-Hinterriß, Ehrwald-Schanz, Kiefersfelden-Autobahn, Kufstein-Staatsgrenze, Nauders, Schalklhof (Kajetansbrücke), Scharnitz-Straße, Stallerstraße (Saison), Timmelsjoch (Saison); Vorarlberg: Bregenz-Hafen, Feldkirch-Bundesstraße (nach Eröffnung), Höchst-Autobahn, Lustenau, Oberhochsteg, Tisis, Unterhochsteg; | ||||||||||
d) | in folgenden Autobahnraststätten und Mautstellen: | |||||||||
Eben/Pongau, Golling, | ||||||||||
Großglockner-Hochalpenstraße-Mautstellen, Mondsee, Parkplatz Europabrücke, Schönberg, Tauernalm, Wien-Auhof; | ||||||||||
e) | an der Autobahnauffahrt Innsbruck/Amras; | |||||||||
f) | in allen österreichischen Spielbanken. | |||||||||
6. | Freibäder, Hallenbäder, Saunabetriebe, Wannen- und Brausebäder, sanitäre Anlagen; Erholungszentren | |||||||||
Beaufsichtigung des Betriebes; Betreuung der Kassa; | ||||||||||
Badeaufsicht; Betreuung der technischen Anlagen; Wartung der Sauna; Reinigung; Verleih von Sportgeräten, Badewäsche, Liegestühlen usw.; Schwimmunterricht an Samstagen bis 18 Uhr; | ||||||||||
Fußpflege, Kosmetik und Massage während der zulässigen Betriebszeiten. | ||||||||||
7. | Betriebe des Freizeit- oder Fremdenverkehrsbereiches wie Parkanlagen, Campingplätze, Sportbetriebe (zB Bootsvermietung, Sportgeräteverleih, Eislaufplätze, Golfplätze, Kegelbahnen, Minigolf-, Miniaturgolf-, Kleingolfplätze, Tennisplätze, Tennishallen, Tischtennisanlagen), Schischulen, Tanzschulen, Spielhallen, Spielautomatenaufsteller und -verleiher (einschließlich Musikautomaten), Sehenswürdigkeiten, persönliche Dienstleistungen im Fremdenverkehr wie Gepäckträger, Fremdenführer, Parkplatzbewacher, Lotsen Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste oder Kunden unbedingt erforderlich sind. | |||||||||
8. | Veranstaltungen im öffentlichen Interesse zur Förderung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen und zur Betreuung der Teilnehmer unbedingt erforderlich sind, unter Ausschluß jeglicher gewerblicher Betätigung. | ||||||||||
9. | Öffentliche Schaustellungen, Belustigungen, Darbietungen, sportliche Veranstaltungen, Vergnügungsunternehmungen pratermäßiger Art Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen und zur Betreuung der Gäste unbedingt erforderlich sind. | |||||||||
10. | Spielbanken, Buchmacher | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Kunden oder Gäste unbedingt erforderlich sind. | ||||||||||
11. | Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz - GSpG Alle Tätigkeiten, die zur Durchführung und zum Betrieb der dem Konzessionär übertragenen Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, (Lotto, Toto Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, elektronische Lotterien, Bingo und Keno) sowie zur Betreuung der Gäste durch diesen oder dessen Beteiligungsunternehmen unbedingt erforderlich sind. | |||||||||
12. | Kongresse, kongreßähnliche Veranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Tagungen | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen und zur Betreuung der Teilnehmer unbedingt erforderlich sind. |
XIV. Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung
1. a) | Variete, Kabarett, Zirkus | |||||||||
b) | Musikalische Veranstaltungen, Konzerte | |||||||||
c) | Museen und Ausstellungen | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktion des Betriebes und zur Betreuung der Besucher unbedingt erforderlich sind | ||||||||||
d) | Theaterkartenbüro: | |||||||||
an Samstagen bis 19.00 Uhr, | ||||||||||
an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Kunden unbedingt erforderlich sind. | ||||||||||
2. | Film | |||||||||
a) | Filmproduktionsunternehmung und Filmaufnahmeateliervermietung | |||||||||
Der Auf- und Abbau der Szenenbilder; die Bild- und Tonaufnahme; die Filmentwicklung und -zusammenstellung; die Filmvorführung und die Arbeit des administrativen Aufsichtspersonals mit Beschränkung auf die hiebei unumgänglich notwendigen Personen; dies gilt auch für die Magnetbandtechnik. | ||||||||||
