Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Herrn A., Adresse, B., vertreten durch die Anwaltskanzlei Name, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 23.9.2014, ***, folgenden BESCHLUSS gefasst: 1. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25... mehr lesen...