Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sie sind seit 24.04.2008 verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der S. Investment Services GmbH (in der Folge S.), einer konzessionierten Wertpapierfirma mit Sitz in Wien, R.-strasse. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VstG), BGBl. 1991/52 idgF, folgendes zu verantworten: I. Die S. Investment Services GmbH hat es jedenfalls seit 01.09.2009 bis 02.02.2011 unterlassen, bei der Erbringung v... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?I. Sie sind seit 01.02.2006 Geschäftsführer der G. GmbH, einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 WAG und damit eines Rechtsträgers gemäß § 15 Abs. 1 WAG, mit der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift La.-gasse, Wien und den Büroräumlichkeiten in der Kr.-straße, Wien. In dieser Funktion haben Sie gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 1991/52 idgF, als nach außen vertretungsbefu... mehr lesen...