Rechtssatz: Gemäß Art.49 Abs.1 B-VG sind die Bundesgesetze und die im Art.50 bezeichneten Staatsverträge (das sind politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art.16 Abs.1 fallen) vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gemäß Art.49 Abs.2 B-VG kann der Nationalrat anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des S... mehr lesen...