Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2b iVm § 73 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von drei Monaten (vom 18. Juli bis 18. Oktober 1996) entzogen. Ferner wurde gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 eine Nachschulung des Beschwerdeführers angeordnet. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 12... mehr lesen...