Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter K*** und Georg K*** (zu I/ und II/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in Klosterneuburg im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich und die A & A K*** GesmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu ... mehr lesen...