Bei seiner Einreise nach Österreich mit seinem PKW schloß der Beklagte mit der Klägerin beim österreichischen Zollamt W eine Schadenbehandlungsversicherung nach dem Geschäftsplan der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl. 403, ab. Art. 1 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut: "Die im § 62 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 vorgesehene Schadenbehandlungsversicherung ist zu folgenden Bedingungen abzuschließen: 1. Durch diese Versicherung verpflic... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §62 Abs3. KFG 1967 §62 Abs4
Rechtssatz: Die vom Bund für den Betrieb der Schadenbehandlungsversicherung übernommene Ausfallshaftung für höchstens neunzig Prozent des Verlustes (§ 62 Abs 4 KFG) ist mit dem Versicherungsbegriff vereinbar. Entscheidungstexte 7 Ob 3/80 Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 3/80 Veröff: SZ 53/27 = JBl 1980,660 ... mehr lesen...