Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt das Kreditkartengeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich an. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit tritt sie laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit ihnen Verträge. Das dabei verwendete Vertragsformblatt und die dabei verwendeten, als „Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der V*****-Ka... mehr lesen...