b) | Filmleihanstalt | |||||||||
Durchsehen; Expedition von Filmen. | ||||||||||
3. | Lichtspieltheater | |||||||||
Bedienung der Vorführanlage sowie die Beschäftigung des für die Durchführung des Kinobetriebes unbedingt erforderlichen Personals. | ||||||||||
4. | Berufsbegleitende Fachhochschul- Studiengänge | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die zur Betreuung der Teilnehmer dieser Studiengänge unbedingt erforderlich sind, an Samstagen bis 18.00 Uhr sowie im Rahmen von Wochenend-Blockseminaren an höchstens zwei Sonntagen im Semester pro Studiengang von 8.00 bis 16.00 Uhr. Jedoch darf ein einzelner Arbeitnehmer zur Betreuung mehrerer Studiengänge insgesamt nur an höchstens sechs Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden. |
XV. Gesundheitswesen und Sanitärdienste
1. | Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten), Kuranstalten Alle Tätigkeiten in Gesundheitsberufen und sonstige Tätigkeiten, die aus medizinischen Gründen zur Fortführung der Therapien und zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich sind. | |||||||||
2. | Apotheken | |||||||||
Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung (§ 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930). | ||||||||||
3. | Blutspendedienste | |||||||||
Die für das Sammeln von Spenderblut durch mobile Blutabnahmeteams für die Aufrechterhaltung der Blutversorgung unbedingt erforderlichen Tätigkeiten. | ||||||||||
4. | Zahntechniker | |||||||||
Dringend erforderliche Reparaturen von Zahnprothesen und Zahnersatzstücken. | ||||||||||
5. | Wäschereien für den Gesundheitsdienst | |||||||||
Anlieferung in den Betriebsraum, Sortieren, Waschen, Zentrifugieren, Trocknen, Bügeln oder Pressen, Reparieren (Nähen), Expedieren, Verpacken und Verladen: Christi Himmelfahrt und Fronleichnam; 15. August, 26. Oktober und 8. Dezember, wenn diese Feiertage auf einen Donnerstag fallen. Stehen der 25. und 26. Dezember mit einem Sonntag in unmittelbarer Verbindung, gilt an einem dieser Tage die Ausnahme betreffend die vorgenannten Tätigkeiten. | ||||||||||
6. | Bestatter | |||||||||
Unaufschiebbare Arbeiten, die zur Erfüllung der Tätigkeiten der Bestatter notwendig sind. | ||||||||||
7. | Tierkörperverwertung | |||||||||
Einsammeln, Transport und Verarbeitung von verendeten Tieren, Tierkörperteilen, Schlachtabfällen, sonstigen tierischen Abfällen, Waren animalischer Herkunft, Blut und dergleichen bis zum lagerfähigen Endprodukt zwecks Aufarbeitung des sonst ohne Gefahr des Verderbens nicht zu verarbeitenden Abfalles. | ||||||||||
8. | Abdecker | |||||||||
Unaufschiebbare Arbeiten, die zur Erfüllung der sanitätspolizeilichen Vorschriften notwendig sind. | ||||||||||
9. | Schädlingsbekämpfung (Desinfektion) | |||||||||
Die Schädlingsbekämpfung (Desinfektion), soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Arbeitsablaufes des Auftraggeberbetriebes oder einer öffentlichen Stelle nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen und infolge ihres Umfanges nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen werden können. | ||||||||||
10. | Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte und Dentisten Alle Tätigkeiten in der Ordination bzw. Betriebsstätte, die zur Aufrechterhaltung von im Rahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen für dringende Fälle organisierten Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdiensten unbedingt erforderlich sind, durch Arbeitnehmer gemäß § 49 Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, bzw. § 24 Abs. 2 und 3 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005. | |||||||||
