Norm: ABGB §2B-VG Art48B-VG Art49BGBlG §2 Abs5 Z1IPRG §4 Abs1
Rechtssatz: Zwischenstaatliche (sozialversicherungsrechtliche) Abkommen sind gemäß Art 48, 49 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs 5 Z 1 BGBlG im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sodaß es zufolge dieser allgemeinen Zugänglichkeit für jedermann (§ 2 ABGB) auch keiner Anfrage (vergleichbar etwa jener an das Bundesministerium für Justiz gemäß § 4 Abs 1 IPRG über fremdes = ausländisches Kollisi... mehr lesen...
Norm: ABGB §2B-VG Art48B-VG Art49BGBlG §2 Abs5 Z1IPRG §4 Abs1
Rechtssatz: Zwischenstaatliche (sozialversicherungsrechtliche) Abkommen sind gemäß Art 48, 49 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs 5 Z 1 BGBlG im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sodaß es zufolge dieser allgemeinen Zugänglichkeit für jedermann (§ 2 ABGB) auch keiner Anfrage (vergleichbar etwa jener an das Bundesministerium für Justiz gemäß § 4 Abs 1 IPRG über fremdes = ausländisches Kollisi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Was die Nichteinholung einer Anfrage an das Bundesministerium für Soziale Verwaltung (richtig: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - BMG 1986 idF BGBl I 1997/21) über das Fehlen zwischenstaatlicher sozialversicherungsrechtlicher Abkommen mit Bulgarien betrifft, ist - soweit es sich nicht überhaupt um die Rüge eines in dritter Instanz nicht mehr wiederholbaren Verfahrensmangels aus der ersten I... mehr lesen...