Die Beschwerdeführerin steht als Direktorin der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XY in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Daneben leitet sie die Expositur dieser Hauptanstalt in P und die dislozierten Klassen in I. Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 19. Februar 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführerin als Direktorin gemäß § 57 Abs. 1, 2 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhalt mit § 4 Z. 8 der Schulleiter-Zulag... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz70/06 Schulunterricht
Norm: GehG 1956 §57 Abs1;GehG 1956 §59 Abs1;SchUG 1986 §56 Abs6;SchulleiterzulagenV §4 Z8 idF 1977/503;
Rechtssatz: Die Bestellung eines Stellvertreters des Schulleiters hat nach dem Gesetz keinen Einfluß auf den Zulagenanspruch des Leiters. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992120219.X05 Im RIS... mehr lesen...