Norm: RAPG §23
Rechtssatz: Mit Rücksicht darauf, dass bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit außer der Übersichtlichkeit, dem Stil, der Sprachgewandtheit, der Entwicklung der Argumentation etc., lediglich ein einziger Rechtsfall aus einem jeweils einzigen Rechtsgebiet den Prüfungsgegenstand bildet, während bei der mündlichen Prüfung die Antworten des Kandidaten in mehreren Prüfungsfächern jeweils zu zahlreichen Rechtsfragen, sei es theoretische... mehr lesen...
Norm: RAPG §23
Rechtssatz: Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung gemäß § 23 RAPG ist einheitlich zu beurteilen ist. Es gibt nur eine Gesamtbewertung der bei der Prüfung gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungskandidaten. Eine abgesonderte Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, insbesondere eine solche mit „nicht bestanden" gibt es im RAPG nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AVG §56EGVG ArtII Abs6 Z4RAPG §23
Rechtssatz: Das Prüfungs-"Gutachten" der Prüfungskommission, d.i. die Verkündung des Prüfungsergebnisses oder eines Prüfungsbescheides („Prüfungszeugnis") hat in Ansehung der RA-Prüfung vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich Bescheidqualität oder besondere Anfechtbarkeit durch Rechtsmittel zuerkannt erhalten und ist daher mangels solcher Qualität nicht anfechtbar; daher kann der Umstand, dass der Prüfungsvorg... mehr lesen...