Die Zweitbeklagte, die, ebenso wie ihr Ehegatte, der Erstbeklagte, deutscher Staatsbürger ist, verschuldete am 30. April 1975 mit dem ihr vom Erstbeklagten überlassenen PKW, pol. Kennzeichen St 511 737, einen Verkehrsunfall. Die Klägerin mußte wegen dieses Unfalles als Haftpflichtversicherer an den geschädigten Dritten 28 233.20 S bezahlen. Die Zweitbeklagte lenkte damals das Fahrzeug mit einer Lenkerberechtigung, die am 29. August 1961 vom Landkreis D, Bundesrepublik Deutschland, a... mehr lesen...