10a. | Gruppenpraxen von Ärzten, Zahnärzten und Dentisten im Sinne des § 52a des Ärztegesetzes 1998 bzw. des § 26 des Zahnärztegesetzes | |||||||||
Alle Tätigkeiten in Ordinationen bzw. Betriebsstätten und von diesen ausgehenden Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind. | ||||||||||
11. | Aufbereitung von Medizinprodukten für den Operationsbereich Anlieferung in die Betriebsräumlichkeiten, Warenannahme, manuelle und maschinelle Reinigung, Freigabe, Kontrolle und Pflege sowie Reparaturaustausch, Packen, Chargenzusammenstellung, Sterilisieren, Freigeben, Kommissionieren und Ausliefern zu den Kunden (Instrumentenkreislauf). |
XVI. Dienstleistungen
1. | Pastorale Dienste in Einrichtungen der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften | |||||||||
Tätigkeiten im Zusammenhang mit pastoralen Diensten im jeweils erforderlichen Ausmaß. | ||||||||||
2. | Sozialdienste gemeinnütziger Einrichtungen | |||||||||
Die unbedingt erforderliche Betreuung und Beratung von Personen, die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind oder einer besonderen Betreuung auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe bedürfen. | ||||||||||
3. | Fotografen | |||||||||
Fotografieren und Ausarbeiten der Aufnahmen bei Veranstaltungen und Ereignissen, die während der Wochenend- und Feiertagsruhe stattfinden und einem größeren Personenkreis zur Aufgabe von Bestellungen vorgelegt werden sollen. | ||||||||||
4. | Rauchfangkehrer | |||||||||
a) | Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung von Störungen und Gebrechen an Feuerungsanlagen; | |||||||||
b) | Arbeiten, die auf Grund der spezifischen Voraussetzungen in Betrieben mit Feuerungsanlagen nur zu einer gewissen Zeit und in einem ausgeführt werden müssen und teilweise nur während der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe vorgenommen werden können. | |||||||||
5. | Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufträge (Beobachtung und Bewachung) notwendig sind und außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht durchgeführt werden können. | ||||||||||
6. | Friseure | |||||||||
a) | in Badeanstalten an Samstagen während der Öffnungszeiten bis längstens 20 Uhr; in Hallenbädern an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 13 Uhr jeweils einschließlich der Abschluß- und Reinigungsarbeiten; | |||||||||
b) | auf Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr und auf folgenden Bahnhöfen: | |||||||||
Villach, | ||||||||||
Klagenfurt, | ||||||||||
Graz, | ||||||||||
Wien, Süd-, West- und Franz-Josefs-Bahnhof, | ||||||||||
Linz, | ||||||||||
Salzburg, | ||||||||||
Innsbruck, | ||||||||||
Bregenz, | ||||||||||
Feldkirch | ||||||||||
an Samstagen bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 13 Uhr jeweils einschließlich der Abschluß- und Reinigungsarbeiten. | ||||||||||
7. | Immobilientreuhänder (§ 117 GewO 1994) | |||||||||
a) | Die Vermietung von Appartements, die dem Fremdenverkehr dienen; | |||||||||
b) | die Durchführung von Mieter- und Wohnungseigentümerversammlungen; | |||||||||
c) | an Samstagen bis 19 Uhr und an 15 Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr alle Tätigkeiten, die zur Herstellung des Konsenses bei Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen und Geschäftsräume sowie bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken notwendig sind. | |||||||||
8. | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Buchprüfer und Steuerberater | |||||||||
Unbedingt erforderliche Tätigkeiten zur Durchführung gesetzlicher Pflichtprüfungen durch angestellte Wirtschaftstreuhänder, Revisoren und Revisionsassistenten in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. | ||||||||||
9. | Ziviltechniker/innen, Ingenieurbüros gemäß § 134 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, und akkreditierte Prüf- und Inspektionsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2012 | |||||||||
