Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 06.03.2013, ergangen aufgrund des Antrages des erziehungsberechtigten Vaters vom 15.11.2012, wurde für den Beschwerdeführer erstmals der sonderpädagogische Förderbedarf (im Folgenden: SPF) festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf auf ein ärztliches Gutachten vom 10.12.2012, auf ein sonderpädagogisches Gutachten vom 13.02.2013 und auf ein schulpsychologisches Gutachten vom... mehr lesen...