Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über den Antrag des Herrn Dkfm. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 9.5.2018, auf Ausfertigung der am 10.4.2018 mündlich verkündeten Entscheidung zu Zahl VGW-103/040/10768/2017, den BESCHLUSS gefasst I. Der Antrag wird gemäß § 29 Absatz 2a VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid vom 13.12.2016 erl... mehr lesen...