Begründung: Der Beklagte verletzte am 24. November 1977 als Religionslehrer während des Religionsunterrichtes an der öffentlichen Hauptschule Bludenz den damals 12-jährigen Kläger durch eine unvorsichtige Bewegung mit einem Kugelschreiber am rechten Auge; er wurde deshalb mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bludenz vom 2. März 1978, AZ U 290/78, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Deliktsfall StGB rechtskräftig verurteilt. Mit rec... mehr lesen...