Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. AdWidL2

Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

Bgld. AdWidL2
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. November 1992 über die Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

StF: LGBl. Nr. 82/1992

§ 1 Bgld. AdWidL


Als Wahltag wird der 7. März 1993 festgesetzt. Als Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird der 14. Dezember 1992 bestimmt.

 

Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht.

Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer (Bgld. AdWidL) Fundstelle


Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. November 1992 über die Ausschreibung der Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer

StF: LGBl. Nr. 82/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 28.5.1926, LGBl. Nr 71, in der derzeit geltenden Fassung wird hiemit die Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer ausgeschrieben.

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