Gesamte Rechtsvorschrift AMSBhVO

AMS-Buchhaltungsverordnung

AMSBhVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AMSBhVO


Paragraph eins,

Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen: Die in Paragraph 7, des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:

  1. 1.Ziffer einsDie finanzielle Leistungen gemäß § 33 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen betreffenden Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.Die finanzielle Leistungen gemäß Paragraph 33, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, mit Ausnahme der beruflichen und geographischen Mobilitätsbeihilfen betreffenden Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
  2. 2.Ziffer 2Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle sowie die Buchhaltungsaufgaben der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien, Niederösterreich und Burgenland, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
  3. 3.Ziffer 3Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice Vorarlberg werden an die Buchhaltung der Landesstelle Tirol des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
  4. 4.Ziffer 4Die sonstigen Buchhaltungsaufgaben der übrigen Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die sich jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung der Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.

§ 2 AMSBhVO


Paragraph 2,

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 408/2003, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Aufgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2003,, außer Kraft.

§ 3 AMSBhVO


Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft.

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