Entscheidungsgründe: Der am 25.11.1944 geborene Kläger arbeitete nach Absolvierung der Pflichtschule und einer Kfz-Mechanikerlehre ohne Lehrabschlußprüfung von 1962 bis 1963 als Kfz-Mechaniker und kurz auch als Kfz-Schlosser. Nach dem Präsenzdienst war er von Oktober 1964 bis April 1965 wieder als Schlosser tätig. Von Mai bis Oktober 1965 arbeitete er als Schankbursch, danach bis 1972 wieder als Kfz-Mechaniker. Von 1972 bis 1975 arbeitete er als Nähmaschinenmechaniker und in den... mehr lesen...
Norm: KollV für die Angestellten der Fahrschulen Wiens allgKFG 1955 §98 Abs2
Rechtssatz: Auch Probefahrlehrer sind Fahrlehrer im Sinne des KollV für die Angestellten der Fahrschulen Wiens. Entscheidungstexte 4 Ob 55/57 Entscheidungstext OGH 15.10.1957 4 Ob 55/57 Veröff: JBl 1958,157 = Arb 6715 = SozM IC,254 = ZVR 1958,175 S 195 10 Ob... mehr lesen...