Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.09.2018 wendet sich gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr XXXX ! I. Sie sind seit 01.01.2009 Geschäftsleiter der XXXX (im Folgenden " XXXX " genannt), FN XXXX , mit Sitz in XXXX . In dieser Funktion haben Sie gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafges... mehr lesen...