Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 27. Juli 1976 hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gem. §73 Abs1 iVm §66 Abs1 KFG 1967 sowie §57 AVG der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung auf unbestimmte Zeit entzogen sowie gem. §73 Abs2 KFG 1967 ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin für die Zeit von zwei Jahren keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz verfügt, daß gem. §75 Abs4 KFG 1967 der Führerschein unverzüglich... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbKFG 1967 §75 Abs4KFG 1967 §76 Abs1
Rechtssatz: KFG 1967; Abnahme eines Führerscheines gem. §75 Abs4 iVm §76 Abs1; keine Willkür Entscheidungstexte B 65/77 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.06.198... mehr lesen...