Begründung: Nach Art 8 Punkt 4. der zwischen den Streitteilen vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (AKHB 1995) sind "Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kfz bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, oder ihren Trainingsfahrten" vom Versicherungsschutz nicht umfasst; Art 9 Punkt 3.2. bestimmt als Obliegenheit nach § 6 Abs 3 VersVG, dass "bei Personenschäden die nächste Poli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 8.7.1978 kam es auf dem Salzburgring in der Nocksteinkehre zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen O-28.507 und der Erstbeklagte als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen T 62.699 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte war der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Beide Fahrzeuge kamen nach einer leichten Kollision zu Sturz. Der Kläger erlitt dabei ei... mehr lesen...
Norm: AKHB Art25KFG 1967 §1 Abs1KFG 1967 §59 Abs5StVO §1 Abs1
Rechtssatz: Der mit der KFGNov 1971 eingefügte § 59 Abs 5 KFG sollte § 1 Abs 1 KFG nicht aufheben, sondern den Schutz der gesetzlichen Pflichtversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Schadensereignisse auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr ausdehnen. Entscheidungstexte 4 Ob 35/78 Entscheidungstext OGH 05.09.... mehr lesen...