Begründung: Die Klägerin wurde 1996 gegründet und übernahm mit Einbringungsvertrag vom 14.10.1996 den Betrieb "Mobilkommunikation" der P***** AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Als Betreiberin eines der beiden Mobilfunknetze in Österreich bietet sie das analoge D-Netz und das digitale GSM-Netz (A 1) an. Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, ist ein österreichweit tätiges Handelsunternehmen, das auch Mobiltelefone verkauft und dabei mit dem zweiten A... mehr lesen...
Norm: ABGB §305BHG idF BGBl 1994/626 §49aPTSG §15 Abs4
Rechtssatz: Eine Privilegierung der von der Prokuratur vertretenen Klägerin im Hinblick auf Kostenvorteile ist nicht zu erkennen. Entscheidungstexte 4 Ob 157/98m Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 157/98m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS011066... mehr lesen...