Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sie sind seit 24.04.2008 verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der S. Investment Services GmbH (in der Folge S.), einer konzessionierten Wertpapierfirma mit Sitz in Wien, R.-strasse. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VstG), BGBl. 1991/52 idgF, folgendes zu verantworten: I. Die S. Investment Services GmbH hat es jedenfalls seit 01.09.2009 bis 02.02.2011 unterlassen, bei der Erbringung v... mehr lesen...