Im Straferkenntnis vom 3.4.2012 wird dem Berufungswerber als Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Sehr geehrter Herr Dr. Re.! I. Sie sind seit 30.08.2001 Geschäftsleiter des R., eines Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift Sch.-straße in S.. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.52/1991, als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass 1. im R. von 22.04.2010 bis zumindest 17.12.2010 für Mitarbeiter bei Fremdba... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?I. Sie waren von 23.04.2007 bis zumindest 26.01.2010 (Eröffnung des Konkurses über die D. GmbH) Geschäftsführer der D. GmbH (vorm. A.-GmbH), im Folgenden kurz : ?D.?, einer bis 21.12.2009 konzessionierten Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift G. in Wien. In dieser Funktion haben Sie es gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafverfahrensgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idgF, als n... mehr lesen...