Begründung: Mit ihrem Exekutionsantrag vom 23. Dezember 2005 beantragte die A***** AG aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. August 2005, AZ 21 Cg 102/05t, zur Hereinbringung von 202.303,02 EUR sA die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution nach § 294a EO und die Exekution durch Zwangsversteigerung der den Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen aus dem
Spruch: ersichtlichen Liegenschaft. Mit ihrem Exekutionsantrag vom 23. Dezember 2005 beantragte die... mehr lesen...