a) | Ausführung von Tätigkeiten, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft oder im öffentlichen Interesse zufolge gesetzlicher Anordnung, soweit es die Aufgabenstellung erfordert, nur während des Wochenendes durchgeführt werden können; | |||||||||
b) | Ausführung von Messungs- bzw. Vermessungsarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Bauwirtschaft stehen und bei denen nur während des Wochenendes meßtechnisch einwandfreie Ergebnisse erzielt werden können. | |||||||||
10. | Reparaturen | |||||||||
a) | Reparaturen und Pannendienste an Kraftfahrzeugen | |||||||||
aa) | Unaufschiebbare, unvorhersehbare und kurzfristige Arbeiten der Notdienste zur Behebung von Störungen und Gebrechen an Kraftfahrzeugen, welche während der Fahrt auftreten oder vor Antritt der Fahrt festgestellt werden und die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Betriebsfähigkeit (im Sinne des Kraftfahrgesetzes) beeinträchtigen; | |||||||||
bb) | unbedingt notwendiger Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig ist. | |||||||||
b) | Installationsanlagen | |||||||||
Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung von Störungen und Gebrechen an Heizungs-, Klima- und Kälteanlagen sowie Gas-, Wasserleitungs- und Elektroinstallationen. | ||||||||||
c) | Sende- und Empfangsanlagen | |||||||||
Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung von Störungen und Gebrechen an | ||||||||||
aa) | Sende- und Empfangsanlagen von Nachrichtenagenturen, für das Verkehrswesen, für öffentliche Dienste, Sicherheitsdienste und im Gesundheitswesen; | |||||||||
bb) | Funksende- und Funkempfangsanlagen zur Steuerung von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen; | |||||||||
cc) | Sendeanlagen und an für einen größeren Teilnehmerkreis eingerichteten Übertragungsanlagen zur Rundfunkversorgung. | |||||||||
d) | Aufzugsanlagen | |||||||||
Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung von Störungen oder Gebrechen. | ||||||||||
e) | Rolltreppenanlagen | |||||||||
Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung von unmittelbar auftretenden Störungen oder Gebrechen, sofern der Betrieb der Rolltreppenanlage öffentlichen Interessen dient. | ||||||||||
f) | Landwirtschaftliche Maschinen | |||||||||
Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung von Störungen oder Gebrechen an landwirtschaftlichen Maschinen. | ||||||||||
11. | Reinigung, Schneeräumung | |||||||||
Reinigungsarbeiten und Schneeräumung auf Verkehrsflächen und notwendige Arbeiten an Fassaden, soweit diese Arbeiten aus Gründen der Sicherheit oder aus verkehrstechnischen Gründen nicht außerhalb der Wochenend- oder Feiertagsruhe durchgeführt werden können. | ||||||||||
12. | Umstellung öffentlicher Uhren | |||||||||
Das Umstellen der öffentlichen Uhren zu Beginn und Ende der Sommerzeit auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, an den in der jeweiligen Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Samstagen oder Sonntagen. | ||||||||||
13. | Weihnachtsbeleuchtung | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die auf öffentlichen Verkehrsflächen auf Grund einer behördlichen Bewilligung | ||||||||||
a) | zur Montage der Weihnachtsbeleuchtung erforderlich sind, an den Samstagen und an zwei Sonntagen | |||||||||
b) | zur Demontage der Weihnachtsbeleuchtung erforderlich sind, an den Samstagen | |||||||||
während der behördlich bewilligten Zeiträume. | ||||||||||
14. | Notare | |||||||||
Unaufschiebbare und vorübergehende Tätigkeiten | ||||||||||
a) | bei Durchführung eines gesetzlichen Auftrages oder einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe; | |||||||||
b) | bei Erbringung notarieller Leistungen zur Befriedigung dringender Bedürfnisse der Parteien in außergewöhnlichen Fällen, wenn diese Leistungen außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht erbracht werden können oder eine Verschiebung unzumutbar ist. | |||||||||
