Norm: AKHB Art6 Abs2 litbKFG 1967 §65KFG 1967 §69
Rechtssatz: Die Einschränkung der Sonderberechtigung auf ein bestimmtes Ausgleichsfahrzeug gemäß § 65 Abs 3 KFG hat zur Folge, daß ein Lenken außerhalb des festgesetzten Bereiches einem Lenken ohne Berechtigung gleichkommt. Entscheidungstexte 7 Ob 48/77 Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 48/77 Veröff: JBl 1979,207 ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art6 Abs2 litbKFG 1967 §65KFG 1967 §69VersVG §6 Abs2 B3
Rechtssatz: Bei Benützung eines anderen Kraftfahrzeuges als des Ausgleichsfahrzeuges, auf das der Führerschein gemäß § 65 Abs 3 KFG beschränkt ist, kann der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs 2 VersVG nur durch den Nachweis geführt werden, daß das Fehlen der Ausgleichseinrichtungen ihrer Art nach keinen Einfluß auf den Unfall gehabt haben kann. Unzulässig ist demnach der Beweis... mehr lesen...