Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Sehr geehrter Herr Hö.! I. Sie sind seit 26.11.2010 Vorstand der H. BANK AG, eines Kreditinstitutes mit dem Sitz in I., M.-Straße. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991, als zur Vertretung nach außen Berufener (ab dem Zeitpunkt Ihrer Bestellung mit 26.11.2010) zu verantworten, dass es die H. BANK AG unterlassen hat, von zumindest 01.11.2007 bis 11.10.2011 in ihrer Durchführungspolit... mehr lesen...
Im Straferkenntnis vom 3.4.2012 wird dem Berufungswerber als Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Sehr geehrter Herr Dr. Re.! I. Sie sind seit 30.08.2001 Geschäftsleiter des R., eines Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift Sch.-straße in S.. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.52/1991, als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass 1. im R. von 22.04.2010 bis zumindest 17.12.2010 für Mitarbeiter bei Fremdba... mehr lesen...