15. | Oesterreichische Nationalbank | |||||||||
a) | Forschungs- und Erprobungsarbeiten durch die Oesterreichische Nationalbank zwecks Weiterentwicklung ihrer Banknoten; | |||||||||
b) | Erfüllung dringender Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere solcher im Rahmen des „Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“ sowie im Zusammenhang mit der Kooperation mit internationalen Organisationen zum Zweck der Wahrnehmung nationaler, europäischer und internationaler Verpflichtungen, wie die Teilnahme an Arbeitskonferenzen (Committees, Task Forces, Working Groups und ähnliche), Schulungen und dergleichen sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und unbedingt notwendigen Vorbereitungsarbeiten und Dienstreisen; | |||||||||
c) | Ausrichtung von und Teilnahme an Informationsveranstaltungen und deren nötige Vorbereitung bzw. Nachbearbeitung, insbesondere die „Euro-Bus Tour“ und die „Euro-Bus Kids Tour“, | |||||||||
aa) | an Samstagen bis 19 Uhr, wobei ein einzelner Arbeitnehmer insgesamt nur an höchstens zwölf Samstagen pro Jahr beschäftigt werden darf; | |||||||||
bb) | an Sonn- und Feiertagen, wobei ein einzelner Arbeitnehmer insgesamt nur an höchstens acht solchen Tagen pro Jahr beschäftigt werden darf. | |||||||||
16. | Wahlen | |||||||||
zu gesetzgebenden Körperschaften, Bundespräsidenten- und Gemeinderatswahlen, Wahlen zu gesetzlichen Interessenvertretungen, Volksabstimmungen, Volksbegehren | ||||||||||
Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren unbedingt notwendig sind. | ||||||||||
17. | Überwachungstätigkeiten der gesetzlichen Interessenvertretungen Überwachung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen durch die gesetzlichen Interessenvertretungen, soweit dies zu deren gesetzlichen Aufgaben gehört. | |||||||||
17a. | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse | |||||||||
Baustellenkontrollen zur Durchführung von Erhebungen über die Einhaltung der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, und der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993. | ||||||||||
18. | Kreditunternehmungen und deren Rechenzentren Unaufschiebbare Rechnungs- und Postarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses in den hiefür zuständigen organisatorischen Einheiten am 1. und 6. Jänner. | |||||||||
19. | Banken im Internationalen Zentrum Wien | |||||||||
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, an jenen Feiertagen, die nach den bei den internationalen Organisationen geltenden Regelungen als Werktag anzusehen sind. | ||||||||||
20. | Kreditkartenunternehmen | |||||||||
Die Kontrolle, Überprüfung und Genehmigung bzw. Ablehnung von Kreditkartenumsätzen, die Entgegennahme von Verlust- und Diebstahlsanzeigen von Kreditkarten einschließlich der entsprechenden Abhilfemaßnahmen. | ||||||||||
21. | Verwertungsgesellschaften im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I Nr. 9 Tätigkeiten zur Erfassung von Daten über Aufführungen und Sendungen sowie Kontrolltätigkeiten im Außendienst zu diesem Zweck. | |||||||||
22. | Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit, die gemäß § 130 Abs. 2 Z II Z 6 Kraftfahrgesetz 1967 im Kraftfahrbeirat vertreten sind | |||||||||
Journaldienst in der Zentrale durch einen Mitarbeiter an Wochenenden und Feiertagen, an denen auf Grund der bisherigen Erfahrungen ein erhöhtes Verkaufsaufkommen zu erwarten ist, insbesondere zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten. | ||||||||||
23. | Betrieb eines Call Centers | |||||||||
Entgegennahme und Weiterleitung telefonischer Notrufe, Aufträge, Anfragen, Informationen und entsprechendes Telefonservice für alle gesetzlich erlaubten Tätigkeiten. | ||||||||||
