Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte mit Schreiben vom 24. März 2017 zwei Aufforderungen zur Rechtfertigung an XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer). In diesen Schreiben wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass von einer ihm zuzuordnenden Prüfnummer jeweils ein Anruf zu Werbezwecken getätigt worden sei, ohne dass der jeweils An... mehr lesen...