Rechtssatz: Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte als Prokurist für eine KG zum Tatzeitpunkt zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des § 31 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz und § 28 Arbeitszeitgesetz bestellt, jedoch zu dieser Zeit nicht zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten für die Einhaltung von Bestimmungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 bestellt war und zur Tatzeit auch nicht pe... mehr lesen...