Norm: ADE zu KFG 1967 §99 Abs5KFG 1967 §66 Abs5StVO §7 Abs2 IIIBStVO §7 Abs2 IIICStVO §20 IB1
Rechtssatz: Der Allgemeine Durchführungserlaß (ADE) zu § 99 Abs 5 KFG 1967, wonach solche Straßen als enge Strecken zu gelten haben, deren Fahrbahn wesentlich schmäler als fünf Meter ist, kann nicht als "Legaldifinition" für die Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht herangezogen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...