24. | Bank- und Börsegeschäfte | |||||||||
Folgende Tätigkeiten, soweit sie nicht an Werktagen vorgenommen werden können, an allen Feiertagen, die in den Zeitraum von Montag bis Freitag fallen, mit Ausnahme des 1. Jänner und des 25. Dezember: | ||||||||||
a) | Eilzahlungsverkehr im internationalen Konnex; | |||||||||
b) | Großbetragszahlungsverkehr; | |||||||||
c) | nicht schaltermäßiger Geld- und Devisenhandel; | |||||||||
d) | Wertpapier- und Derivatehandel; | |||||||||
e) | Anbieten und Durchführen von Tätigkeiten im Rahmen der Leitung und Verwaltung von Börsen, die im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Derivatehandel erforderlich sind. | |||||||||
25. | Betrieb eines Call-Shops | |||||||||
Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen mit zugehöriger Beratung und Betreuung zwischen befugten Betreibern und Kunden. | ||||||||||
26. | Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die zur Betreuung der Gäste oder Kunden erforderlich sind, in Hotels sowie in Wellnessbetrieben, soweit sie nicht bereits durch Abschnitt XIII Z 6 erfasst werden (Fitnessstudios, Solarien, Sonnenbäder und vergleichbare Freizeit- und Fremdenverkehrseinrichtungen). | ||||||||||
27. | Betrieb eines Wetterdienstes | |||||||||
Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten zur Beschaffung (Aufbringung), Verarbeitung, Analyse und Freigabe von Wetter- und Umweltdaten. | ||||||||||
28. | Besuchsmittlung und Erhebungen im Rahmen der Familiengerichtshilfe | |||||||||
a) | Die unbedingt erforderliche Vorbereitung der persönlichen Kontakte des Kindes zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt; | |||||||||
b) | die Verständigung mit Eltern und Kind über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte sowie die Vermittlung bei Konflikten; | |||||||||
c) | die Teilnahme an der Übergabe des Kindes an den Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, und an der Rückgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | |||||||||
d) | die Anleitung der Eltern zur Abwicklung der Übergabe und Rückgabe des Kindes, wenn diese Anleitung außerhalb der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nicht möglich ist; | |||||||||
e) | die Kontaktaufnahme und die Kontaktbeobachtung im Rahmen von Erhebungen aufgrund eines richterlichen Auftrags oder infolge besonderer Lebensumstände, wie etwa Fremdunterbringung des Kindes oder auswärtiger Wohnumgebung des Elternteils, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. | |||||||||
29. | Sozialpädagogische Betreuung von Insass/innen in Einrichtungen des Straf- und Maß-nahmenvollzuges (Jugendliche und junge Erwachsene) durch Sozialpädagog/innen | |||||||||
a) | die zur Prävention von Krisensituationen bzw. zur Unterstützung in akuten Krisen mit dem Ziel der Vermeidung von Selbst- und Fremdbeschädigungen notwendige sozialpädagogische Betreuung; | |||||||||
b) | die Ermöglichung von Sozialkontakten innerhalb und außerhalb der Einrichtungen zur Stärkung sozialer Kompetenzen insbesondere familiärer sozialer Bindungen; | |||||||||
c) | die Lernbetreuung zur Förderung von Kompetenzen, die eine Resozialisierung begünstigen; | |||||||||
d) | die Durchführung freizeitpädagogischer Aktivitäten zur Unterstützung der Rehabilitation und Reintegration. | |||||||||
30. | Expert/innen in der Justiz gemäß § 2 Abs. 5a des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig ist | |||||||||
a) | die notwendige Beratung von Justiz- und Exekutivorganen während Hausdurchsuchungen, die während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen bzw. mit Beginn der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können oder auf Grund der sich ergebenden Ermittlungsergebnisse zeitlich in die Wochenend- und Feiertagsruhe hinein ausgedehnt werden müssen; | |||||||||
