Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des A P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. November 2015, GZ: 0052588/2014, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung den BESCHLUSS gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestel... mehr lesen...