Begründung: Als „Finanzdienstleistungsinstitut" vermittelt die Beklagte Warenterminoptionen. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit Warenterminoptionen, wobei er folgende Kapitaleinsätze leistete (inklusive der Vermittlungsgebühren für die Beklagte): 28. 3. 2000 S 170.400 17. 4. 2000 S 432.000 17. 5. 2000 S 1,748.000 17. 5. 2000 S 186.000 27. 6. 2000 USD 33.000 11. 8. 2000 S 501.600 24. 1. 2001 S 269.360 Für die Vermittlungstätigkeit verrechnete die Beklagte bei den ersten Aufträ... mehr lesen...