b) | die notwendige Teilnahme an Vorbesprechungen zu Hausdurchsuchungen, die auf Grund des Termins der Hausdurchsuchung während der Wochenend- und Feiertagsruhe stattfinden müssen. |
XVII. Handel
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1997) | ||||||||||
1a. | Inventurarbeiten an Samstagen | |||||||||
Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von | ||||||||||
a) | Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres | |||||||||
b) | Übergabe- bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahr | |||||||||
c) | Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung | |||||||||
d) | Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) | |||||||||
an Samstagen bis 20.00 Uhr. | ||||||||||
2. | Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen | |||||||||
Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden | ||||||||||
a) | in Theatern, Varietes, | |||||||||
Kabaretts und Zirkussen (XIV/1a); | ||||||||||
b) | in Lichtspieltheatern (XIV/3); | |||||||||
c) | bei Konzerten und musikalischen Veranstaltungen (XIV/1b); | |||||||||
d) | bei Kongressen, kongreßähnlichen Veranstaltungen und Konferenzen (XIII/11); | |||||||||
e) | in Museen und Ausstellungen (XIV/1c); | |||||||||
f) | in Freibädern, Hallenbädern, Wannen- und Brausebädern, Saunabetrieben und Erholungszentren (XIII/6); | |||||||||
g) | bei Sport- und Freizeitveranstaltungen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen und auf Campingplätzen (XIII/7 und 9); | |||||||||
h) | in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten (XV/1); | |||||||||
i) | bei Seilbahnen (XI/1e); | |||||||||
j) | in Verkaufsstellen für Devotionalien in Wallfahrtsorten; | |||||||||
k) | in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren; | |||||||||
l) | in Trafiken, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind; | |||||||||
m) | das Feilbieten im Umherziehen gemäß den §§ 53 Abs. 1 und 53a GewO 1994 | |||||||||
3. | Blumengroßhandel | |||||||||
Die unbedingt notwendigen Tätigkeiten im erforderlichen Zeitausmaß zur Verhütung der Gefahr des Verderbens von Blumen einschließlich der Zustellung an Betriebe im Sinne des Abschnittes I Z 2 lit. c. | ||||||||||
4. | Christbaumverkauf | |||||||||
An Sonntagen in der Zeit vom 12. bis 24. Dezember zwischen 8 und 20 Uhr und den vorhergehenden Samstagen bis 20 Uhr. | ||||||||||
5. | Lebensmittelhandel | |||||||||
a) | Ein- und Ausladen, Befördern, Manipulieren, Kommissionieren und Magazinieren von Obst und Gemüse; | |||||||||
b) | die unbedingt notwendigen Tätigkeiten zur Verhütung des Verderbens oder der Wertminderung von sonstigen rasch verderblichen Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten im erforderlichen Zeitausmaß. | |||||||||
6. | Kraftfahrzeughandel | |||||||||
Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen an Samstagen bis 18 Uhr. | ||||||||||
7. | Mineralölgroßhandel | |||||||||
Alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausnahme für Zustelldienste der Mineralölwirtschaft (XI/9) unbedingt erforderlich sind. | ||||||||||
8. | Antiquitätenmessen | |||||||||
Verkauf von Antiquitäten im Rahmen von Antiquitätenmessen. | ||||||||||
9. | Vorführung von Großmaschinen und Fertigungsstraßen Vorführung schwer transportierbarer Großmaschinen und Fertigungsstraßen auf dem Werksgelände des Ausstellers bzw. des Erzeugers im Zusammenhang mit Messen im Sinne des § 17 ARG. |
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984 betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Arbeitsruhegesetz-Verordnung – ARG-VO)
StF: BGBl. Nr. 149/1984
Änderung
BGBl. Nr. 171/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB)
BGBl. Nr. 807/1992 idF BGBl. Nr. 163/1993 (DFB)
BGBl. I Nr. 5/1997 (NR: GP XX RV 374 AB 469 S. 49. BR: 5305 AB 5361 S. 620.)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1994