IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, geb. **.**.****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Franz-Adresse 1, Z, gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Ausspruch der Wegweisung von der Wohnung an der Adresse 2 in Y sowie der Verhängung eines Betretungsverbotes am 20.02.2018 durch - der Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde zurechenbare - Polizeibeamte... mehr lesen...