Gründe: Stefan K***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Jänner 2011 anklagekonform des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt (ON 67). Er hat dagegen das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 67 S 19). Im Anschluss... mehr lesen...