Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Entscheidung der Schulleiterin der Volksschule XXXX XXXX vom 09.04.2021 wurde im Rahmen der Schülereinschreibung festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer die Schulreife im Sinne des § 6 Abs 2b SchPflG nicht aufweist. 2. Im fristgerecht eingebrachten Widerspruch wurde seitens der erziehungsberechtigten Eltern auf das Wesentlichste zusammengefasst geltend gemacht, dass einige Aufgaben teils nicht richtig erklärt worden, teils nicht sin... mehr lesen...