Norm: ÄrzteG §1 Abs1DentG §2 litaGewO 1973 §94 Z81GewO 1973 §94 Z83GewO 1973 §148aZÄG §4ZÄG §24
Rechtssatz: Die das Handwerk eines Zahntechnikers gemäß § 94 Z 83 GewO 1973 ausübenden Gewerbetreibenden sind zur Herstellung und Reparatur von Zahnersatz befugt; das Abdrucknehmen und das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund - auch im vollständig gesunden menschlichen Mund - ist aber den Zahnärzten (Fachärzten für Zahnhei... mehr lesen...