Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?I. Sie waren von 23.04.2007 bis zumindest 26.01.2010 (Eröffnung des Konkurses über die D. GmbH) Geschäftsführer der D. GmbH (vorm. A.-GmbH), im Folgenden kurz : ?D.?, einer bis 21.12.2009 konzessionierten Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift G. in Wien. In dieser Funktion haben Sie es gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafverfahrensgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idgF, als n... mehr lesen...